Hochwasserrisiko

Betrachtete Gewässer und Gebiete, vorhandene Informationen Grundlage der Bewertung ist die Prognose der Auswirkungen künftiger Hochwasser (s. Artikel4 Absatz 2d EG~HWRM-RL). Für viele Gewässer liegen bereits Erkenntnisse über das Ausmaß künftiger Hochwasserszenarien vor (z. B. aus vorliegenden Bewertungen, aus vorhandenen Hochwasseraktionsplänen und Hochwassergefahrenkarten, aus den Ermittlungen von Überschwemmungsgebieten etc.), die für die Erstbewertung verwendet werden konnten.

Für die Gewässer bei denen.diese Erkenntnisse zu Hochwassergefahren nicht vorliegen, wurde das in der Arbeitshilfe Sieg (MUF/MUNLV 2009) entwickelte und erprobte einfache Abschätzverfahren angewandt, das mit einem vertretbaren eine Beurteilung nach landeseinheitlichen Kriterien ermöglicht und den Anforderungen der I=G-Richtlinie gerecht wird.

Die durchgeführte Bewertung berücksichtigt flächendeckend alle Gewässer in NRW (circa 50.000 km). Sie wurde in zwei Stufen durchgeführt (siehe Kapitel 2.4).

In NRW wurden die Informationen zu abgelaufenen Hochwassern - soweit die Unterlagen hierzu leicht verfügbar waren - als erster Anhalt in die Bewertung einbezogen. Eine Be- schreibung der maßgeblichen Hochwasserereignisse in NRW ist in Kapitel 4 zu finden.

Signifikanz von Hochwasserrisiken

Die EG-HWRM-RL macht keine konkreten Ausführungen darüber, was ein signifikantes Hochwasserrisiko ist. In den derzeitigen gesetzlichen Grundlagen zum Hochwasserschutz und den Ausführungen dazu wird unterschieden zwischen einem im Interesse des Ällgemeinwohls liegenden öffentlichen Hochwasserschutz in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und der Verpflichtung jeder Person, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen (§ 5 Absatz 2 WHG).

Ein öffentliches Interesse ist vorhanden, wenn Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich sin~t. Das Erfordernis dürfte dann vorliegen, wenn durch Überschwemmungen das Leben der Bevölkerung bedroht ist oder häufiger Sachschäqen in außerordentlichem Maße bei einer größeren Zahl von Betroffenen eintreten, d.h. wenn ein allgemeines Schutzbedürfnis besteht.

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Arbeitshilfe Sieg (MUF/MUNLV 2009) wurde das Thema signifikantes Hochwasserrisiko aus verschiedenen. Blickwinkeln beleuchtet, beispielsweise die heute vorhandenen Regelungen der Wassergesetze und des Katastrophenschutzes, Inter Kosten~Nutzen-Aspekten sowie die Auswertung von in der Vergangenheit getätigten.Investitionen in den Hochwasserschutz (Zahlungsbereitschaft). Diese Überlegungen können folgendermaßen zusammengefasst werden:

Signifikante Risiken für die menschliche Gesundheit:

Die negativen Auswirkungen von Hochwasser auf die menschliche Gesundheit können vielfältig sein. Schlimmstenfalls gehen verloren. Beim Einsturz von Februar 2011 4 bäuden oder durch die Intensität des Hochwasserabflusses (Wassertiefe, Strömungsgeschwindigkeit) können Verletzungen und damit verbundene Folgen verursacht werden.

Der Umfang von gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen von Hochwasser ist schwer abzuschätzen. Der Stand der Hochwasservorsorge und die Bewältigung eines Hochwasserereigriisses spielen eine große Allgemein können negative Auswirkungen von Hochwasser auf die menschliche Gesundheit eher angenommen werden, desto mehr Menschen von einem Hochwasser betroffen sind.

Ein signifikantes Risiko für die menschliche Gesundheit lässt sich nicht an einer konkreten Anzahl von Betroffenen festmachen. Die potenziell betroffenen Einwohner wurden jedoch insofern bei der Bewertung berücksichtigt, indem für alle Siedlungsgebiete.die hochwassergefährdeten Flächen ermittelt wurden und über.die Berechnung der Schadenspotenzialeder Wohnbauflächen auch implizit die dort wohnenden Bewohner erfasst wurden. Signifikante Risiken für die Umwelt: Potenzielle signifikante Hochwasserrisiken für die Umwelt liegen dort vor, wo entsprechend den Ermittlungen IVU-Änlagen (Anlagen gemäß Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Septemb,er 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, IVU-Richtlinie(1996), von denen bei Hochwasser für die Unterlieger und die Umwelt ausgehen können, potenziell von Hochwasser betroffen sein können oder der Schutz von Trinkwassergewinnungsanlagen und Badegewässern gefährdet sein kann.

Signifikante Risiken für das Kulturerbe: Signifikante Hochwasserrisiken für das Kulturerbe können insbesondere für dieWeltkulturerbe~Güter vorhanden sein. Die weiteren signifikanten Risiken werden über die Siedlungsgebiete (siehe wirtschaftliche Tätigkeiten) sowie über historische Stadt- und Ortskerne erfasst:

Signifikante Risiken für die wirtschaftlichen Tätigkeiten: Hochwasserrisikomanagement im Sinne. der EG-HWRM-RL wird besonders dort erforderlich, wo sich Schadenspotenziale konzentrieren. Als Bereiche mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko für die wirtschaftlichen Tätigkeiten werden deshalb die Gewässerabschnittebestimmt, an denen in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet, einer Ortslage, ein Schaden von mehr als 500.000 auftritt. Dies entspricht etwa einem Schaden, .mit dem bei circa 50 überfluteten Kellern in Wohnhäusern zu rechnen ist. Der Wert von 500.000 wurde auch für und Industrieanlagen angesetzt.

Bßtrachtete Hochwasserarten Ziel der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL) ist die Verringerung von Hochwasserrisiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftliche Tätigkeit. Dabei sollen grundsätzlich alle Arten von Hochwasser betrachtet werden. Die im Entwurf befindliche Liste der Überflutungstypen(List of types of floods) der europäischen Working Group Floods berücksichtigt neben der Überflutung entlang von Gewässern und natürlichen oder künstlichen Entwässerungssystemen.(fluvial) auch. die Überflutung von Land; die direkt durch Niederschläge verursacht wird (pluvial). In Deutschland spricht man von wild abfließendem Wasser oder Oberflächenabfluss. Solche Ereignisse treten infolge von Starkniederschlagsereignissen auf.

Überflutung entlang von Gewässern. Überflutungen entlang von Gewässer entstehen, wenn infolge hoher Abflüsse die Abflussleistung der Gewässer überschritten wird und eine Überflutung der angrenzenden Flächen stattfindet. In Poldergebietenkann eine Überflutung durch Oberflächengewässer auch infolge der Überlastung oder des Versagensder vorhandenen Entwässerungssysteme (Pumpwerke u. ä.) eintreten. In durch Deichen oder Schutzanlagen gesicherten Bereichen kann bei der Überschreitung der Bemessungsabflüsse ein Überströmen oder Versagen dieser Anlagen eintreten und zur Überflutung von geschützten Bereichen führen.

Flussüberschwemmungen betreffen i. Allg.längere Gewässerabschnitte, so dass. größere Regionen betroffen sein können und die Wirtschafts.tätigkeit der betroffenen Regionensignifikant geschädigt werden kann.

Aus diesem Grund haben die Hochwasserschutzkonzepte der deutschen Bundesländer vor allem Höchwasser aus Flüssen (und aus dem Meer) berücksichtigt, die in der Vergangenheit katastrophale Auswirkungen hatten.

Die Mitgliedstaaten sollen die Hochwassertypen erfassen, die in ihrem Gebiet signifikant sind. Als nicht signifikanter Hochwassertyp ist zweifelsohne das Versagen von Stauanlagen. anzusehen, dies wird im Folgenden erläutert..

Der Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Stauanlagen erfolgt nach der DIN 19700 Teile 10 bis 15 vom Juli 2004. Diese Norm ist die Grundlage für ein komplexes Sicherheitskonzept an Stauanlagen.

Diese Norm wurde auf der Grundlage des § 106 Absatz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW 1995) in Verbindung mit § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2002/2010) als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt und tritt somit an die Stelle der Ausgabe 1986: Diese rechtlich verbindliche DIN-Norm regelt die Anforderungen für Talsperren Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken und Sedimentationsbecken.

Inden Bemessungsfällen, die weit. über dem Extremhochwasser HQextrem nach der EGHWRM-RL angesetzt werden, sind für die verschieden. Belastungen entsprechende Sicherheitsnachweise zu führen. So darf es im Bemessungsfalf 1 zu keinerlei Beeinträchtigung der Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit führen. Der Bemessungsfall 2 dient dem Nachweis der Anlagensicherheit bei Extremhochwasser und charakterisiert die Überfiutungssicherheit des Absperrbauwerks. Dabei werden Extremzuflüsse bis zu einem HQ10.000 angesetzt: Zusätzlich ist das Restrisiko zu bewerten.

Neben den rein hydrologischen Lastannahmen gilt das gleiche für die Nachweise des Betriebs- und des Sicherheitserdbebens hinsichtlich der geringen Jährlichkeiten und der Restrisikobetrachtung.

Seit 1978 unterliegen Talsperren in NRW einemgesetzlichen Anpassungsgebot nach § 106 Absatz 2 an die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies führte in NRW zu einem Sanierungsprogramm zur: Anpassung aller Anlagen.

Die Regelungen zur Bemessung und Steuerung -von Rückhalteräumen für den Hochwasserschutz (BHQ3) sind davon unberührt und sind 19700 Teil 12 Abschnitt 4.2.4 Verbleibende Hochwassergefahr geregelt (Bemessungshochwasser BHQ). Bei seltener auftretenden Hochwasserereignissen als BHQ3 wird die Hochwasserentlastung planmäßig in Anspruch genommen. Während eines. Hochwasserereignisses, das BHQ3 überschreitet, nähert sich der Abfluss im Unterlauf dem Zufluss zum Februar 2011.