Versehentlich waren dem Gesetzentwurf nicht sämtliche Anlagen beigefügt

Versehentlich waren dem Gesetzentwurf nicht sämtliche Anlagen beigefügt. Es fehlte der im Vorblatt als Anlage genannte Evaluationsbericht des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.

Den Bericht reiche ich mit der Bitte um Nachsicht und weitere Veranlassung nach. Evaluierungsauftrag

In Art. 61 des Umweltkommunalisierungsgesetzes sind die Folgen der Aufgabenübertragung auf die Kommunen geregelt (Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts. Das legt in Abschnitt I personalrechtliche Maßnahmen fest, in Abschnitt 11 sind die Bestimmungen über die Kostenfolgen enthalten. Die wichtigste Regelung hierbei ist der in § 4 vorgesehene Belastungsausgleich, der den Kommunen für die übertragenen Aufgaben gewährt wird. § 5 legt eine Auswertung des Belastungsausgleichs sowie eine Anpassung fest, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag bis zum 31.10.2010 zu berichten.

11. Hintergrund: Kommunalisierung von Aufgaben der Umweltverwaltung

1. Eingliederung der Umweltämter in die Bezirksregierungen zum 01.01.

In einem ersten Schritt der Verwaltungsstrukturreform wurden mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW u. a. 10 Staatliche Umweltämter und das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL OWL) in die Bezirkregierungen und in das neugegründete Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eingegliedert.

Die Bezirksregierungen haben das Personal für die Bereiche Abfall- und Wasserwirtschaft, Immissionsschutz und das sogenannte Querschnittspersonal aufgenommen. Dem LANUV wurden durch nachfolgenden 1 von 26 schluss vom 18.12.2007 die 8 Labore der ehemaligen einschließlich Personal zugeordnet.

2. Übertragung von Aufgaben der Umweltämter von den Bezirksregierungen auf die Kreise und kreisfreien Städte zum 01.01.

Im zweiten Schritt wurde mit der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (Artikel 15 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben im Umweltrecht vom 11.12.2007) die Grundzuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte festgelegt. Diese sind überall dort zuständig, wo nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Das betrifft die Bereiche der Zulassung und Überwachung medienübergreifend im Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht. Für die Genehmigung und Überwachung bei besonders umweltrelevanten Vorhaben sind die Bezirksregierungen zuständig geblieben. Gleichzeitig wurde das Zaunprinzip neu eingeführt. Dieses besagt, dass Anlagen, die in einem Verbund stehen, auch der staatlichen Zuständigkeit zugewiesen werden. Hier wird ein virtueller Zaun um derart verbundene Anlagen gezogen, innerhalb dessen die Bezirksregierungen zuständig sind.

Ermittlung und Verteilung des Stellenverlagerungspotenzials im Jahre 2007

Stellenermittlungsverfahren im Bereich Immissionsschutz

Die Abschätzung des Stellenbedarfs der Kreise und kreisfreien Städte für die neuen Aufgaben im Bereich Immissionsschutz erfolgte auf Basis der Kostenund Leistungsrechnung (KLR) im Staatlichen Umweltamt Herten Herten). Das Herten war Pilotamt beim Aufbau der KLR in NRW und verfügte über umfangreiches und belastbares Datenmaterial. Da die KLR noch nicht in allen verlässliche Daten lieferte, wurde die auf das Herten bezogene Stellenverlagerung bestimmt und auf dieser Datengrundlage anschließend auf die landesweite Stellenverteilung hochgerechnet. Dies war vertretbar, da das Herten ein Amt mit durchschnittlicher Größe war und einen im Landesdurchschnitt repräsentativen Aufgabenbestand hatte.

Bei dem Stellenermittlungsverfahren ging es um die Verteilung der im Bereich des Immissionsschutzes vorhandenen 533,5 Fachstellen bei den ehemaligen Staatlichen Umweltämtern zum 31.12.2006. Zur Ermittlung des Stellenverlagerungspotenzials sind für die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. Aufwandsfaktoren von 1 bis 0,1 den Anlagentypen zugeordnet und mit der Zahl der entsprechenden Anlagen multipliziert worden.