Management

16 tung für unzureichende Leistungen von Unternehmen ausgeschlossen, an die er eigene Aufgaben des Projektmanagements delegiert habe.

Demgegenüber vertreten das UKE und das MIWF die Meinung, dass eine vertragliche Beziehung mit haftungsrechtlichen Folgen besteht. Damit befinden sich beide in Übereinstimmung mit der für das FM bereits am 05.04.2001 in der 6. Sitzung des Unterausschusses Landesbetriebe und Sondervermögen abgegebenen Erklärung. Seinerzeit führte der damals zuständige Abteilungsleiter und jetzige Geschäftsführer des BLB NRW laut Ausschussprotokoll 13/264 aus: .. die Landesregierung habe in der Kabinettsentscheidung vom 05.12.2000 festgelegt, dass der Betrieb in den Fällen, in denen seine Leistung nicht den vereinbarten Anforderungen entspreche, die Konsequenzen in Form einer Minderung des Entgelts oder einer Nachbesserungspflicht trage. Das gelte auch im Innenverhältnis zu Behörden und Einrichtungen des Landes, die dem BLB entgeltliche Aufträge erteilen. Der Betrieb hafte für die Qualität seiner Aufgabenerfüllung. Bestätigt wurde diese Auffassung des Weiteren durch ein Schreiben des Staatssekretärs des FM vom 07.05.2001 an den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Landtags: ..in der Sitzung des Hauptausschusses vom 08.03.2001 wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit der BLB NRW im Rahmen einer Auftragsvergabe haftet. Der BLB ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen. Mit Nutzern und Auftraggebern schließt er Verträge ab. Vertragspartner und damit aufgrund seiner Teilrechtsfähigkeit auch Anspruchsgegner ist der BLB selbst. Insoweit haftet er für die Nicht- oder Schlechtleistung ebenso wie jedes andere Rechtssubjekt entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften. Nunmehr neigt das FM mit Stellungnahme vom 04.02.2011 der Auffassung des BLB NRW zu, auch wenn es letztlich dazu keine abschließende Position bezogen hat.

Träfe die Auffassung des BLB NRW zu, hätte dies nach Ansicht des LRH zur Folge, dass

- der BLB NRW keine Haftung für Fehler übernehmen müsste, die in seine Verantwortungssphäre fallen.

- dem UKE als eigenständigem Rechtsträger trotz der seinerzeit bestehenden Verpflichtung, die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben nur mit dem BLB NRW vornehmen zu müssen, von dem Fall des o. g. Regresses gegen Mitarbei8

Vgl. Vorlage 13/0712. ter abgesehen, keinerlei Gewährleistungsrechte gegenüber dem BLB NRW bei mangelhafter Ausführung des Bauvorhabens zustehen würden.

- eine verursachungsgerechte Zuordnung der vermeidbaren Mehrkosten praktisch nahezu ausgeschlossen wäre und diese damit endgültig den Landeshaushalt belasten würden.

Wie die Prüfungserfahrungen des LRH in anderen Fällen zeigen, hat der BLB NRW, wenn er selbst nicht haften und die Kosten tragen muss, in der Regel wenig Interesse daran, umfangreiche und langwierige Schadensersatzprozesse gegen die von ihm beauftragten Unternehmen zu führen.

Insgesamt dürfte das Engagement des BLB NRW Projektmanagementfehler zu vermeiden oder zeitnah zu beheben, im Falle der Nichthaftung nicht besonders ausgeprägt sein, wie der vorliegende Fall allzu deutlich aufzeigt.

Der LRH folgt indes nicht der Rechtsansicht des BLB NRW. Er sieht gute Gründe für die vom MIWF, dem UKE und seinerzeit vom FM vertretene Auffassung, dass eine vertragliche Beziehung zwischen UKE und dem BLB NRW zustande gekommen ist und der BLB NRW für mangelhafte Projektmanagementleistungen, die in seiner Verantwortungssphäre liegen, nach vertragsrechtlichen Grundsätzen haften muss.

Der BLB NRW hat zwar die diversen Beauftragungen des UKE nicht schriftlich bestätigt, gleichwohl hat er diese selbst durchgeführt oder durch von ihm beauftragte Dritte wahrnehmen lassen. Damit hat er die Aufträge des UKE durch faktischen Vollzug konkludent angenommen.

Nach Auffassung des LRH kann die Frage, an welchen Rechtsnormen sich die Haftung des BLB NRW ausrichtet, nur mit Hilfe zivilvertragrechtlicher Grundsätze entschieden werden, weil sich der Inhalt und die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses (Planung und Durchführung des Bauauftrags) zwischen BLB NRW und UKE dem Grunde nach nicht aus öffentlich-rechtlichen Normen, sondern aus dem Zivilrecht, speziell dem Werkvertragsrecht, ergeben.

Jedenfalls handelt es sich nicht um ein schlichtes öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln, weil bei der Inanspruchnahme des teilrechtsfähigen Sondervermögens BLB NRW durch das UKE als Anstalt des öffentlichen Rechts erkennbar keine Organleihe oder

Amtshilfe vorliegt. Dementsprechend erhält der BLB NRW für seine Tätigkeit auch keine Kostenerstattung, sondern ein marktübliches Entgelt.

Eine Haftung des BLB NRW nach vertragsrechtlichen Grundsätzen führt zu einem angemessenen Interessenausgleich aller Beteiligten:

- Der BLB NRW haftet als kaufmännisch ausgerichtetes Unternehmen wie jeder privatrechtliche Kaufmann für die in seine Verantwortungssphäre fallenden Mängel.

Dadurch dürfte für ihn zukünftig der Anreiz, Projektmanagementfehler zu vermeiden oder zeitnah zu beheben, deutlich ausgeprägter sein als das bisher der Fall war.

- Dem UKE stehen auch vor dem Hintergrund des Kontrahierungszwangs die gleichen Gewährleistungsrechte zu, als hätte es sich eines Unternehmens auf dem freien Markt bedient.

- Der Landeshaushalt wird nicht originär mit vermeidbaren Mehrkosten, die durch den BLB NRW verursacht sind, belastet. Vielmehr findet eine verursachungsgerechte und kostentransparente Zuordnung der vermeidbaren Mehrkosten beim BLB NRW statt und schlägt sich in dessen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz nieder.

Soweit eine Vielzahl der vom LRH festgestellten Mängel originär auf unzureichende Leistungen des externen Generalplaners oder der Nachunternehmer zurückzuführen ist, hat der BLB NRW für diese Fehlleistungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen - unabhängig von etwaigen eigenen Ansprüchen gegen diese Unternehmer - gegenüber dem UKE einzustehen. Denn nur zwischen UKE und BLB NRW bestehen vertragliche Beziehungen und nicht zwischen dem UKE und dem Generalplaner bzw. dessen Nachunternehmern.

Der LRH kritisiert, dass das über den BLB NRW aufsichtführende FM selbst nach mehr als zehn Jahren seit Gründung des Sondervermögens nicht zu einer Klärung der grundsätzlichen haftungsrechtlichen Rechtslage beigetragen, sondern dem durch den Kontrahierungszwang verpflichteten UKE die Führung von Rechtsstreitigkeiten und das damit einhergehende Prozessrisiko aufgebürdet hat.

§ 2 Abs. 1 Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz NRW (BLBG).