Leasing

7 4 Bauzeitverzögerungen und Mängel

Die nachfolgend aufgezeigten Fälle stellen eine exemplarische Auflistung evidenter Mängel dar, die zu Terminverzögerungen und Mehrkosten geführt haben.

Brandschutzmaßnahmen

Beim Brandschutz fanden mehrfach nicht abgestimmte Planungs- und Ausführungsänderungen statt. So lag der Baugenehmigung vom 09.12.2005 ein (erstes) Brandschutzkonzept zugrunde, das für das 3. und 4. Obergeschoss des ZKM gesonderte, nach außen führende Flure zur Entrauchung der innen liegenden Bewegungsflächen vorsah.

Das Brandschutzkonzept war Grundlage der Ausschreibungen zu den einzelnen Gewerken und galt als Basis für die Ausführungsplanung und Bauausführung. Entgegen der Baugenehmigung sind bei der baulichen Umsetzung des 1. Bauabschnitts insgesamt sechs Entrauchungsflure zunächst nicht zur Ausführung gekommen. Die Entscheidungsabläufe zu den dazu während der Baumaßnahme vorgenommenen Ausführungsänderungen und der Grund für die fehlenden Entrauchungsflure waren weder den geprüften Unterlagen zu entnehmen noch mit Hilfe des UKE und des BLB NRW nachzuvollziehen.

Die Notwendigkeit von Ersatzmaßnahmen zur Entrauchung der innenliegenden Flure im

3. und 4. Obergeschoss wurde erst später von den Projektverantwortlichen erkannt. Das daraufhin entwickelte zweite Brandschutzkonzept sah als Lösung die Installation von Brandgasventilatoren in den Bewegungsfluren vor. Dieses neue Konzept wurde zwar bauordnungsrechtlich genehmigt, erwies sich aber laut BLB NRW aus baulich bedingten Gründen als nicht umsetzbar. Aufgrund dessen wurden sodann doch die ursprünglich vorgesehenen Entrauchungsflure realisiert. Diese Arbeiten zogen sich bis April 2011 hin.

Die Nachrüstung der Flurbereiche zur Erzielung der brandschutztechnischen Ertüchtigung, die nach Fertigstellung sämtlicher weiterer Ausbaugewerke erforderlich wurde, verursachte neben den erheblichen Mehrkosten einen außerordentlichen zeitlichen Aufwand. Sie stellt die maßgebliche Ursache für die Verzögerung von schon jetzt drei Jahren in der Übergabe und Nutzung des Gebäudes dar. Ohne den Einbau der Einrichtung für den vorbeugenden Brandschutz ist eine Inbetriebnahme des ZKM bauordnungsrechtlich nicht zulässig.

Der LRH hat eine unzureichende Abstimmung des zweiten Brandschutzkonzepts mit der Planung der Technischen Gebäudeausstattung beanstandet. Aufgrund dieses Missstandes wurde die Unzulänglichkeit des geänderten Konzepts nicht frühzeitig erkannt.

Bei einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben auf Seiten des BLB NRW und des Generalplaners hätte auffallen müssen, dass baulich bedingt offensichtlich keine Alternative zum ursprünglichen Konzept bestand.

Leitungs- und Trassenplanung

Im Bereich der Technischen Gebäudeausstattung ergaben sich während der Bauausführung in erheblichem Maße Leitungskollisionen, da z. B. die Planungen für das 3. und

4. Obergeschoss aufgrund einer Reduzierung der Geschosshöhen zur Kostenreduzierung gegenüber der Ursprungsplanung nicht angepasst wurden. Die daraus entstandenen Mängel in der Trassenführung waren auch fast anderthalb Jahre nach deren Feststellung noch nicht vollständig beseitigt.

Abbildung 1: Beispiel für eine Leitungskollision eines Lüftungskanals mit einem Abwasserrohr, Quelle: UKE Abbildung 2: Beispiel für eine Leitungskollision eines Lüftungskanals mit einer Trinkwasserleitung, Quelle: UKE

Die aufgezeigten Leitungskollisionen sind Folge einer unzureichenden Abstimmung der geänderten Ausführungsplanung mit der Planung der Technischen Gebäudeausstattung. Um Leitungskollisionen zu verhindern, wäre eine sorgfältig abgestimmte Fachplanung der Leitungs- und Trassenführung in den niedrigeren Deckenbereichen notwendig gewesen. Darüber hinaus hätte eine Koordinierung der Arbeiten der einzelnen Unternehmen vor Ort durch die Bauleitung stattfinden müssen, um das Auftreten der Kollisionen frühzeitig zu erkennen. Seitens der Projektsteuerung wurden geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Beseitigung der Mängel - wenn überhaupt - nur unzureichend eingeleitet. Nach letztem Sachvortrag des FM hat sich die Feststellung des LRH bestätigt, dass die Installation der Leitungen ohne eine genehmigte oder abgestimmte umfassende Montageplanung durchgeführt worden ist.

Vergabeverfahren

In öffentlichen Vergabeverfahren versäumte der Generalplaner Zuschlagsfristen und unterließ eine zeitgerechte Eignungsprüfung der Bieter. Aufgrund der abgelaufenen Zuschlagsfristen mussten Leistungen mehrfach ausgeschrieben werden, so dass eine zeitnahe Auftragsvergabe teilweise nicht mehr möglich war. Durch die verzögerten Vergaben und die daraus resultierenden Behinderungsanzeigen von mit Folgegewerken beauftragten Werkunternehmern wurde die Bauzeit verzögert und es entstanden wesentliche Mehrkosten.

Mittelspannungsschaltanlage

Im Zuge der Beschaffung einer Mittelspannungsschaltanlage, die mehrere Neubauten mit Strom versorgen sollte, nahm der Generalplaner die Ausschreibung nicht rechtzeitig vor. Außerdem entsprach die Objektbeschreibung nicht den Ausführungsplänen. Daraus resultierte eine Verzögerung von mehr als 15 Monaten und die Notwendigkeit, zwischenzeitlich eine zusätzliche, provisorische 10-Kilovolt-Schaltanlage zu beschaffen, die allein Leasing-Kosten von rund 70.000 verursachte.

Netzersatzanlage

Zur Notstromversorgung wurde im ersten Bauabschnitt des ZKM eine Netzersatzanlage eingebaut, die sowohl das gesamte ZKM als auch ein zum gleichen Zeitpunkt erstelltes Nachbargebäude versorgen sollte.