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Die Genehmigung ergeht auf der Grundlage des Sicherheitskonzepts und legt fest, welche Sicherheitsanforderungen die Veranstaltung ggf. darüber hinaus erfüllen muss. Werden aus Anlass der Veranstaltung mehrere Genehmigungen erteilt, stellt die zentrale genehmigende Stelle diese Anforderungen in einem Text zusammen.

Planunterlagen wie z. B. Aufbau- oder Verkehrslenkungspläne sind Teil der Genehmigung.

Wird die Veranstaltung unter Auflagen genehmigt, stellt die federführende Stelle sicher, dass die Vollzugskräfte der jeweils zuständigen Stellen die Einhaltung der Auflagen vor Beginn und während der Veranstaltung überwachen und ihr das protokollierte Ergebnis unverzüglich mitteilen. Die federführende Stelle gewährleistet, dass sie diese Informationen so rechtzeitig erhält, dass Nachbesserungen erfolgen oder die Veranstaltung zur Not auch abgesagt werden kann.

Unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung veranlasst die federführende Stelle eine Begehung des Geländes mit den Mitgliedern des Koordinierungsgremiums und eine letzte Sicherheitsbesprechung, in deren Verlauf Auflagen konkretisiert oder der aktuellen Lage angepasst werden können.

Die Gefahrenabwehrbehörden und die an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen erstellen ihre Einsatzpläne unter Berücksichtigung des Sicherheitskonzepts.

Die federführende Stelle stellt sicher, dass die Mitglieder der Verbindungsgruppe

1. während der Veranstaltung in einem Raum untergebracht sind und

2. während der Durchführung der Veranstaltung über Möglichkeiten der gesicherten und verlässlichen Kommunikation mit den durch sie vertretenen Stellen oder Organisationen verfügen und

3. die Organisation dieser Kommunikation und ihre Ansprechpartner kennen.

Die Überwachung des öffentlichen Raumes außerhalb des definierten Veranstaltungsbereichs im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr ist originäre Aufgabe der zuständigen Kommune. Dazu zählen auch die Lenkung der Besucherströme und die Sicherung der Zu- und Abwege vor Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung. Die Polizei unterstützt ggf. im Wege der Amtshilfe oder wird aufgrund ihrer subsidiären Zuständigkeit tätig.

Der Veranstalter hält auf dem Veranstaltungsgelände alle notwendigen Planunterlagen und Genehmigungen vor. Er gewährleistet im Veranstaltungsbereich die Umsetzung des Sicherkonzepts und der Auflagen der Genehmigung.

D. Nachbereitung:

Die federführende (oder eine andere vom Hauptverwaltungsbeamten bestimmte) Stelle veranlasst auf der Grundlage der Erfahrungsberichte der beteiligten Stellen eine schriftliche Analyse und eine Dokumentation der Abläufe mit dem Ziel, diese bei Bedarf auch anderen Kommunen und Behörden für künftige Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

1. Definition, Ziele

Die Nachbereitung soll die systematische Überprüfung und Auswertung von Großveranstaltungen im Sinne dieses Leitfadens für die zuständige Kommune unter Beteiligung der an der Planung und Durchführung der Großveranstaltung beteiligten Stellen und Organisationen gewährleisten.

Die Nachbereitung dient dazu im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Durchführung der Veranstaltung gewonnene Erfahrungen zu analysieren, zu strukturieren und für und über den eigenen Arbeitsbereich hinaus verwertbar zu machen und

Lösungsmöglichkeiten für erkannte Schwachstellen zu erarbeiten und dadurch die Qualität der Verwaltungsarbeit für künftige Veranstaltungen zu sichern und zu steigern.

2 Grundsätze

Großveranstaltungen sind grundsätzlich nachzubereiten. Die Entscheidung über die Durchführung der Nachbereitung trifft die federführende Stelle. Art und Umfang der Nachbereitung richten sich nach der Komplexität und Bedeutung der Veranstaltung.

Die an der Planung und Durchführung beteiligten Stellen fertigen auf Grundlage ihrer Erkenntnisse Erfahrungsberichte und teilen diese der federführenden Stelle mit.

Die Ergebnisse der Nachbereitung sollen auf Anfrage anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung zugänglich gemacht werden, die mit der Planung, Genehmigung und Durchführung von Großveranstaltungen befasst sind.

3 Durchführung der Nachbereitung

Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums (B. 1.) und der Verbindungsgruppe (C.) beraten und unterstützen die federführende Stelle bei der Nachbereitung.

Gegenstand der Nachbereitung sind insbesondere die rechtlichen Grundlagen der Veranstaltung die an der Planung beteiligten Stellen die für die Bewertung des Gefährdungspotenzials maßgeblichen Faktoren das Sicherheitskonzept der Genehmigungsbescheid und die für die Veranstaltung festgesetzten Auflagen der wesentliche Ablauf der Veranstaltung und das Ergebnis der anschließenden Besprechung (Nachbesprechung).