Täter-Opfer-Ausgleich

Bindungen, das Fehlen objektivierbarer Tatspuren sowie Widersprüche in den belastenden Angaben des Opfers eine entscheidende Rolle.

Die Verfahren, die zur Bejahung eines minderschweren Falls führen, haben ersichtlich Ausnahmecharakter. Sie beschränken sich weitgehend auf Sachverhalte, bei denen sowohl das eingesetzte Nötigungsmittel als auch die erzwungene sexuelle Handlung nur einen relativ geringen Erheblichkeitsgrad erreichen.

Frage 9. Nach welchen Kriterien wird der Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a StGB bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung angeboten und wie oft wurde er durchgeführt?

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden ganz überwiegend als ungeeignet für das Konzept des Täter-Opfer-Ausgleichs angesehen. Allenfalls in Fällen geringerer Intensität, etwa bei Beleidigungen auf sexueller Basis, lassen sich hierfür geeignete Konstellationen vorstellen. Eine Fallzahlerhebung nur zu diesem Deliktbereich erfolgt nicht.

Frage 10. Wie häufig wurde ein Klageerzwingungsverfahren beantragt und in wie vielen Fällen war das Verfahren erfolgreich?

Die Zahl der neu eingegangenen Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht wird in der Statistik "Strafgerichte" erfasst. Es ist eine reine Erledigungsstatistik, die nicht nach Straftatbeständen unterscheidet, sodass keine statistisch gesicherte Auskunft gegeben werden kann.

Der Generalstaatsanwalt hat nach Befragung sämtlicher Staatsanwaltschaften ergänzend mitteilen können, dass dem Klageerzwingungsverfahren im Bereich des Sexualstrafrechtes eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt.

Frage 11. Wie lange dauern die Ermittlungsverfahren in den nachgefragten Straftaten und wie lange dauern die Strafverfahren von der Erstattung der Anzeige bis zum Abschluss der Hauptverhandlung durchschnittlich (bitte getrennt nach Jahren und Gerichtsbezirken)? Angaben zur Dauer des Ermittlungsverfahrens enthält die Statistik "Staatsanwaltschaften"; Angaben zur Dauer eines Gerichtsverfahrens enthält die Statistik "Strafgerichte". Da beide jedoch, wie bereits ausgeführt, als reine Erledigungsstatistiken geführt und zumindest bis zum Jahr 2004 nicht nach Delikten und auch danach nur in Deliktsgruppen untergliedert sind, ist eine Beantwortung dieser Frage nur bruchstückhaft möglich.

Aufgliederungen nach einzelnen Sachgebieten werden in den Statistiken über die Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und in den Statistiken über Strafverfahren bei den Amts-, Land- und dem Oberlandesgericht erst seit dem 1. Januar 2004 vorgenommen. In dem Sachgebiet "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" sind nach den Erläuterungen zu den Statistikanordnungen insbesondere Strafsachen des 13. Abschnittes des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Eine weitere Aufgliederung nach den Delikten sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe sind somit nicht möglich.

Die durchschnittliche Dauer der im Jahr 2004 und im 1. Halbjahr 2005 erledigten Ermittlungsverfahren vom Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft bis zur Erledigung in dem Sachgebiet "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Statistische Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Strafverfahren von der Erstattung der Anzeige bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Sachgebiet "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" liegen nicht vor.

Frage 12. Wie häufig wurde gegen die Beschuldigten Untersuchungshaft verhängt?

Auf den Inhalt der als Anlage 4 beigefügten Tabelle wird verwiesen. Die Angaben sind der Strafverfolgungsstatistik entnommen, die für die Statistiken zur Verhängung von Untersuchungshaft neben abgeurteilten Personen auch diejenigen Personen umfasst, die eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erhalten haben, bei denen die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt worden ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Jugendrichters von der Verfolgung abgesehen hat.

Frage 13. Wie häufig endeten die Strafverfahren mit

a) einer Haftstrafe unter 1 Jahr,

b) einer Haftstrafe über 1 bis 2 Jahren,

c) einer Haftstrafe über 2 bis 5 Jahren,

d) einer Haftstrafe über 5 Jahren,

e) einer Haftstrafen über 10 Jahren,

f) einer Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde,

g) einer Geldstrafe?

Auf die als Anlage 5 beigefügten Tabellen über Ergebnisse der Strafverfahren im allgemeinen Strafrecht in den Jahren 1998 bis 2004 wird verwiesen.

Frage 14. Wie häufig wurden Täter nach dem Jugendstrafrecht verurteilt?

Welche Strafen bzw. Maßnahmen wurden verhängt?

Auf die als Anlage 6 beigefügten Tabellen über Ergebnisse der Strafverfahren im Jugendstrafrecht in den Jahren 1998 bis 2004 wird verwiesen.

Frage 15. In wie vielen Verfahren bei Sexualstraftaten in Hessen wurden Schadensersatz und oder Schmerzensgeldansprüche im Adhäsionsverfahren

a) beantragt,

b) zugesprochen?

Hierzu liegt keinerlei statistisches Material vor.

Frage 16. Welche Veränderungen in der Verurteilungspraxis sind im Vergleich zu früheren Jahren nach Einführung des erweiterten Gewaltbegriffs im neuen § 177 StGB festzustellen?

Soweit dies ohne gesicherte statistische Daten überhaupt beurteilt werden kann, hat die Einführung der zusätzlichen Tatbestandsvariante "unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage" (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nach Einschätzung der staatsanwaltschaftlichen Praxis bislang nur zu einem eher geringfügigen Anstieg der Verurteilungen wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung geführt.

Frage 17. Wie häufig wurden bei Verfahren wegen

a) sexueller Nötigung,

b) Vergewaltigung,

c) Vergewaltigung in der Ehe die Rechtsmittel Berufung und Revision eingelegt und zwar jeweils von

a) der Staatsanwaltschaft,

b) der Verteidigung,

c) der Nebenklage?

Auf die bisherigen Ausführungen zu den Statistiken "Strafgerichte" und "Staatsanwaltschaften" wird verwiesen. Es sind keine Angaben im Sinne der Anfrage möglich, da nicht nach Delikten unterschieden wird.

Aus den Statistiken über Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz - und Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz ist lediglich die Anzahl der erledigten Verfahren in dem Sachgebiet "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ersichtlich. Angaben, von wem das Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision eingelegt wurde, liegen lediglich hinsichtlich der insgesamt erledigten Verfahren in der Berufungsbzw. Revisionsinstanz vor. Eine Differenzierung nach Sachgebieten wird insoweit nicht vorgenommen.

In der nachstehenden Tabelle sind die im Jahr 2004 und die nach dem vorgezogenen Jahresergebnis 2005 erledigten Strafverfahren des Sachgebietes "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" aufgeführt. Die Ergebnisse der Zählkartenerhebungen für das Jahr 2005 liegen noch nicht vor.

Behörde Erledigte Verfahren im Sachgebiet "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung"

Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005

Die ergänzende Befragung sämtlicher Staatsanwaltschaften hat ergeben, dass nach Einschätzung der befragten Sonderdezernentinnen und -dezernenten das Gros der Rechtsmitteleinlegungen durch die Verteidigung erfolgt.

Opferrechte/Opferhilfe

Frage 18. Wie wird sichergestellt, dass alle Opfer (auch die unter 16 Jahren) auf die Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung auf Staatskosten hingewiesen werden?

Als Information für das Opfer dient das Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren (beigefügt als Anlage 7). Darin wird unter Punkt I.3, Absatz 2, und unter Punkt II.3, letzter Absatz, auf diese Möglichkeit hingewiesen. Es handelt sich dabei um ein bundeseinheitliches Informationsblatt zur Aushändigung an Verletzte und Geschädigte nach Anzeigenerstattung. Dieses Merkblatt wird durch die Polizeibeamtinnen und -beamten regelmäßig an die Opfer ausgehändigt.

Hessen verfügt über ein flächendeckendes Netz von Opferberatungsstellen.

Bereits 1984 wurde in Hanau die erste Opferberatungsstelle eröffnet, in der Opfer und Zeugen von Straftaten kostenlos durch hierfür speziell eingestellte Soziarbeiterinnen und Sozialarbeiter beraten werden.