Urheberrecht

Hier ist der Anteil des Landes an den Kosten des Instituts für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gemeinnützige in Grünwald (FWU) veranschlagt.

Das FWU ist eine von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland getragene und im Auftrag der Länder tätige gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Grünwald.

Gemäß Gesellschaftsvertrag ist es Aufgabe des FWU, audiovisuelle Medien herzustellen und deren Verwendung als Lehr- und Lernmittel in Bildung, Erziehung und Wissenschaft zu fördern und damit der Allgemeinheit zu dienen. Zielgruppen für die Produkte und Dienstleistungen der Gesellschaft sind die Bildungsverwaltungen der Länder, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler. Zentrale bildungspolitische Entwicklungen wie z. B. Ganztagsschulen, Bildungsstandards und lebenslanges Lernen erfordern die Bereitstellung innovativer Produkte zur Unterstützung der Lernprozesse.

Die Höhe der Länderbeiträge errechnet sich nach den Schülerzahlen. Veranschlagt ist der Anteil des Landes an der Abgeltungspauschale für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien.

Das Urheberrechtsgesetz bestimmt, dass der Urheber das alleinige Recht hat, sein Werk zu verwerten. Es gründet auf der Auffassung vom schöpferischen Werk als geistigem Eigentum seines Urhebers.

Für die konkrete Wahrnehmung von Urheberrechten haben sich Verwertungsgesellschaften gebildet, denen die Inhaber von Verwertungsrechten im Berechtigungsvertrag Nutzungsrechte einräumen. Bei Vervielfältigungen ist dies die VG WORT. Zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche gemäß § 53 Abs. 3 und 4 a Urheberrechtsgesetz für die Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützten Materials zum Gebrauch an Schulen besteht zwischen der VG WORT und den Ländern ein Abgeltungsvertrag.

Ein seit dem 26.06.2007 gültiger Vertrag regelt auch die Abgeltung von Ansprüchen aus § 52 a Abs. 4 für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an Schulen. Damit ist anders als vorher auch die Einstellung von Inhalten in das Schulintranet erfasst.

Veranschlagt ist der auf das Land, die Gemeinden und Träger von Ersatzschulen entfallende Anteil an den Gesamtkosten. Die Verrechnung des Gemeindeanteils erfolgt im kommunalen Finanzausgleich nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz. Schüler-BAföG wird geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10,

Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung,

Fach- und Fachoberschulklassen,

Weiterbildungskollegs und Berufsaufbauschulen.

Ein Anspruch auf Schüler-BAföG besteht, wenn der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen des Ehegatten und der Eltern gedeckt ist und der Auszubildende bestimmte persönliche Voraussetzungen (z.B. Staatsangehörigkeit, Höchstalter) erfüllt.

Für bestimmte der o. g. Ausbildungsarten (z.B. allgemein bildende Schulen) kann Ausbildungsförderung zudem nur dann geleistet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Im Jahr 2010 wurden im Jahresmittel ca. 36.000 Schülerinnen und Schüler gefördert.

Die Ansätze der Titelgruppe werden jeweils anhand des Bedarfes ermittelt, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung für die BAföG Schülerförderung für den Bundeshaushalt anmeldet. Der Bund trägt 65 v. H. der Ausbildungsförderung.

Die Bundeszuweisungen werden bei TG 61 - Einnahmen - veranschlagt.

Aufgrund der erfolgten Standardverbesserungen sowie der Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge durch das 23. (Inkrafttreten zum 1.10.2010) werden die Ausgaben für Leistungen nach BAföG für Schülerinnen und Schüler im Haushaltsjahr 2011 im Vergleich zu den Vorjahren (Jahres-Ist 2010: ca. 178.000. EUR) weiter erheblich ansteigen.