Heilbehandlung

Diese Opferhilfeeinrichtungen beraten und unterstützen Opfer und Zeugen von Straftaten sowie deren Angehörige n und Vertrauenspersonen. Die Unterstützung erfolgt unabhängig davon, um welche Deliktart es sich handelt und ob die Betroffenen Anzeige erstattet haben. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Die o.g. Opferhilfevereine werden in 2006 mit Zuwendungen aus dem Landeshaushalt in Höhe von 612.000 unterstützt.

Darüber hinaus bietet eine Reihe von gemeinnützigen Institutionen spezielle Beratungsangebote für Opfer bestimmter Deliktarten, z. B. für Kinder und Frauen als Opfer von sexuellem Missbrauch.

Frage 19. Wie und durch wen erfolgt in der Regel die Belehrung der Opfer über ihre Rechte?

Durch die Neufassung des § 406h StPO (eingeführt durch das Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004) besteht für die Polizei die Verpflichtung, den Verletzten über seine Rechte aufzuklären und auf Opferhilfeeinrichtungen hinzuweisen.

Das in der Beantwortung der Frage 18 erwähnte Merkblatt (Anlage 7) soll jedem Geschädigten bereits bei der Anzeigeerstattung, Zeugenvernehmung oder anderweitigem Erstkontakt ausgehändigt werden. Dieses Merkblatt wurde zuletzt im November 2005 im Rahmen der Novellierungen der Opferschutzgesetze angepasst.

In der Regel werden Opfer in polizeilichen Ermittlungsverfahren durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter über ihre Rechte belehrt.

Bereits unter Punkt III des o.g. Merkblattes werden Opfer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Opferentschädigungsgesetztes (OEG) hingewiesen. Um Opfern unbürokratisch Hilfe zu leisten, können diese seit dem Jahr 2005 in begründeten Fällen ein Formblatt "Opfermeldung Versorgungsamt" (Anlage 8; vollständiger Titel: "Übersendung von Daten zum polizeilichen Ermittlungsverfahren und des Antrags der/des Geschädigten auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz") unterschreiben. Von der Polizei wird dadurch der Kontakt des zuständigen Versorgungsamtes mit dem Opfer initiiert.

Frage 20. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung von Opferhilfeeinrichtungen und anderen Organisationen nach Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung der Opfer von Gewalttaten auf Staatskosten, ausgestattet mit den Rechten der Nebenklage, bereits im Ermittlungsverfahren?

Die Hessische Landesregierung sieht den Schutz der Opfer von Straftaten als eine herausragende Aufgabe an. Die Bemühungen der Justiz dürfen nicht nur auf die Tataufklärung und den Täter gerichtet sein. Auch und gerade die Opfer von Straftaten bedürfen der Aufmerksamkeit und des besonderen Schutzes des Rechtsstaates.

Opferschutz muss vor allem auf zwei Ebenen gewährleistet werden. Zum einen gilt es, die Position der Opfer im Strafverfahren selbst zu verbessern, zum anderen ist es wichtig, die Betreuung von Opfern auch außerhalb des Strafprozesses sicherzustellen.

Was den Bereich der strafprozessualen Stellung des Opfers angeht, macht sich Hessen seit langem für gesetzliche Verbesserungen auf Bundesebene stark. Diese Bemühungen haben mit dazu beigetragen, dass am 1. September 2004 das Opferrechtsreformgesetz in Kraft getreten ist. Das Gesetz verbessert deutlich die Rechtsposition des Verletzten durch

- eine Stärkung der Verfahrensrechte,

- eine Stärkung der Informationsrechte,

- eine verbesserte Information des Verletzten über seine Rechte,

- eine Reduzierung der Belastung des Zeugen,

- eine verbesserte Schadenswiedergutmachung und

- eine verstärkte Einbringung der Opferbelange in das Verfahren.

Die praktischen Erfahrungen in der Umsetzung des Gesetzes werden zeigen, ob darüber hinaus weiterer Regelungsbedarf besteht. Bisher haben sich noch keine Erkenntnisse für die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen ergeben.

Auch auf der Ebene des materiellen Strafrechts ist die Landesregierung bestrebt, den Schutz der Opfer zu verbessern. Beispielhaft kann hier die hessische Gesetzesinitiative zur Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes gegen schwere Belästigungen ("Stalking") benannt werden, die in einen Beschluss des Bundesrates zur Einbringung eines entsprechenden Gesetzesvorschlages mündete.

Mindestens genauso wichtig ist die Sicherstellung des Opferschutzes auf der Ebene der Opferberatung und Opferbetreuung außerhalb des Strafprozesses.

Die völlig unvermittelt von der Straftat betroffenen Opfer fühlen sich nach der Tat oftmals hilflos und allein gelassen. Sie benötigen Hilfe bei der Verarbeitung der für sie schrecklichen Geschehnisse und Informationen darüber, welche Hilfsmöglichkeiten es für sie gibt.

In Hessen besteht hierfür - wie bereits in der Antwort zur Frage 18 angeführt - ein hervorragend ausgebautes Netz von insgesamt sieben Opferberatungsstellen, das bundesweit vorbildlich ist. Für diese Beratung und Betreuung der Opfer und Zeugen sowie deren Angehörigen und Vertrauenspersonen werden die Beratungsstellen auch im Jahre 2006 mit Zuwendungen von insgesamt 612.000 unterstützt.

Frage 21. Welchen weiteren Reformbedarf sieht die Landesregierung im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung von Opfern von Sexualstraftaten?

Hierzu wird auf die Antwort zur Frage 20 verwiesen.

Frage 22. Wie häufig wurden in Verfahren nach §§ 177 bis 179 StGB die Nebenklage beantragt bzw. an das Verfahren angeschlossen und wie häufig wurde in diesem Zeitraum für die Nebenklage eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertretung beigeordnet?

Mangels statistischer Erhebung sind hierzu keine gesicherten Angaben möglich.

Der Generalstaatsanwalt hat hierzu mitgeteilt, dass sich in Ermangelung einschlägiger statistischer Erhebungen die Frage nur durch eine Einzelauswertung aller einschlägigen Ermittlungsvorgänge beantworten ließe. Von einer solchen Einzelprüfung wurde angesichts des unverhältnismäßigen Arbeitsaufwandes Abstand genommen.

Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass die Fälle, in denen das Opfer nach Anklageerhebung die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters beantragt, relativ häufig sind.

Frage 23. In wie vielen Strafverfahren wurden Maßnahmen zum Schutz der Opfer und zur Reduzierung der Belastungen angewandt, wie z. B. Videotechnik, Ausschluss der Öffentlichkeit etc.?

Wo sieht die Landesregierung Probleme und Verbesserungsbedarf?

Mangels statistischer Erhebung sind auch hier keine genaueren Angaben möglich.

Auch hierzu hat eine Befragung des Geschäftsbereiches der Staatsanwaltschaften aufgrund der fehlenden einschlägigen statistischen Erhebungen nur ein subjektives Lagebild durch die befragten Sonderdezernentinnen und -dezernenten ergeben. Die notwendige Technik für videogestützte Vernehmungen außerhalb des Gerichtssaales steht inzwischen flächendeckend zur Verfügung. Allerdings lässt sich feststellen, dass von dieser Möglichkeit offenbar sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht wird. Während die Videovernehmung im Bereich der Staatsanwaltschaften Hanau und Marburg offenbar relativ häufig praktiziert wird, fällt deren Bewertung durch die Mehrzahl der übrigen Behörden zurückhaltend aus. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft dürfte dies maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass sich in einer späteren Hauptverhandlung eine nochmalige Anhörung des Opfers nur selten vermeiden lässt und die Gerichte selbst die Video-Technik nur äußerst restriktiv handhaben. Demgegenüber wird von der Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit weitaus häufiger Gebrauch gemacht.

Frage 24. In welchem Umfang unterstützt die Landesregierung die vorhandenen Opferunterstützungseinrichtungen wie Frauennotrufe, Opfer- und Zeugenhilfen?

Beurteilt sie diese als ausreichend?

Das Hessische Sozialministerium unterstützt Frauennotrufe, Beratungs- und Interventionsstellen sowie zwei Projekte gegen Menschenhandel mit insgesamt 431.200 jährlich. Ein Teil dieser Summe (201.600) wurde 2005 über die hessischen Kommunen und Kreise im Rahmen der Kommunalisierung sozialer Hilfen als Teil eines Budgets zur Verfügung gestellt.

Ab 2006 entscheiden die Gebietskörperschaften in eigener Verantwortung über die Verteilung der Mittel.

Die Unterstützung und der Ausbau des Netzes von Opferschutzeinrichtunge n in Hessen sind seit Jahren ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Für das Jahr 2006 stehen im Landeshaushalt wieder 229.600 zur Verfügung.

Davon werden für die beiden Menschenhandelsprojekte 172.500 und für Beratungs- und Interventionsstellen 57.100 bereitgestellt.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht in Hessen auf Initiative des Hessischen Ministeriums der Justiz ein sehr gut ausgebautes Netz von insgesamt sieben Opferberatungsstellen. Für diese Beratung und Betreuung der Opfer und Zeugen sowie deren Angehörigen und Vertrauenspersonen werden die Beratungsstellen auch im Jahre 2006 mit Zuwendungen von insgesamt 612.000 unterstützt.

Opferentschädigung

Frage 25. Wie viele Frauen als Opfer von Sexualstraftaten haben Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragt und wie viele haben Leistungen erhalten?

In den anliegenden Kopien der Statistiken der Jahre 2002 bis 2004 (Anlage 9) ist bei den Bewilligungen, Ablehnungen und Erledigungen auf sonstige Weise die Anzahl der Fälle mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gesondert erfasst.

Die Jahresstatistik 2005 liegt noch nicht vor.

Die gesonderte Erfassung der Vergewaltigungen/sexuellen Nötigungen bei den erledigten Anträgen erfasst die Straftaten weder ge schlechtsspezifisch noch altersabhängig. Es sind deshalb auch Kinder bzw. erwachsene Männer, die als Kinder missbraucht wurden, aufgenommen. Aus der praktischen Erfahrung der hessischen Versorgungsverwaltung wird der Anteil der erwachsenen Frauen auf ca. 50 v.H. geschätzt.

Frage 26. Wie viele Anträge wurden abgelehnt, wie oft wurde hiergegen Widerspruch eingelegt?

Bezüglich der abgelehnten Anträge verweise ich auf die Ausführungen zu Frage

Die Anzahl der Widerspruchsverfahren wird nicht gesondert erfasst.

Frage 27. Wie viele Anträge wurden im Zusammenhang mit einer erstatteten Strafanzeigen gestellt?

Wie viele Anträge wurden ohne vorherige Anzeigenerstattung gestellt?

Die Anzahl dieser Fälle wird von der hessischen Versorgungsverwaltung statistisch nicht erfasst.

Frage 28. Wie hoch sind die Leistungen nach dem OEG, wie lange werden sie gewährt und wie hoch sind die Leistungen für Opfer von Sexualstraftaten insgesamt?

Gibt es Kategorien, nach denen die Opfer von Sexualstraftaten eingestuft werden, und wenn ja, wie sehen diese aus?

Art und Höhe der Leistungen nach dem OEG richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz und umfassen Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente und Pflegezulage, Bestattungs- und Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen. Das Leistungsspektrum der Beschädigtenrente gliedert sich in verschiedene vom Einkommen unabhängige und vom Einkommen abhängige Einzelleistungen und ist auch von der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE -, die den Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Schädigung wiedergibt und nach Prozenten festgelegt wird, abhängig.

Die Einstufung der durch eine Sexualstraftat verursachten körperlichen und/oder seelischen Gesundheitsstörungen erfolgt nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialenentschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die in der Tabelle aufgeführten MdE-Sätze sind Anhaltswerte; nicht aufgeführte Gesundheitsstörungen sind analog zu bewerten. Es gibt für die Opfer von Sexualstraftaten keine feste Zuordnung innerhalb der Tabellenwerte, weil es im Einzelfall darauf ankommt, welche Gesundheitsstörungen tatsächlich vorliegen. Aus der Praxis ist bekannt, dass sehr häufig als Folge eines psychischen Traumas eine MdE um 30 v. H. vorliegt.

Die Leistungen nach dem OEG werden so lange erbracht, wie Schädigungsfolgen vorliegen. Bei einer evtl. eintretenden Besserung wird eine Nachprüfung vorgenommen, die ggf. auch zu einer Herabstufung oder Entziehung der Leistung führen kann.

Die Höhe der Leistungen für Opfer von Sexualstraftaten insgesamt ist nicht bekannt.

Frage 29. Sind Probleme hinsichtlich der Umsetzung der Bundesgesetze auf Landesebene aufgetreten?

Wenn ja, welche?

In diesem Zusammenhang sind keine Probleme bekannt geworden.