Hochschule

2.2 Bewirtschaftung der Verfügungsmittel für Dienststellen und Einrichtungen

Bei der Bewirtschaftung der im Haushaltsplan 2011 veranschlagten Verfügungsmittel für Dienststellen und Einrichtungen des Landes ist die mit Rundschreiben des Finanzministers vom 28. März 2002 - I 1 - 0270 - 1 - bekannt gegebene Neufassung der Allgemeinen Grundsätze für die Bewirtschaftung von Verfügungsmitteln zu beachten. Diese Grundsätze gelten auch für die zentral veranschlagten Mittel für nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen.

Eine aktualisierte Fassung der meinem o.a. Schreiben beigefügten Bewirtschaftungsgrundsätze für Verfügungsmittel war als Anlage 2.1 dem Feststellungserlass für 2006 vom 30.05.2006 Az w.o. beigefügt.

3. Zuweisungen und Zuschüsse fÜr laufende Zwecke (Zuwendungen)

Aufgrund der weiterhin bestehenden Konsolidierungsnotwendigkeiten im Landeshaushaltist es erforderlich, im luwendungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass bei Empfängerinnen und Empfängern institutioneller Förderung oder sich wiederholender Projektförderung nicht der Anschein erweckt wird, sie könnten sich nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auf einen Rechtsanspruch gegenüber dem Land berufen. Daher ist jeder Zuwendungsbescheid um folgenden - ggf. dem jeweiligen Einzelfall anzupassenden - Hinweis zu ergänzen: eh weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung auch. In künftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erlolgt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Haushalts/age des Landes Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsp/anung erlordert oder Zuwendungen deswegen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrlsiko, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z.B. für Mietobjekte oder für Personal) zu berücksichtigen..

Bei der Bewilligung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und luwendungsempfänger bei der Verwendung der zugewendeten Mittel die gleichen Grundsätze (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) beachten wie die Landesverwaltung.

Die Grundsätze der Kfz-Richtlinien des landes für die Beschaffung und Haltung von Dienstkraftfahrzeugen sind für den Bereich der institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sinngemäß anzuwenden. Die entsprechende Anwendung der institutionell geförderten Einrichtungen bei Bewilligungen der

Zuwendung ist durch Aufnahme einer besonderen Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen.

Auf das sog. Besserstellungsverbot des § 28 Abs. 2 HHG 2011, wonach Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger keinen Spielraum für Regelungen haben, die zu einer Besserstellung ihrer Beschäftigten gegenüber vergleichbaren Beschäftigten des öffentlichen Dienstes führen, wird hingewiesen.

C Personalausgaben, Stellenbewirtschaftung

Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für Planstellen und Stellen als auch für Plansteilen- und Stellenanteile. Sie sind bei Landesbetrieben, Sondervermögen und Globalhaushalten (Hochschulen, die nicht unter das Hochschulfreiheitsgesetz fallen) entsprechend anzuwenden.

Personalausgaben sind - unabhängig von der Stellenführung - zu Lasten des Titels zu buchen, der dem Beschäftigungsverhältnis entspricht. (Beispiel: Wird eine Arbeitnehmerinlein Arbeitnehmer auf einer Planstelle geführt, ist das Entgelt zu Lasten des Titels 42801 zu buchen.)

1. Verbindlichkeit von Planstellen, § 6 Abs. 1 HHG Innerhalb eines Budgets (Kapitel oder Titelgruppe) dürfen 10 % der im Haushalt ausgebrachten Planstellen einseh!. der Altersteilzeitplanstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Besoldungsgruppe umgewandelt werden. Die 10 % Grenze gilt für jede Besoldungsgruppe getrennt. Umwandlungen in Planstellen einer höheren Laufbahngruppe sind nicht zulässig. Die Planstellen der B-Besoldung sind der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzurechnen; die Planstellen der C-, Rund W-Besoldung sind als gesonderte Laufbahngruppen zu behandeln. Landes- und bundesrechtliche Regelungen sind zu beachten.

Bei der Berechnung der 10 % - Grenze sind Planstellenbruchteile kaufmännisch zu runden.

Falls die Planstellen der höheren Besoldungsgruppen auch im Folgehaushaltbenötigt werden, sind die Umwandlungen bei der Aufstellung des nächsten Haushaltes nachzuvollziehen. Die Umwandlungen dürfen weder im laufenden noch in folgenden Haushalten zu Budgeterhöhungen führen.

Eine freie und besetzbare Planstelle darf mit einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer der vergleichbaren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden (Nr. 4 W zu § 49 LHO). Abgeleitet aus den Anlagen 2 und 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-Länder) gelten für haushaltsrechtliche Zwecke die nachfolgenden Vergleichbarkeiten. Der Stellenvergleich hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.g. Tabelle nicht mehr möglich sein sollte, können diese Arbeitnehmer/innen in 2008 noch entsprechend der in den HWf 2006 getroffenen Regelungen werden.

4): I a 5): I b mit ausstehendem Aufstieg nach I a 6): mit ausstehendem Aufstieg nach IVb, Vb ohne Aufstieg nach 7): Vb nach Aufstieg aus Vc

2. von Stetlen

Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nur hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich (§ 6 Abs. 2 HHG). Die Wertigkeiten sind im Rahmen des Budgets freigegeben.