Situation von Hauptverwaltungsbeamten

Bericht der Landesregierung:

1. zur versorgungsrechtlichen Situation von Hauptverwaltungsbeamten

2. zur Möglichkeit einer Suspendierung von Hauptverwaltungsbeamten

1. Zur versorgungsrechtlichen Situation von Hauptverwaltungsbeamten

a) Im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit

Eine Rücktrittsmöglichkeit für Bürgermeister sieht die Gemeihdeordnung (GO) nicht vor. Ein Beamter hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Versorgung aus seiner Tätigkeit, sondem lediglich ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Sozialgesetzbuch VI).

Ein einmal gemäß § 119 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) entstandener Anspruch auf Versorgung aus einem vorausgehenden Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt allerdings bestehen, auch wenn sich daran ein neues Beamtenverhältnis nahtlos anschließt (z. B. bei Wiederwahl) und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. In solchen Fällen findet eine Nachversicherung nicht statt, sondern der Versorgungsanspruch aus dem vorangegangenen Beamtenverhältnis erhöht sich entsprechend um die Zeit, die im darauffolgenden neuen Beamtenverhältnis bis zur Entlassung zurückgelegt wurde.

b) Im Falle der Abwahl nach § 66 Gemeindeordnung

Wird ein Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit nach § 66 GO abgewählt, erhält er für den Monat, in dem er aus dem Amt ausscheidet, sowie für die folgenden drei Monate seine Dienstbezüge (§ 4 Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung).

Im Anschluss daran erhält er Versorgung bis zum Ablauf der regulären Amtszeit. Der Versorgungsanspruch endet jedoch vorzeitig bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung (§ 66 Abs. 8 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung).

Das Ruhegehalt beträgt während der ersten 5 Jahre 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat (§ 66 Abs. 8 in der am 31.08.2006 geltenden Fassung). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich dabei um die Zeit, in der der Bürgermeister Versorgung nach § 66 Abs. 8 erhält, maximal bis zu fünf Jahren. Das Höchstruhegehalt nach § 66 Abs. 2 darf dabei nicht überschritten werden.

Nach dem Ablauf der regulären Amtszeit tritt der (ehemalige) Bürgermeister gem. § 119 Abs. 4 LBG in den Ruhestand, wenn er insgesamt eine mindestens 8-jährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet und das 45. Lebensjahr vollendet hat, oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit (LS. des § 6 des in der am 31.08.2006 geltenden Fassung) von 18 Jahren erreicht hat, oder als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 8 Jahren erreicht hat; andernfalls ist er entlassen.

Grundsätzlich sind neben der Dienstzeit als Bürgermeister bis zum Ende der Amtszeit auch Dienstzeiten als Laufbahnbeamter oder als Beamter auf Zeit zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 8 Satz 2 in der am 31.08.2006 geltenden Fassung, § 6 Abs. 1 sowie gegebenenfalls weitere beamtenversorgungsrechtliche Vordienstzeiten, z. B. die Wehr- bzw. Zivildienstzeit.

c) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst als Maßnahme im Disziplinarverfahren:

Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes mit der Entfernung aus dem Dienst nach dem Landesdisziplinargesetz NRW.

Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn (§ 10 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LOG)). Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören die Besoldung, die Versorgung und die sonstigen Leistungen wie Beihilfen.

Der Beamte hat lediglich einen Anspruch auf Nachversicherung der geleisteten Dienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

d) Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr:

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils.

In diesem Fall hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 29 Satz 1 LBG).

Eine Ausnahme für Bürgermeister sieht die Spezialvorschrift des § 119 Abs. 1 LBG nicht vor. Auch in diesem Fall hat der frühere Beamte lediglich einen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Zur Möglichkeit einer Suspendierung von Hauptverwaltungsbeamten:

a) Sonderurlaub ohne Besoldung Materiell-rechtlich ist für eine Beurlaubung auf eigenen Antrag unter Wegfall der Besoldung gemäß § 12 Sonderurlaubsverordnung Voraussetzung, dass ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu beurteilen wäre somit, ob aktuelle (strafrechtliche) Erkenntnisse bzw. die darauf folgenden Reaktionen in der Öffentlichkeit einen wichtigen Grund darstellen, dass ein Bürgermeister seine Amtsgeschäfte nicht weiter ausübt.

Der Sonderurlaub müsste von dem Dienstvorgesetzten bewilligt werden. Für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände ist Dienstvorgesetzter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 LBG die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle. Die Gemeindeordnung sieht jedoch für Bürgermeister keine Dienstvorgesetzten vor, insbesondere ist der Rat nicht der Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin. Dies trägt der eigenverantwortlichen Stellung der direkt gewählten Bürgermeister Rechnung.

Ein Rangverhältnis zwischen Rat und Bürgermeister wird vermieden.

Für das Verfahren zur Gewährung eines solchen Sonderurlaubs gilt bei einem Bürgermeister daher die Besonderheit, dass wegen des Fehlens einer gesetzlichen Festlegung eines Dienstvorgesetzten keine Zuständigkeitsregelung besteht. Analog zu den Verfahren zur Genehmigung von Nebentätigkeiten oder Dienstreisen kann der Oberbürgermeister sich