Ersatzschulträger

Der Ansatz beläuft sich auf 440.000,- Euro.

Analog zum öffentlichen Schulbereich steht den Ersatzschulträgern sowohl der Landesfonds Kein Kind ohne Mahlzeit sowie auch die Ganztagsoffensive mit den Programmen Geld oder Stelle, 1.000-Schulen-Programm, Neue gebundene Ganztagsgymnasien und Ganztagsrealschulen, Offene Ganztagsschule im Primarbereich oder Erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen offen.

Die Finanzierung der Ersatzschulen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Nach Art. 8 Abs. 4 S. 3 der Landesverfassung NRW haben genehmigte Ersatzschulen nach Maßgabe der §§ 105 - 115 Schulgesetz NRW (GV. NRW. 2005 S. 102) gegenüber dem Land Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.

Die mit dem Schulgesetz zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Teilpauschalierungskonzeption stellt eine inhaltliche Neufassung der ersatzschulfinanzrechtlichen Regelungen - unter Beibehaltung der bewährten Grundstrukturen des außer Kraft getretenen EFG sowie der ersatzschulrechtlichen Bestimmungen - dar.

Im Grundsatz wird das bewährte Prinzip der Defizitdeckung beibehalten, wonach die Aufwendungen der einzelnen Ersatzschule i.d.R. bis zur Höhe der Ausgaben einer vergleichbaren öffentlichen Schule bezuschusst werden.

Die Einführung von Kostenpauschalen bietet den Ersatzschulträgern - i. S. einer gegenseitigen Deckungsfähigkeit - zugleich die Vorteile einer Budgetierung und Flexibilisierung der Mittel i. S. einer effektiveren Ressourcenbewirtschaftung. Dabei werden die bisherigen anerkannten Instrumente zur Wahrung der notwendigen Einzelfallgerechtigkeit fortgeschrieben. Nach einer Vorlaufzeit wird seit 2009 auch die Bewirtschaftungspauschale in den Deckungskreislauf einbezogen und die (Teil)Pauschalierung voll wirksam.

Zusätzliche Beihilfen für nicht über die Pauschalen abzudeckende spezielle personelle oder sächliche Bedarfe werden gewährt, sofern das Land ein besonderes pädagogisches oder öffentliches Interesse anerkennt. Der Gestaltungsspielraum wird hierdurch im Vergleich zum bisherigen nur pädagogischen Interesse erweitert und gestärkt.

Die Verpflegungskostenzuschüsse für Ersatz-Förderschulen in Ganztagsform (Kapitel 05 490 Titel 681 20) werden im Haushaltsentwurf 2011 wiederum mit 0,6 Mio. EUR beibehalten.

Das zunehmend von den Ersatzschulträgern in Anspruch genommene Einkaufsmodell ermöglicht den Ersatzschulträgern, gegen Entgelt das Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. die zentralisierten Beihilfestellen bei den Bezirksregierungen als Spezialbehörden mit der Bearbeitung der Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten ihres Schulpersonals zu beauftragen. Das Ergebnis ist für die Bezuschussung ohne weitere Prüfung maßgeblich. Schulträger und Schulaufsicht werden so in einem äußerst verwaltungsaufwändigen Bereich spürbar entlastet.

Gemäß § 115 Abs. 1 und 2 trifft das Ministerium mittels einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere zum Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Ersatzschule. Die vom 18. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 230, zuletzt geändert am 16.11.2009 GV.NRW. 2009 S. 624) ist zeitgleich mit den ersatzschulfinanzrechtlichen Bestimmungen des Schulgesetzes zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Wesentliche Bestandteile der Verordnung sind den bisherigen Verwaltungsvorschriften zum EFG entnommen, die Anfang der 60er Jahre als Verwaltungsordnung zum EFG herausgegeben wurden, aber nach der Judikatur nicht mehr rechtsförmlichen Grundsätzen genügen (siehe auch gem. v. 08. August 2005 ABl. NRW. S. 330, geändert mit v. 07. Juli 2006 ABl. NRW. 8/06, v. 07. Januar 2008 ABl. NRW 2/08 sowie vom 28. Oktober 2008 ABl. NRW. 12/08).

Die 1. Änderungsverordnung vom 8. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 408) passt die an das novellierte Schulgesetz und das neue Tarifrecht der Länder an. Der Änderungsbedarf ergab sich im Wesentlichen aus der umgestellten Finanzierung der allgemein bildenden Waldorfschulen S I / S II fiktiv nach der Schulform Gesamtschule statt bisher Gymnasien sowie der durch die Ablösung des BAT durch den TV- L / TVÜ-L bedingten Neufassung der Refinanzierungsregelungen für das Verwaltungs- und Hauspersonal. Darüber hinaus ist die Regelvermutung für die Mietbezuschussung von Schulbauten von monatlich 7,50 EUR/m² schulisch genutzter Fläche bei ansonsten unveränderten Parametern für die Mietbezuschussung gestrichen worden. Für Altfälle ist ein Bestandsschutz sichergestellt.

In der 2. vom 15. September 2008 (GV. NRW. 2008 S. 619) sind vor allem die Sachkostenpauschale und die Bewirtschaftungspauschale sowie der für das Jahr 2008 übergangsweise vorgegebene Höchstbetrag entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes mit Wirkung vom 1.1.2008 angepasst worden. Die Sachkostenpauschale war letztmalig vor Inkrafttreten des Schulgesetzes zum 1. Januar 2005 angepasst worden, so dass gemäß § 108 Abs. 4 eine Anpassung zum 1. Januar 2008 fällig war. Zeitgleich hiermit - und somit um ein Jahr vorgezogen - sind in Ansehung der erheblichen Preissteigerungen bei den Energiekosten die Bewirtschaftungspauschale und der übergangsweise geltende Höchstbetrag angeglichen worden. Die vorgezogene Anpassung war gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 geboten, wonach die Kostenpauschalen bei wesentlichen Kostenveränderungen auch außerhalb der turnusmäßigen Indexierung anzupassen sind. Die vorgezogene Anpassung diente gleichzeitig der Verfahrensökonomie, weil beide

Pauschalen sodann künftig zu einem einheitlichen Stichtag angepasst werden können.

Es wurde ferner aus Gleichbehandlungsgründen der finanzielle Spielraum für eine Herabsetzung der Eigenleistung bei Eigentümer-Schulen und bei Mieter-Schulen näher konkretisiert (§ 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4). Gemäß § 106 Abs. 7 kann die Eigenleistung des Ersatzschulträgers auf seinen Antrag in den Fällen einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage auf bis zu 2 vom Hundert der Ausgaben herabgesetzt werden. Nach § 106 Abs. 5 beträgt die Regeleigenleistung abzüglich der Anrechnung von 2 vom Hundert für die Schuleinrichtung 13 vom Hundert. Die Bereitstellung des Schulgebäudes wird entweder im Sinne einer Afa-Pauschale durch Anrechnung von 7 vom Hundert der Ausgaben oder durch die Refinanzierung der ortsüblichen Miete bezuschusst. Bei einer Eigentümer-Schule verbleibt somit für eine Herabsetzung der Eigenleistung ein Ermessensspielraum von 4 vom Hundert [Eigenleistung zwischen 6 vom Hundert (15 v. H. minus Anrechnung von insgesamt 9 v. H. und 2 vom Hundert Mindesteigenleistung]. Durch die Ergänzung des § 2 Abs. 4 wurde klargestellt, dass derselbe Ermessensspielraum bei zur Verfügung steht. Andernfalls würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Träger von Mieter-Schulen fortgeschrieben.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ist die Bewirtschaftungspauschale zudem in die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Pauschalen einbezogen worden.

Mit der 3. vom 16.11.2009 (GV. NRW. 2009 S. 624) wurde der Betrag zur Ausfinanzierung der Personalbedarfs- und -nebenkostenpauschale für Lehrkräfte an Ersatzschulen an die Änderungen angepasst, die sich aus der Tarifeinigung vom März 2009 für die Beschäftigten der Länder ergeben haben: aufgrund der Tarifeinigung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 das Leistungsentgelt entfallen. Die Bemessung des Pauschalbetrags wurde dementsprechend angepasst.

Durch eine 4. sollen mittels Preisindex die Sachkosten und die Bewirtschaftungspauschale um 3,8 Prozent (Vergleichszeitraum September 2007 bis September 2010) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 angepasst werden. Die Kostenrichtsätze für Baumaßnahmen sind jeweils nach fünf Jahren zu überprüfen. Da die Regelungen zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, war die Indexentwicklung bis September 2010 zu berücksichtigen. Angesichts der in diesem Vergleichszeitraum festzustellenden Steigerung der Baukosten von 13,6 % sind die Kostenrichtsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2011 entsprechend anzuheben.