Steuer

Insbesondere die Kausalitätsprüfung von Folgen sexuellen Missbrauchs - in denen oft Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen sind - verursachen erhebliche Kosten.

Die Beteiligten sind daher zu der einvernehmlichen Auffassung gelangt, dass eine Umstellung auf eine Fallpauschale für den Aufgabenbereich der Landschaftsverbände nicht zielführend ist. Die Landschaftsverbände werden vielmehr die ab 2011 anfallenden Beweiserhebungskosten unmittelbar im Landeshaushalt buchen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Landschaftsverbände zur Abwicklung der ihnen übertragenen Aufgaben bereits jetzt im Landeshaushalt buchen. Zudem machen die Beweiserhebungskosten der Landschaftsverbände mit rund 1,5 Mio. lediglich einen geringen Teil der Beweiserhebungskosten aus.

Die Landschaftsverbände erklärten sich zudem bereit, das MAIS im Rahmen eines Berichtswesens vierteljährlich über die aktuelle Ausgabenentwicklung zu informieren.

Künftige Anpassungen des Belastungsausgleichs

Der Belastungsausgleich wurde durch die Urteile des VGH vom 23. März 2010 bestätigt und soll nun auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Landesregierung entsprechend den Ergebnissen der Evaluation der Höhe nach und - in geringem Umfang - auch in der Methodik angepasst werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Aufwand der Kommunen in einer dem Konnexitätsprinzip angemessenen Weise ermittelt ist und ausgeglichen wird.

Eine weitere grundlegende Überprüfung ist deshalb in der Zukunft nicht mehr notwendig. Ausreichend sind Anpassungen, wenn sich der Umfang der Aufgaben ändert und wenn die Personalkosten infolge Besoldungserhöhungen steigen. Es ist deshalb eine Dynamisierung der Pauschalen entsprechend der Entwicklung der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst vorgesehen. Zudem soll der Arbeitsanfall im Abstand von jeweils drei Jahren anhand der Indikatoren, die dieser Evaluation zugrunde lagen (siehe unten), überprüft und der Belastungsausgleich erforderlichenfalls angepasst werden.

Verändern sich die Aufgaben und damit auch der Aufwand durch Rechtsänderungen, gelten das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung und das Konnexitätsausführungsgesetz. Es bestand Einvernehmen, eine Anpassungsmöglichkeit auch für den Fall anzustreben, dass zwar die Wesentlichkeitsschwelle (25 Cent pro Einwohner) durch eine solche Rechtsänderung nicht überschritten wird, die Änderung aber gleichwohl erhebliche Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung hat.

IV. Evaluation der Sach- und Dienstleistungen des Landes nach § 24 Eingliederungsgesetz

Das für die Bearbeitung und Durchführung der Angelegenheiten im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX sowie für die Aufgaben des SER und des BEEG schon in der Versorgungsverwaltung eingesetzte landeseinheitliche IT

- Verfahren wird den 54 Kreisen und kreisfreien Städten vom Land unentgeltlich nach Maßgabe des § 24 Eingliederungsgesetz zur Verfügung gestellt, inklusive verschiedenster Annexverfahren. Auf diese Weise wurde durch ein SAP - gestütztes Fachverfahren sichergestellt, dass sämtliche fachliche Vorgaben und Notwendigkeiten landeseinheitlich in entsprechende Bescheide umgesetzt werden können.

Dieser wichtige Bereich von Produktbetreuung / Qualitätssicherung und ITSteuerung unterliegt zwar nicht ausdrücklich der Evaluation. Er ist aber als wesentlicher Teil der Fachaufsicht für die landeseinheitliche Aufgabendurchführung unverzichtbar. Zentrale Produktionsbetreuung und IT-Steuerung wird auch von den neuen Aufgabenträgern als sinnvoll anerkannt sowie als weiterhin notwendig und Kosten minimierend bestätigt. Mit dem landeseinheitlichen IT -Verfahren wickeln die kommunalen 54 neuen Aufgabenträger nahezu sämtliche komplexe Verwaltungsverfahren und Vorgänge in den genannten Aufgabenbereichen ab.

Die mit der Aufgabenübertragung notwendig gewordenen Verfahrensanpassungen und die Neugestaltung der Infrastruktur verliefen in Zusammenarbeit mit den neuen Aufgabenträgern und der Bezirksregierung Münster erfolgreich. Den Bedürfnissen und Anforderungen aus den Kommunen und Landschaftsverbänden ist dabei weitestgehend entsprochen worden; Weiterentwicklungen in den Anwendungen werden in verschiedenen Projekten angegangen.

Die landesweiten einheitlichen SAP-Anwendungen mit ihren bestehenden Wechselwirkungen (fachlich, technisch, organisatorisch und personell) können dauerhaft nur sicher, fehlerfrei und mit dem gewohnten hohen technischen und qualitativen Standard in der bisherigen intensiven Zusammenarbeit zwischen der Bezirksregierung Münster, IT.NRW Münster und den kommunalen Aufgabenträgern weiter betrieben werden.

Eine dezentrale Bereitstellung und Pflege der Anwendungen hätte erhebliche Qualitätseinbußen zur Fol.ge:

Eine einheitliche Rechtsanwendung kann ohne landeseinheitliche Fachanwendungen nur schwer gewährleistet werden,

Die landesweite Zuständigkeit bringt deutliche Synergien:

- Kombination von Know-how in den drei Fachanwendungen, den entsprechenden Gesetzesbereichen und in der SAP-Plattform,

- wenige, aber fachlich besonders versierte Ansprechpartner,

- gemeinsames Serviceportal von IT.NRW und Bezirksregierung Münster

- Meldedatenabgleich, Datenabgleich mit der GEZ, Nutzung der Druck- und Poststraße, Verfahren zur Ausstellung des Folgebeiblattes,

- Nutzung zentraler Verfahren für die Auszahlung und Einnahmeverarbeitung

- Service-Line als Frontoffice für alle Anwender.

IT.NRW bietet dem Erfordernis des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechend sehr hohe Standards,

- Bei Projekten, Markt- und Kostenanalysen ist ein neutraler Dienstleister unerlässlich,

- Die Betreuung einzelner Aufgabenträger und die Lösungssuche bei individuellen Problemen werden trotz zentraler Zuständigkeit uneingeschränkt wahrgenommen.

Es besteht Einvernehmen, die IT-Dienstleistungen weiterhin in der bisherigen Form und mit den bisherigen Beteiligten zentral zur Verfügung zu stellen. v. Evaluation der Art der Aufgabenübertragung des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) und des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) nach der Gesetzesbegründung zu §§ 2 und 4 des 1. Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht

Ausgangslage

Das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - Eingliederungsgesetz - (Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007) hat die von den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 SGB IX wahrgenommenen Aufgaben ab 01.01.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte verlagert (§ 2 Abs. 1 Eingliederungsgesetz). Sie führen die Aufgaben der Feststellungs- und Klageverfahren als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus (§ 2 Abs. 2 Eingliederungsgesetz). Von den 54 Kreisen und kreisfreien Städten haben inzwischen 16 Kreise/Städte aus Kostengründen sechs Verbünde gebildet.