Somit können bei Bedarf im Rahmen des Budgets im Vollzug zusätzliche Stellen eingerichtet werden

Stellen höherer Wertigkeit benötigt werden, sind diese bei der Aufstellung des nächsten Haushaltes auszubringen.

Stellen für Auszubildende sowie Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind auch hinsichtlich ihrer Gesamtstellenzahl nicht verbindlich.

Somit können bei Bedarf - im Rahmen des Budgets - im Vollzug zusätzliche Stellen eingerichtet werden. Auf § 48 Abs. 2 Satz 2 LHO wird hingewiesen.

Höhergruppierungen sowie neue Stellen für Auszubildende dürfen weder im laufenden noch in folgenden Haushalten zu Budgeterhöhungen führen.

3. Abordnungen

Eine Überschreitung der Stellenzahlen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 HHG darf nur in Betracht gezogen werden, wenn der Personalmehrbedarf unvorhergesehen und unabweisbar ist. Kapitelübergreifende Abordnungen, für die im aufnehmenden Kapitel keine freien und besetzbaren Planstellen oder etatisierten Abordnungsstellen vorhanden sind und deren Abordnungszeit über zwei Monate hinausreicht (Nr. 2.1.4 W zu § 50 LHO), bedürfen meiner Zustimmung.

Der Personalmehrbedarf, der durch die Abordnung gedeckt werden soll, ist zu begründen.

Ist die Einrichtung von Abordnungsstellen für Übergangseinsätze im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 PEMG NRW erforderlich, gilt meine Zustimmung als erteilt.

Werden abgeordnete Beamtinnen und Beamte bei der übernehmenden Verwaltung auf einer entsprechenden freien und besetzbaren Planstelle geführt, kann die bisherige Planstelle uneingeschränkt genutzt werden, weil eine Doppelbezahlung von Bezügen zu Lasten einer Planstelle nicht vorliegt.

Werden neue kw-Vermerke ausgebracht, sind bestehende Abordnungen - unabhängig von ihrer ursprünglichen Befristung - auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der zu befristen.

Der Grundsatz der Personalausgabenbudgetierung, wonach alle Personalausgaben grundsätzlich auch unvorhergesehene - aus dem einmal festgelegten Budget zu erwirtschaften sind, gilt auch bei Abordnungen von und zu budgetierenden Bereichen.

Eine Ausnahme davon ist unter besonderen Voraussetzungen nach Nr. 3 Satz 2 W zu § 50 LHO möglich; die Bezüge während der Abordnung werden danach weiter von der abordnenden Stelle getragen. Um dem Grundsatz der Budgetierung Rechnung zu tragen, sind an Ausnahmen strenge Maßstäbe anzulegen.

Bei Abordnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.

Zur Zahlung und zum budgetmäßigen Nachweis der Bezüge verweise ich auf Nr. 2 W zu § 50 LHO.

4. leerstellen, § 6 Abs. 5 HHG

Unter den in § 6 Abs. 5 HHG genannten Voraussetzungen steht die Einrichtung von leerstellen im Ermessen der Ressorts. Im Zuge der Bewirtschaftung ist sicherzustellen, dass bei Ende der Beurlaubung/Zuweisung genügend besetzbare Planstellen und Stellen in entsprechender Wertigkeit zur Verfügung stehen. Eventuelle Mehrbelastungen aufgrund der Rückkehr von sind im Budget aufzufangen.

5. Beschäftigung von Aushilfskräften, § 6 Abs. 8 HHG

Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist in jedem Fall sicherzustellen, dass dieser keine individualrechtlichen Ansprüche auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.

Die Beschäftigung von Aushilfskräften gemäß § 6 Abs. 8 S. 1 HHG auf Planstellen und Stellen einer Laufbahngruppe, die mit fälligen kw-Vermerken versehen ist, ist nicht zulässig. Ausnahmen hiervon kann das Finanzministerium in begründeten Einzelfällen zulassen.

6. Deckungsfähigkeiten, § 7 Abs. 1 HHG Personalausgaben einer Titelgruppe, in denen die Personalausgaben gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben anderer Hauptgruppen sind, dürfen die Personalausgaben des Stammkapitels nur insoweit verstärken, als der planmäßige Ansatz der Personalausgaben in der Titelgruppe nicht benötigt wird.

1. Personaleinsatzmanagement

Besetzung von freien und freiwerdenden Planstellen und Stellen

Soweit die Ressorts mit dem Finanzministerium eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 7 PEMG NRW abgeschlossen haben, finden - bis auf wenige in den Vereinbarungen geregelte Ausnahmen - auf alle Besetzungen von freien oder freiwerdenden Planstellen und Stellen zwingend die Regelungen der jeweiligen Vereinbarung Anwendung.

Die Regeln zur Stellenbesetzung nach § 7 PEMG NRW kommen zur Anwendung, soweit die jeweilige Vereinbarung das Ressort davon nicht ausdrücklich ausnimmt. Weitergehende Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Eine Planstelle/ein Planstellenanteil oder Stelle/Stellenanteilist dann als freiwerdend wenn der/die bisherige Stelleninhaber/in aus dem landesdienst ausscheidet (z.B. durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, durch Entlassung, Tod), 111 seine/ihre Arbeitszeit aufgrund von §§ 63, 65 oder 66 LBG (§§ 6 a oder 6 c oder entsprechender tarifvertragljeher Regelung (§ 11 TV-l) vorübergehend ermäßigt, seine/ihre Arbeitszeit ohne Beurlaubungsgrund endgültig ermäßigt, 111 die Planstelle/Stelle durch Versetzung der Stelieninhaberin/des Stelleninhabers innerhalb der landesverwaltung oder durch eine haushaltstechnische Umbuchung frei wird oder 111 eine Stellenbesetzung nach Übemahme der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers auf eine Leerstelle zulässig ist.

Planstellen und Stellen, die im Laufe eines Monats frei werden, sind als mit Monatsende frei geworden zu behandeln.

Realisierung von kw-Vermerken

Nach § 2 Abs. 4 der Vereinbarungen kann das Ressort frei entscheiden, in welcher Reihenfolge, Wertigkeit und zu welchem Zeitpunkt des Jahres 2011 es die in der Vereinbarung zugesicherte Zahl der kw-Vermerke realisiert.

Diese Freiheit entbindet nicht von der Pflicht, Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers zur Realisierung vonkw-Vermerken zu beachten.