Besitzstandswahrung

Die Zusatzbeihilfe nach § 4 wird nur den Trägern solcher beihilfeberechtigter Ersatzschulen gewährt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Versuchsschule oder als Schule mit besonderer pädagogischer Prägung bestätigt worden sind."

7. In § 16 wird die Zahl "2006" durch "2011" ersetzt.

Nach Art. 7 Abs. 4 GG hat jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen zu errichten. Aus Art. 7 Abs. 4 GG ergibt sich über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die Verfassung gebietet dabei keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung muss die institutionelle Existenz der Privatschulen gewährleisten und soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren, wie dies auch in dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen. Diese Grundsätze sind durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gefestigt.

Bei diesen Staatsleistungen darf der Gesetzgeber die Kosten der privaten Schulträger für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums und der erforderlichen Ausstattung als Faktor für die Bemessung des Bedarfs nicht außer Acht lassen. Er muss einen angemessenen Ausgleich vorsehen.

Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1

Zu Nr. 1 a: Die in § 1 festgelegten Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruch der genehmigten Ersatzschulen auf Beihilfeleistungen und die festgelegte dreijährige Wartefrist bleiben unverändert. Es erfolgt lediglich eine redaktionelle Angleichung an bundesgesetzliche Vorgaben der Abgabenordnung.

Zu Nr. 1 b: Die Zulässigkeit einer Wartefrist zur Finanzierung von Privatschulen erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf neu zu gründende Schulen. Danach darf der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind. Bei neu zu gründenden Schulen ist nicht absehbar, ob sie auf Dauer Bestand haben werden. Im Genehmigungsverfahren werden zwar die formellen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft, jede neu gegründete Privatschule begibt sich aber in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen, sodass nicht absehbar ist, ob ihr pädagogisches Konzept auf Dauer wettbewerbsfähig ist. Deshalb kann der Gesetzgeber eine Zeit lang abwarten, bevor er zu einer ständigen Förderung übergeht. Wartefristen dürfen nur nicht dazu führen, dass private Ersatzschulen überhaupt nicht mehr gegründet werden können. Wirken sie als Sperre für die Errichtung neuer Schulen, sind sie mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Wartefrist bezieht sich somit auf den privaten Schulträger. Sobald er seine Zuverlässigkeit nachgewiesen hat, gibt es keine Begründung für eine weitere Wartefrist, bei der Erweiterung einer bestehenden Schule um eine neue Schulform. Deshalb wird für verlässliche Träger, das heißt solche, die bereits eine Schulform erfolgreich an einem konkreten Standort betreiben und ihre Schule lediglich um eine weitere Schulform erweitern, die Wartefrist für die neue Schulform aufgehoben.

Grund der Regelung ist, besonders den durch Elterninitiative gegründeten Schulen in der Aufbauphase die Wartefrist zu verkürzen, die ihren Kindern den Übergang von z. B. der Grundschule in die Sekundarstufe I "ihrer Schule" ermöglichen wollen. Diesen Schulinitiativen soll der Aufbau erleichtert werden, damit ihre Existenz nicht durch eine erneute Wartefrist gefährdet wird. Mit dieser Regelung soll auch die Schulvielfalt sichergestellt werden, damit sich neue kleinere Schulen gegenüber etablierten Schulen behaupten können. Eine Umgehung der Wartefrist durch Dependancebildungen soll ausgeschlossen sein, ebenso die Möglichkeit, dass Schulträger eine einmal genehmigte Schulform ohne neue Wartezeit in ganz Hessen an immer wieder neuen Standorten betreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem

Zusammenhang festgestellt, dass sich jede neu gegründete Privatschule in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen begibt. Sie müsse dem bereits vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und diese an sich binden. Hierfür muss sie sich pädagogisch bewähren. Ob ihr dies gelänge, darf der Gesetzgeber eine Zeit lang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht. Wichtig ist demnach, dass sich die Schule an ihrem bisherigen Schulstandort in Konkurrenz zu den umliegenden Schulen bewährt hat und um eine bestehende Schulform erweitert wird, um den Schülerinnen und Schülern einen nahtlosen Übergang in eine Schulform ihrer Schule zu ermöglichen. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Wartefrist für eine neue Schulform dann nicht verkürzt wird, wenn ein Schulträger eine allgemeinbildende Schule um eine berufliche Schule erweitert oder eine bestehende berufliche Schulform um eine neue berufliche Schulform erweitert wird, die nicht konsequenterweise auf der bestehenden aufbaut.

Zu Nr. 2: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Schulbezeichnung "Sonderschulen" wird an die Regelungen des geltenden Hessischen Schulgesetzes angepasst und durch die Bezeichnung "Förderschulen" ersetzt.

Zu Nr. 3 a: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die nach dem Hessischen Schulgesetz nicht mehr verwendeten Begriffe für Schulen werden gestrichen.

Zu Nr. 3 b: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 90, 128-145) dürfen die privaten Schulen in ihren Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Damit darf der Staat die Kosten der privaten Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums und die sächliche Ausstattung der Schulen nicht unberücksichtigt lassen. Deshalb soll den Ersatzschulen vom Land ein Beitrag zu den Investitionskosten gewährt werden.

Zur Übernahme der Sach- und Investitionskosten sind grundsätzlich die öffentlichen Schulträger nach §§ 155 ff HSchG verpflichtet. Das Land übernimmt mit dem Investitionskostenbeitrag damit freiwillig eine Leistung, die von den öffentlichen Schulträgern zu tragen wäre.

Der Investitionskostenbeitrag ist in Anlehnung an die Festsetzung der Gastschulbeiträge differenziert nach Schulformgruppen als Festbetrag bestimmt.

Der Betrag für Schüler an beruflichen Schulen in Teilzeitform beträgt nur 1/4 des Satzes der Schüler in Vollzeitform, weil in der Regel an den infrage kommenden Fachschulen unterschiedliche Teilzeitmodelle bestehen und damit ein Teilzeitschüler nicht die gleiche Ausbildungsdauer eines Vollzeitschülers durchläuft.

Zu Nr. 4: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Schulbezeichnung "Sonderschulen" wird an die Regelungen des geltenden Hessischen Schulgesetzes angepasst und durch die Bezeichnung "Förderschulen" ersetzt.

Zu Nr. 5: Die kommunalen Schulträger werden verpflichtet, den privaten Schulträgern einen angemessenen Beitrag zu den Sachkosten zu leisten. Er beträgt für jede Schülerin oder jeden Schüler einer Privatschule 75 v.H. des Gastschulbeitrags nach dem Hessischen Schulgesetz, was dem Regelbeihilfesatz nach § 2 für die Personalkosten entspricht.

Die kommunalen Schulträger sind schon zurzeit verpflichtet, den Schulträgern einen Beitrag zu den Sachkosten für jede Schülerin oder jeden Schüler einer Privatschule in Höhe von 50 v.H. des Gastschulbeitrags nach dem Hessischen Schulgesetz zu leisten (§ 8 ESchFG). Mit der Zahlung eines erhöhten Gastschulbeitrag kommen die Schulträger einer ihnen obliegenden eigenständigen Verpflichtung nach, und zwar in einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlichen Höhe.

Die Erhöhung des Gastschulbeitrags ist nicht konnexitätsrelevant. Eine in Art. 137 Abs. 6 HV vorausgesetzte inhaltliche Änderung der den kommunalen Schulträgern vom Gesetzgeber übertragenen Aufgabe der Erstattung von Gastschulbeiträgen liegt mit einer Erhöhung des Erstattungssatzes nicht vor.

Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 137 Abs. 6 HV ist, dass die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender Aufgaben zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen führen würde. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass sich das Land nicht auf Kosten der Kommunen finanziell entlasten soll. Daneben soll dem Land untersagt werden, den Kommunen neue Aufgaben zuzuweisen, ohne die dafür notwendigen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Es kann dabei also nicht um lediglich organisatorische Änderungen oder die Erhöhung von dem Grunde nach den Kommunen obliegenden Aufgaben gehen. Ansonsten wäre mit der Einführung des Art. 137 Abs. 6 HV ein Organisations- und Finanzstatus aus dem Jahr 2002 festgeschrieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kostentragungspflicht der Kommunen für die äußeren Schulangelegenheiten (insbesondere die Sachkosten, § 155 ff. HSchG), die Erstattung von Gastschulbeiträgen (§ 163 HSchG) und die Erstattung von Gastschulbeiträgen an Schulen in freier Trägerschaft (§ 8 des derzeit gültigen ESchFG) schon vor Inkrafttreten der Regelung des Art. 137 Abs. 6 HV eingeführt wurden. Die Tragung der Sachkosten ist eine eigene Aufgabe des Schulträgers, der damit auch eine ausreichende Finanzierung i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG sicherstellen muss. Dabei ist zu beachten, dass die Erstattung von Gastschulbeiträgen deshalb eingeführt wurde, weil der abgebende Schulträger eigene Aufwendungen erspart, die der aufnehmende Schulträger übernehmen muss. Dies ist auch bei privaten Trägern der Fall. Der Gastschulbeitrag ist ein Ausgleich möglicher Mehrbelastungen eines Schulträgers durch die Beschulung auswärtiger Schülerinnen und Schüler, die der schulischen Daseinsfürsorge eines anderen Schulträgers unterliegen. Damit kann es keine Rolle spielen, ob die Sachkosten einem anderen öffentlichen Schulträger oder einem privaten Schulträger zukommen, da ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorläge. Den Gemeinden werden über den kommunalen Finanzausgleich Kosten für die schulische Daseinsfürsorge ihrer Einwohner erstattet, ohne dass dabei berücksichtigt wird, ob und wie viele Schüler eine öffentliche Schule im eigenen Schulträgerbereich, eine öffentliche Schule in einem anderen Schulträgerbereich oder gar eine private Schule besuchen.

Das Bundesverfassungsgericht fordert, den Ersatzschulen einen ausreichenden Sachkostenbeitrag zu zahlen. Im Bereich der öffentlichen Schulen zahlt der abgebende Schulträger dem aufnehmenden Schulträger pro Schülerin oder Schüler einen Sachkostenausgleich in Höhe eines vollen Gastschulbeitrages. Damit kann ein Sachkostenbeitrag an die Ersatzschulen in Höhe eines halben Gastschulbeitrages nicht in der vom Bundesverfassungsgericht geforderten angemessenen Höhe sein. Dabei wird die Verpflichtung der kommunalen Schulträger durch das Ersatzschulfinanzierungsgesetz nicht auf den vollen Gastschulbeitrag festgelegt, sondern nur auf 75 v.H. So wird ein angemessener Eigenanteil der privaten Schulträger berücksichtigt und dem Interessenkonflikt zwischen den privaten und den kommunalen Schulträgern Rechnung getragen.

Der kommunale Schulträger ist dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Schülerin oder der Schüler am Stichtage der letzten einheitlichen Jahreserhebung den Wohnsitz im Gebiet des kommunalen Schulträgers hatte. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Zu Nr. 6: Der Besitzstand der beihilfeberechtigten Ersatzschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Versuchsschule oder als Schule besonderer pädagogischer Prägung bestätigt worden waren, wird gewahrt.

Zu Nr. 7: Die neue Befristung folgt den Vorgaben des Kabinettbeschlusses zur grundsätzlichen Befristung von Gesetzen.