Verbraucherschutz

Bericht über die Versendung von Wirtschaftsdünger aus anderen Mitgliedstaaten nach Nordrhein-Westfalen Sehr geehrter Herr Vorsitzender Ortgies, .L,}

Im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung können die Mitgliedstaaten verlangen, dass das zu versendende Material einer Drucksterilisation (Verarbeitungsmethode 1 - 133°C, 3 bar, mindestens 20 Minuten) unterzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW). Nordrhein-Westfalen hatte in der Vergangenheit die Drucksterilisation nur für Klauentiergülle gefordert und auch nur dann, wenn diese für Klauentier haltende Betriebe oder für den Einsatz in Biogasanlagen bestimmt war. Mit Erlass vom 8.11.2010 hat das MKULNV das LANUV NRW gebeten, mit Erteilung der Versendegenehmigung für Wirtschaftsdünger aus anderen Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Geflügeltrockenkotund Equidengülle

- generell die Drucksterilisation vorzuschreiben.

Die Niederlande sind über die neue Regelung zur Drucksterilisation informiert worden. Für die Niederlande stellt die Verschärfung erwartungsgemäß ein erhebliches Problem dar. Auf Grund der extrem hohen Tierbestandsdichte sind die Niederlande auf den Absatz ihrer Gülle angewiesen.

Unabhängig von den tierseuchenspezifischen Anforderungen muss vor Erteilung der Genehmigung nachgewiesen werden, dass der aufnehmende Betrieb, der eine Genehmigung beantragt, die aufgenommenen Nährstoffe (Stickstoff und Phosphat) ordnungsgemäß, d.h. nach den Vorgaben der Düngeverordnung verwerten kann. Dies wird durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als für die Überwachung der Düngeverordnung zuständige Behörde geprüft. Die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern muss dem Direktor der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Verordnung über das 1 von 9 gen und Befördern von Wirtschaftsdünger für die Kontrolle der Dünge- verordnung mitgeteilt werden.

Die geforderte Drucksterilisation soll sicherstellen, dass die hiesigen Tierbestände bei innergemeinschaftlicher Versendung von Wirtschaftsdünger vor möglichen Infektionskrankheiten (beispielsweise Clostridien, BHV1, AK) geschützt werden.

Auch Niedersachsen fordert vor der Versendung des Wirtschaftsdüngers aus Gründen der Seuchenvorsorge die Behandlung nach der Verarbeitungsmethode 1. Eine gegen die in Niedersachsen geforderte Drucksterilisation gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 24.11.2010 - Az.: 11 A 950109 - abgewiesen. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Beklagte mit Recht die Behandlung dieser Methode verlangt, so dass ein Anspruch des Klägers auf die Erteilung der begehrten Genehmigung bereits deshalb ausscheidet.

Die in der EG-Verordnung Nr. 1774/2002 genannten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und Gülleprodukten sind Mindestvoraussetzungen, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. Mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 vorstehend genannter Verordnung hat der Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten explizit ermöglicht, weitere Voraussetzungen zu verlangen, um dem erhöhten Schutzbedarf durch das besondere Gefahrenpotential der grenzüberschreitenden Verwendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen Rechnung zu tragen. Der Vorwurf der Willkür im Vergleich zu dem nationalen Verbringen wurde durch das Verwaltungsgericht Hannover zurückgewiesen, weil eine unterschiedliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Versendung im Verhältnis zur nationalen Versendung durch die erhöhten Gefahren einer grenzüberschreitenden Versendung gerechtfertigt sei. Schließlich sei die Bekämpfung bestimmter Erreger nicht in allen Mitgliedstaaten auf demselben Niveau angelangt. Gerade deshalb habe der Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, besondere Anforderungen an das zu versendende Produkt zu stellen.

Mit dem Urteil wird die für NRW erfolgte Erlassregelung vom 8.11. bestätigt und gestützt.