PVB die aufgrund von Teilzeit oder Beurlaubung nur begrenzt eingesetzt werden können gelten als eingeschränkt bedingt verfügbar

Dabei war folgendes zu berücksichtigen: die Daten sollen im Personalinformationssystem (Persls) enthalten und auswertbar sein

es soll eine dauerhafte Lagebilderstellung ermöglicht werden um Doppelerhebungen und -erfassungen zu vermeiden, sollen die Daten, die als Grundlagen für ein Gesundheitsmanagement erforderlich sind, enthalten sein

es sollen möglichst auch die strukturellen Ursachen für Verwendungseinschränkungen ableitbar sein die Anforderungen des Datenschutzes sind zu beachten welche Verordnungen und Erlassregelungen müssten ggf. angepasst werden, um ein aussagefähiges Lagebild zu generieren

Zu diesem angepassten Arbeitsauftrag legte die Arbeitsgruppe im Dezember 2009 ihre Ergebnisse vor.

3. Ergebnisse der AG

Die Definition Verwendungseinschränkungen differenzierte die Arbeitsgruppe in der folgenden Form: Als eingeschränkt (=bedingt) verwendungsfähig gelten PVB, die vorübergehend oder auf Dauer den besonderen physischen und/oder psychischen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht mehr voll genügen.

PVB, die aufgrund von Teilzeit oder Beurlaubung nur begrenzt eingesetzt werden können, gelten als eingeschränkt (=bedingt) verfügbar.

Die Arbeitsgruppe beschrieb detailliert, welche Voraussetzungen zur Erstellung eines Lagebildes Verwendungseinschränkungen notwendig sind. Als Personaldaten führendes System kommt danach ausschließlich die Anwendung in Betracht, welches zu diesem Zweck angepasst werden müsste, um die Behörden und das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW in die Lage zu versetzen, strukturierte, zyklische Auswertungen und Berichte zu generieren.

Im medizinischen Bereich zeigen sich für bestimmte Erkrankungen Leistungseinschränkungen mit daraus resultierenden Leistungsdefiziten.

Sowohl durch verschiedene Schweregrade, als auch durch die Kombination mit anderen Erkrankungen, können sich erhebliche Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit ergeben.

Eine substantielle Einschätzung, welchen Umfang und welche Dauer die Verwendungsfähigkeitseinschränkungen haben und welche Konsequenzen sich hinsichtlich der Dienstfähigkeit ergeben, wird daher grundsätzlich nur in der polizeiärztlichen Beurteilung des konkreten Einzelfalles möglich sein.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten wurden die geltenden Regelungen zur Polizeidienstfähigkeit - unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung untersucht. Als wesentlicher Punkt ist festzuhalten, dass es nach der Novellierung des LBG im Jahre 1998 (§ 194 Abs. 1 LBG, jetzt § 116 Abs. 1 LBG) neben der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nur die Polizeidienstunfähigkeit gibt. Eine (auf Dauer) eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit - wie es die PDV 300 in Ziff. 3.1.2 noch formuliert - ist nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen. Hieraus resultiert aus Sicht der Arbeitsgruppe für das Land NRW ein Änderungsbedarf der PDV 300, den der Bericht im Einzelnen aufzeigt. Darüber hinaus wurden die rechtlichen Möglichkeiten bei festgestellter Polizeidienstunfähigkeit (Weiterverwendung in einer geeigneten Funktion, Laufbahnwechsel, Zurruhesetzung) dargestellt. Die Auswirkungen auf die PDV 300 wurden inzwischen auch von einer bundesweiten Arbeitsgruppe untersucht.

Der Umgang mit Verwendungsfähigkeitseinschränkungen ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich, eine Standardisierung existiert weder auf Seiten der Personal führenden Dienststellen, noch im Hinblick auf die inhaltliche Ergebnisübermittlung auf Seiten der polizeiärztlichen Dienste. Landeseinheitliche Oualitätsstandards existieren nicht.

Die Betrachtungen zu der Organisation haben gezeigt, dass aufgrund des Aufbaus und der parallelen Zuständigkeiten von polizeiärztlichen Diensten, der beteiligten Behörden und der Landesoberbehörden einheitliche Oualitätsstandards nicht erreicht werden.

Wesentliche Problemfelder aufgrund fehlender Standardprozesse sind:

Fehlende Regelungen zu Kommunikationswegen

Uneinheitliche Berichterstattung zwischen den beteiligten Stellen zu Verwendungsfähigkeitseinschränkungen

Fehlende definierte Katalogwerte, die die Verwendungsfähigkeitseinschränkungen beschreiben innerbehördlichen Umgang mehr Handlungssicherheit erzeugen wesentlichen und im

Eine differenzierende Übersicht der Einschränkungen ist derzeit weder auf Behördenebene, noch auf Ebene des Landes standardisiert vorhanden. Demnach können die Auswirkungen von Einschränkungen bei planerischen Überlegungen, insbesondere auf Landesebene, nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe

Die aus den identifizierten Problemfeldern abgeleiteten Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe sind:

Einführung eines standardisierten Prozesses zum Umgang mit Verwendungsfähigkeitseinschränkungen.

Einführung von Katalogwerten zu Verwendungsfähigkeitseinschränkungen und Anpassung der Anwendung

Einführung eines standardisierten Formblattes Verwendungsfähigkeitseinschränkungen für PÄD und

Erstellung und Bewertung eines periodischen Lagebildes aus

Nach der Bewertung des Landeslagebildes und Identifizierung evt!. Problembereiche sind ggf. notwendige grundsätzliche Veränderungen zu prüfen und einzuführen.

Zusammenführung aller medizinischen Daten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur anonymisierten Auswertung.

Sinnvolle Ergänzung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie der erlassmäßig vorgesehenen Untersuchungen.

Unterstützung der Behörden im Umgang mit evt!. zunehmenden Zahlen von verwendungsfähigkeitseingeschränkten und in der Verfügbarkeit eingeschränkten Beschäftigten.

Verpflichtung der Behörden zur Entwicklung von Strategien zum problemadäquaten Umgang mit eingeschränkt verwendungsfähigen und verfügbaren Beschäftigten.

Auswertung von Konzepten anderer Behörden und Polizeien anderer Länder und Staaten.

Unter dem Aspekt sich verändernder (familien-)politischer Rahmenbedingungen sollten Standardauswertemöglichkeiten zu Verfügbarkeitseinschränkungen geschaffen werden.

4. Umgang mit dem Abschlussbericht der AG Verwendungseinschränkung

Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde den Polizeibehörden im Februar 2011 zur Information über den Diskussionsstand zur Verfügung gestellt.

In dem Begleitschreiben habe ich deutlich gemacht, dass ich beabsichtige, nach der Erstellung eines Lagebildes und einer Analyse der ersten Datenauswertung im Rahmen einer weiteren Arbeitgruppe die Handlungsempfehlungen der AGVerwendungseinschränkungen vertieft zu bearbeiten, zu bewerten und danach ggfs. auf Realisierbarkeit zu prüfen.

Dabei soll der Ursprungsauftrag, die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit bedingt verwendungsfähigen und bedingt verfügbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, fortgesetzt werden.