Änderung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 5. September 2006 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 28. August 2006 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von der Kultusministerin vertreten.

Nach Art. 7 Abs. 4 GG hat jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen zu errichten. Aus Art. 7 Abs. 4 GG ergibt sich über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die Verfassung gebietet dabei keine volle Übernahme der Kosten der Privatschulen durch den Staat. Die staatliche Förderung muss die institutionelle Existenz der Privatschulen gewährleisten und soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwe sens orientieren, wie dies auch im geltenden Ersatzschulfinanzierungsgesetz erfolgt. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen. Diese Grundsätze sind durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gefestigt.

Bei diesen Staatsleistungen darf der Gesetzgeber die Sachkosten der privaten Schulträger und die Kosten für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums als Faktor für die Bemessung des Bedarfs nicht außer Acht lassen. Das geltende Ersatzschulfinanzierungsgesetz berücksichtigt dies nur unzureichend, indem die Beteiligung der kommunalen Schulträger an den Sachkosten der Privatschulen auf lediglich 50 v.H. der Gastschulbeiträge festgelegt ist und keine Investitionskosten geleistet werden. Weitere Änderungen im Ersatzschulfinanzierungsgesetz sind redaktioneller Art.

B. Lösung:

Das Ersatzschulfinanzierungsgesetz soll novelliert werden.

Die Änderungen im Einzelnen: Wartefrist für verlässliche Träger

Die derzeit bestehende dreijährige Wartefrist nach Genehmigung einer Schule bis zum Eintritt in die Ersatzschulfinanzierung soll bestehen bleiben. Die Wartefrist für verlässliche Träger, die eine bestehende Schule lediglich um eine weitere Schulform erweitern, soll hingegen aufgehoben werden.

Die Zulässigkeit einer Wartefrist zur Finanzierung von Privatschulen erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf neu zu gründende Schulen. Danach darf der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu zu gründenden Schulen ist nicht absehbar, ob sie auf Dauer Bestand haben werden.

Im Genehmigungsverfahren werden zwar die formellen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft, jede neu gegründete Privatschule begibt sich aber in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen, sodass nicht absehbar ist, ob ihr pädagogisches Konzept auf Dauer wettbewerbsfähig ist. Deshalb kann der Gesetzgeber eine Zeit lang abwarten, bevor er zu einer ständigen Förderung übergeht.

Wartefristen dürfen aber nicht dazu führen, dass private Ersatzschulen überhaupt nicht mehr gegründet werden können. Wirken sie als Sperre für die Errichtung neuer Schulen, sind sie mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Wartefrist bezieht sich somit auf den privaten Schulträger und die Bewährung seiner Schule an einem konkreten Schulstandort. Sobald er am jeweiligen Schulstandort seine Zuverlässigkeit nachgewiesen hat, gibt es keine Begründung für eine weitere Wartefrist bei der Erweiterung einer bestehenden Schule um eine neue Schulform.

Investitionskostenanteil

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 90, 128-145) dürfen die privaten Schulen in ihren Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Damit darf der Staat die Kosten der privaten Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums und die sächliche Ausstattung der Schulen nicht unberücksichtigt lassen.

Deshalb soll den Ersatzschulen ein Beitrag zu den Investitionskosten gewährt werden.

Gastschulbeiträge

Die kommunalen Schulträger sind schon zurzeit verpflichtet, den Schulträgern einen Beitrag zu den Sachkosten für jede Schülerin oder jeden Schüler einer Privatschule in Höhe von 50 v.H. des Gastschulbeitrags nach dem Hessischen Schulgesetz zu leisten (§ 8 ESchFG).

Nach dem bisher Gesagten ist eine Anpassung der Sachkosten an die Leistungen der öffentlichen Schulen vorzunehmen. Deshalb soll der Beitrag der kommunalen Schulträger auf 75 v.H. des Gastschulbeitrags angehoben werden, was dem Regelbeihilfesatz nach § 2 für die Personalkosten entspricht. Damit kommen die Schulträger einer ihnen obliegenden eigenständigen Verpflichtung nach, und zwar in einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlichen Höhe. Der kommunale Schulträger ist dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Schülerin oder der Schüler am Stichtage der letzten einheitlichen Jahreserhebung den Wohnsitz im Gebiet des kommunalen Schulträgers hatte. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

C. Befristung Gründe, von der Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes abzugehen, liegen nicht vor.

D. Alternative Keine.

E. Finanzielle Auswirkungen

Durch den Investitionskostenanteil entstehen dem Land Mehrkosten in Höhe von rund 5,4 Mio.. Den kommunalen Schulträgern entstehen durch die Erhöhung der Gastschulbeiträge rund 4 Mio. Mehrkosten.

Die Erhöhung der Gastschulbeiträge von 50 v.H. auf 75 v.H. ist nicht konnexitätsrelevant.

Bei der (bloßen) Erhöhung des Erstattungsbetrages liegen die Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 6 HV nicht vor. Voraussetzung für ei nen Ausgleichsanspruch nach Art. 137 Abs. 6 HV ist, dass die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender Aufgaben zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen führen würde. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass sich das Land nicht auf Kosten der Kommunen finanziell entlasten soll. Daneben soll dem Land untersagt werden, den Kommunen neue Aufgaben zuzuweisen, ohne die dafür notwendigen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

Es kann dabei also nicht um lediglich organisatorische Änderungen oder die Erhöhung von dem Grunde nach den Kommunen obliegenden Aufgaben gehen. Ansonsten wäre mit der Einführung des Art. 137 Abs. 6 HV ein Organisations- und Finanzstatus aus dem Jahr 2002 festgeschrieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kostentragungspflicht der Kommunen für die äußeren Schulangelegenheiten (insbesondere die Sachkosten, § 155 ff. HSchG), die Erstattung von Gastschulbeiträgen (§ 163 HSchG) und die Erstattung von Gastschulbeiträgen an Schulen in freier Trägerschaft (§ 8 des derzeit gültigen ESchFG) schon vor Inkrafttreten der Regelung des Art. 137 Abs. 6 HV eingeführt wurden. Die Tragung der Sachkosten ist eine eigene Aufgabe des Schulträgers, der damit auch eine ausreichende Finanzierung i. S. d. Art. 7 Abs. 4 GG sicherstellen muss.

Dabei ist zu beachten, dass die Erstattung von Gastschulbeiträgen deshalb eingeführt wurde, weil der abgebende Schulträger eigene Aufwendungen erspart, die der aufnehmende Schulträger überne hmen muss. Dies ist auch bei privaten Trägern der Fall.

Eine in Art. 137 Abs. 6 HV vorausgesetzte inhaltliche Änderung der den kommunalen Schulträgern vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe der Erstattung von Gastschulbeiträgen liegt mit einer Erhöhung des Erstattungssatzes nicht vor.

Falls sich die Erhöhung des Gastschulbeitrages dennoch als konnexitätsrelevant herausstellen sollte, ist zu berücksichtigen, dass das Land zukünftig freiwillig einen Investitionskostenanteil in Höhe von 5 v.H. des Schülerdurchschnittsbetrages der Personalkosten an öffentlichen Schulen übernimmt (insgesamt ca. 5,0 bis 5,4 Mio.). Bei dem Investitionskostenanteil handelt es sich um Kosten der äußeren Schulverwaltung i.S.v. § 155 und §158 HSchG (Sachkosten), die eigentlich der Schulträger aufbringen muss. Insofern findet eine Entlastung des Schulträgers statt, der im Sinne des Art. 137 Abs. 6 HV konnexitätsrelevant ist und mit den zusätzlichen Aufwendungen der Schulträger im Rahmen der Erhöhung des Gastschulbeitrages (ca. 4 Mio.) verrechnet werden könnte.

F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.