Versicherungsschutz rund um die Schule

Vorbereitung und Durchführung von schulischen als auch nicht schulischen Veranstaltungen eröffnen vielfältige Möglichkeiten einer vertieften Begegnung von Lehrern, Eltern und Schülern innerhalb einer Schulgemeinschaft. Dabei kommen häufig im Rahmen ehrenamtlicher Unterstützung - "schulfremde Personen" zum Einsatz.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Inwiefern sind Elternbeiräte/Schulelternbeiräte/Stadt-/Kreiselternbeiräte über die (ihre) Schule bei schulischen oder nicht schulischen Veranstaltungen, die in der Schule stattfinden, versichert und wenn ja, in welchem Umfang?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) sind unter anderem Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder für Schulen ehrenamtlich tätig werden, kraft Gesetzes unfallversichert. Hierunter fällt z. B. auch die Tätigkeit als gewählter Elternvertreter - unter anderem bei Elternbeiratssitzungen und Schul-, Fach- oder Klassenkonferenzen. Hier ist der volle gesetzliche Unfallversicherungsschutz gegeben.

Sollte § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII in Einzelfällen nicht oder nur teilweise eingreifen, besteht ergänzend Unfallversicherungsschutz über den seitens des Landes Hessen mit der Sparkassenversicherung abgeschlossenen "Rahmenvertrag Unfallversicherung" für ehrenamtlich Tätige. Die darin enthaltenen Versicherungsleistungen werden subsidiär zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gewährt. Aktuell versicherte Leistungen sind für den Fall dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit durch einen Unfall (Invalidität) bis zu 150.000, im Todesfall 10.000 und für Bergungskosten bis zu 5.000.

Die Abgrenzung, ob es sich um eine schulische oder nicht schulische Veranstaltung handelt, ist insofern wichtig, als hiervon abhängt, ob der oben beschriebene Unfallversicherungsschutz eingreift oder nicht. Nur Schulveranstaltungen unterfallen dem Unfallversicherungsschutz.

Eine Veranstaltung ist eine Schulveranstaltung, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der Schule steht, durch sie bedingt ist und in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt. Dies ist eindeutig gegeben bei Aufnahme der Veranstaltung in den Lehrplan, Veranstaltungen der Schülervertretung oder einer Elternbeiratssitzung, aber gilt auch bei einer durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen getroffenen Entscheidung, dass es sich um eine Schulveranstaltung handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltung in der Schule oder außerhalb stattfindet.

Die bloße Bereitstellung von Schulräumen und Einrichtungen für bestimmte Aktivitäten sowie die Anwesenheit von Lehrkräften allein reichen hierfür jedoch nicht aus. Es muss sich vielmehr um eine von der Schule geplante, organisierte, durchgeführte und beaufsichtigte Veranstaltung handeln.

Frage 2. Besteht ein Versicherungsschutz für Schüler, Lehrer, Eltern oder Betreuer bei der Planung und Durchführung von schulischen Veranstaltungen bzw. nicht schulischen Veranstaltungen, die gleichwohl in der Schule stattfinden?

Schüler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII unfallversichert. Dies gilt jedoch nur für den nach den oben genannten Kriterien zu bestimmenden schulischen Bereich, z. B. die Unterrichtsteilnahme, sonstige Schulveranstaltungen außerhalb der Schule (Wanderungen, Klassenfahrten, Ausflüge, Besichtigungen, Theaterbesuche usw.), Auslandsfahrten, Arbeitsgemeinschaften der Schule, Tätigkeit in der Schülervertretung, Wege von und zu Schulveranstaltungen, nicht jedoch z. B. die Anfertigung von Hausaufgaben oder nicht schulischer Nachhilfeunterricht.

Eltern und Betreuer unterfallen als Ehrenamtliche den in der Antwort auf

Frage 1 dargestellten Regelungen.

Angestellte Lehrer sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte unfallversichert. Verbeamtete Lehrkräfte unterfallen den entsprechenden Leistungen der Unfallfürsorge des Landes.

Darüber hinaus sind mitarbeitende Eltern bzw. sonst mitarbeitende Personen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in Haftungsfällen nach den Grundsätzen der Amtshaftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, von der persönlichen Haftung befreit.

Frage 3. Gibt es bei Veranstaltungen, die auf dem Schulgelände stattfinden, an denen neben Schülern, Eltern und Lehrern auch fremde Besucher teilnehmen, Unterschiede beim Versicherungsschutz für die Personenkreise?

Für Schüler, Lehrer und ehrenamtlich Tätige besteht nach den unter Frage 1 und Frage 2 beschriebenen Grundsätzen Unfallversicherungsschutz, wenn es sich um eine Schulveranstaltung handelt.

Externe Besucher (Eltern, fremde Besucher u.Ä.) genießen demgegenüber grundsätzlich keinen solchen Versicherungsschutz über die Schule. Ausnahmen hiervon gelten jedoch zum Beispiel bei Teilnahme im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, z. B. als angestellter Zeitungsreporter, der in dieser Eigenschaft ein Schulfest besucht. Dann besteht Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII über den Arbeitgeber, nicht jedoch über die Schule.

Frage 4. Besteht Versicherungsschutz, wenn Veranstaltungen der Schule bzw. aus der Schule (Fördervereine o.Ä.) nicht auf dem Schulgelände, sondern außerhalb, z.B. in einer Stadthalle, stattfinden?

Nach den unter Frage 1 beschrieben Kriterien ist allein maßgeblich, ob eine Veranstaltung schulischen Charakter hat. Dies kann auch bei auswärtigen Veranstaltungen der Fall sein. Ob eine Veranstaltung "aus der Schule" (Fördervereine o.Ä.) schulischen Charakter hat, ist ebenfalls nach den benannten Kriterien zu beurteilen.

Frage 5. Wie viele Fördervereine existieren an Hessens Schulen?

Wie sind die Eltern, Mitglieder sowie deren Gäste versichert?

Über die Anzahl der in Hessen existierenden Fördervereine ist im Hessischen Kultusministerium kein Datenmaterial vorhanden. Eine entsprechende Erhebung wäre nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

Die Frage der Versicherung der beteiligten Personenkreise beurteilt sich wiederum danach, ob es sich um eine schulische Veranstaltung handelt und zusätzlich danach, welchem Personenkreis die Betroffenen zuzurechnen sind. Ehrenamtliche in ebendieser Funktion sind bei Vorliegen einer schulischen Veranstaltung versichert (vgl. Antwort auf Frage 1), Fremde bzw. Gäste jedoch grundsätzlich nicht (vgl. Antwort auf Frage 3).

Frage 6. Sind Veranstaltungen der Fördervereine über die Schule versichert?

Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

Frage 7. Bei Sportveranstaltungen auf dem Schulgelände kommt es häufig zur Mitarbeit von Eltern. In welchem Umfang sind hier die Eltern versichert?

Gibt es eine unterschiedliche Behandlung von Eltern/Betreuern, die eine Übungsleiterlizenz o.Ä. besitzen?

Für das Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes kommt es wieder auf die zu Frage 1 genannten Kriterien (Schulveranstaltung?, Ehrenamt?) an.

Eine Differenzierung, beispielsweise nach (Nicht -)Vorliegen einer Übungsleiterlizenz, existiert hierbei nicht.