Disziplinarverfahren

Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherren sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

§ 34

Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung:

(1) Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 einzustellen ist, ist der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem Beamten für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden, Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Frist ist zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert ist, sie einzuhalten, und dies unverzüglich mitteilt. Über einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beamtin oder dem Beamten ist die Ablehnung des Antrags oder das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen, gleichzeitig ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen einer größeren Zahl gleichartiger Sachverhalte anordnen, dass die nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 bestehende Möglichkeit, sich entsprechend § 23 Abs. 2 abschließend zu äußern, nur durch Abgabe einer schriftlichen Äußerung erfolgen kann.

§ 35

Abgabe des Disziplinarverfahrens Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen die eigenen Befugnisse nach den §§ 36 bis 38 nicht für ausreichend, so führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Dritter Abschnitt Abschlussentscheidung

§ 36

Einstellungsverfügung:

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. nach § 17 oder § 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder

4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,

2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder

3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 37

Disziplinarverfügung:

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine Disziplinarverfügung erlassen.

(2) Alle Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß können die nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Abs. 3 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 38

Erhebung der Disziplinarklage:

(1) Ist die Maßnahme der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt, wird gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben.

(2) Die Disziplinarklage erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde, gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die oder der nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. § 20 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 39

Kostentragungspflicht:

(1) Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können der Beamtin oder dem Beamten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten können im Übrigen auch die Auslagen auferlegt werden, die durch ihr oder sein Verschulden entstanden sind.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Erstattungsfähig sind auch Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands.

Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

§ 40

Kosten:

Als Auslagen sind zu erheben:

1. Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten nach § 31 Abs. 1,

2. Auslagen der nach § 31 Abs. 2 bevollmächtigten Person,

3. Auslagen der gesetzlichen Vertretungen nach § 3 Abs. 2 und

4. lagen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229).

§ 41

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse:

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese ihre oder hält dieser seine Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an die höhere Dienstvorgesetzte oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält oder die Befugnisse der oder des höheren Dienstvorgesetzten für ausreichend hält. Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat.

(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Entscheidung nach Satz 1 anzuhören.

(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung nachgeordneter Dienstvorgesetzter, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben.

Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.