Die Länder sind nach dem Bundesaltenpflegegesetz verpflichtet die Ausbildung zu fördern

Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten beklagte Wettbewerbsnachteil ausgeglichen wird.

11. Ausgleichsverfahren

Zur Beseitigung eines Mangels an Ausbildungsplätzen wird ein Ausgleichverfahren nach § 25 Altenpflegegesetz zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung eingeführt.

Die Länder sind nach dem Bundesaltenpflegegesetz verpflichtet, die Ausbildung zu fördern. In NRW erfolgt dies in Form der freiwilligen Förderung der schulischen Ausbildung durch Förderrichtlinien. Das wird auch in Zukunft der Fall sein.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Pflegeeinrichtungen gegen die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen Klage erheben werden.

Baden-Württemberg und Sachsen haben bereits auf Grundlage von § 25 Altenpflegegesetz sog. Ausgleichsverfahren eingeführt, die höchstrichterlich überprüft wurden. Die Ausgleichsverordnung von Sachsen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt. Ein Normenkontrollverfahren gegen die Ausgleichsverordnung des Landes Baden-Württemberg hatte am 19.2.2010 beim Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Die Rechtsverordnung hat der höchstrichterlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standgehalten. Vor diesem Hintergrund sollte sich Nordrhein Westfalen an der Ausgleichverordnung des Landes orientieren.

Die dem Ausgleichsverfahren zugrunde liegende Rechtsverordnung sowie das Verwaltungsverfahren werden - soweit dies z. B. wegen der Unterschiedlichkeit des Pflegesatzgeschehens erforderlich ist angepasst. Außerdem werden die Erfahrungen mit dem auf Grundlage der nordrhein-westfälischen Umlageverordnung vom 28.9. durchgeführten Umlageverfahren bei der Erarbeitung des neuen Ausgleichsverfahrens berücksichtigt. Ziel ist die Minimierung des Bürokratieaufwandes und ein hohes Maß an Transparenz.

1. Beginn des Ausgleichsverfahrens

Der Beginn des Ausgleichsverfahrens ist vorbehaltlich der weiteren Beratung mit den Umsetzungspartnern zum 1. Januar 2012 vorgesehen.

2. Teilnehmende Einrichtungen

Am Ausgleichsverfahren nehmen verpflichtend alle in Nordrhein Westfalen tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 teil, mit denen ein Versorgungsvertrag gern. § 725GB XI (d.h. ambulante Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen) besteht. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung tatsächlich praktische Ausbildung vermittelt.

3. Kurzdarstellung des Verfahrens

Gemäß § 17 Altenpflegegesetz hat der Träger der praktischen Ausbildung der Altenpflegeschülerin bzw. dem Altenpflegeschüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die ausbildenden Pflegeeinrichtungen können die zu zahlenden Ausbildungsvergütungen über das Ausgleichsverfahren refinanzieren. Hierzu wird eine Ausgleichsmasse gebildet, die durch Ausgleichsbeträge der umlagepflichtigen Einrichtungen aufgebracht wird. Alle ausbildenden Einrichtungen erhalten aus der Ausgleichsmasse die individuell tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung erstattet.

Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt: Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und -schüler in den stationären und teilstationären Einrichtungen sowie bei den ambulanten Diensten, die jährlich zum 31. März gemeldet wird, wird vervielfacht mit 100 Prozent der durchschnittlich jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes am 1. Januar des Vorjahres einer auszubildenden Person in der Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war.

Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 79 SGB 111 erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.

Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Grundlage für die sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse ist die Anzahl der in der Altenpflege beschäftigten Pflegefachkräfte in Vollzeitäquivalente. Pflegefachkräfte sind Personen mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf.

Beschäftigte in Pflegehilfsberufen bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichsmasse wird auf die Leistungsbereiche und »ambulant« im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der ermittelten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt.

Der auf die Einrichtung entfallende Anteil an den sektoralen Beträgen bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich betreuten Personen bzw. Plätzen dieser Einrichtung zu allen betreuten Personen bzw. Plätzen im sektoralen Leistungsbereich. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl dieser Pflegestunden im sektoralen Leistungsbereich des 2 Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres.

Die zuständige Behörde setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrag bis spätestens

1. November des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durch Bescheid fest. Die Ausgleichsbeträge sind ab dem Jahr 2012 in zwei Teilbeträgen jeweils bis zum 1. Februar und

1. August eines Jahres zu zahlen.

Den Pflegeeinrichtungen werden für Auszubildende mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht, folgende Vergütungszahlungen erstattet: Vergütungszahlungen für Auszubildende auf Grundlage der für die Einrichtungen maßgeblichen Tarifverträge; sofern kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, sind die Vergütungszahlungen auf die tatsächlich vereinbarten Vergütungszahlungen begrenzt, maximal bis zur Höhe der nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vereinbarten Vergütungen; Aufzahlungen auf laufende vorrangige Leistungen nach § 17 sind bis zur Höhe der üblichen Ausbildungsvergütung erstattungsfähig; Weiterbildungskosten, die nach § 17 Abs. 1 a zu erstatten sind, werden ebenfalls berücksichtigt.

Die Erstattungsansprüche sind auf die im Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale begrenzt.