Nachdem sich der Gesundheitszustand des Kläger naqh Abschluss der ambulanten Psychotherapie bei Dipl

5 Der Antrag auf Beschädigtenversorgung werde jedoch abgelehnt, da keine Gesundheitsstörung zurückgeblieben sei, mithin die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung laufender Versorgungsbezüge nicht möglich sei.

Nachdem sich der Gesundheitszustand des Kläger naqh Abschluss der ambulanten Psychotherapie bei Dipl.-Psychologin_im November 1998 verschlechterte, suchte er am 03.03.1999 die Klinik Wittgenstein auf. Dort wurde er stationär aufgenommen, um. die weitere Behandlung mit ihm abzustimmen. Während des Klinkaufenthalts wurden ausgeprägte depressive Verstimmungen mit Versagensängsten, teilweise psychogene Rückenbeschwerden sowie Erleichterungstrinken diagnostiziert. Der Kläger berichtete, dass die Verstimmungen Ende des Jahres 1997 begonnen hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich seine Beziehung zu seiner noch mit K verheirateten Lebensgefährtin zunehmend schwieriger gestaltet. Weiterhin schilderte er Schuldgefühle aufgrund des Suizids seiner Ehefrau. Am 06.03.1999 endete der stationäre Aufenthalt.

Am Tag nach der Entlassung aus der Klinik Wittgenstein wurde der Kläger; als er sein Auto verlassen und in sein Haus gehen wollte, erneut von K angegriffen, niedergeschlagen und massiv getreten. Hierdurch erlitt er eine Gehirnerschütterung, multiple Hämatome im Gesicht und am Oberkörper, ein HWS- und BWS-Trauma sowie Thoraxprellungen. Der Täter wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 12.08.1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt (40 Ds 38 Js 411/99). Er lebt weiterhin in räumlicher Nähe (ca. 1 km Entfernung) zum Kläger und begegnet ihm nach wie vor gelegentlich. Am 11.03.1999 suchte der Kläger neuerlich die Dipl.-Psychologin. zrauf. Diese diagnostizierte eine depressive Reaktion sowie eine tiefgreifende Angstsymptomatik qufgrund des schädigenden Ereignisses. Als Diagnose nach der ICD 10-Klassifikation hielt sie fest: F 32.1 (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom), F 60.8 (narzisstische Persönlichkeitsstörung) sowie F 43.0 (akute Belastungsreaktion). Sie behandelte den Kläger zunächst ambulant, bevor er im Mai 1999 in die psychosomatische Fachklinik Bad Pyrmont aufgenommen wurde, in der er ca. 2 Monate verblieb. Dort wurde diagnostiziert: depressive Reaktion bei familiärer und beruflicher Belastungssituation 309.1) sowie chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfällen der HWS und LWS 1997 (ICD 316.722). Die testpsychologischen Werte deuteten außerdem mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Alkoholabhängigkeit hin.

Am 18.02.2000 beantragte der Kläger die infolge des Angriffs vom 07.03.1999 erlittene schwere Körperverletzung und Angstneurose als Schädigungsfolgen anzuerkennen und Beschädigtenversorgung nach dem OEG i.v.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu leisten.

Mit Bescheid vom 13.04.2000 erkannte das Versorgungsamt Schädel-Hirn-Trauma, BWS-Kontusion, Bauchwandprellung als durch das schädigende Ereignis verursacht an.

Die Gesundheitsstörungen seien allerdings inzwischen abgeheilt. Vom 07.03.1999 bis zur Abheilung, längstens für 6 Monate, habe ein Anspruch auf Heilbehandlung nach § 1 OEG i.V.m. den §§ 10 ff. BVG bestanden. Der weitergehende Antrag auf Beschädigtenversorgung werde abgelehnt, da die Gesundheitsstörungen folgenlos abgeheilt seien und eine Schädigungsfolge demnach nicht festgestellt werden könne. Dieser Bescheid wurde bindend. Heilbehandlungskosten wurden dem Kläger insoweit in Höhe von 3.978,65 DM erstattet (Bescheid vom 20.04.2000).

Der Kläger beantragte am 06.12.2000 erneut, seine psychischen Beeinträchtigungen als Schädigungsfolge anzuerkennen und ihm eine Beschädigtenrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu gewähren. Das Versorgungsamt legte das Begehren als Oberprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aus und veranlasste eine Begutachtung durch Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kreiskrankenhauses Siegen. Dieser gelangte im Gutachten vom 31.07.2001 zur Auffassung, die durch die Gewalttat vom 07.03.1999 hervorgerufenen und anerkannten Folgen seien vollständig abgeklungen. Es lägen zwar eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungin Form eines chronischen Wirbelsäulensyndroms mit Zustand nach Spondylodese und multiple Prellungen vor. Abgesehen von den Prellungen seien die Störungen jedoch unabhängig vom schädigenden Ereignis entstanden. Eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Die vorhandene Symptomatik habe schon vor dem schädigenden Ereignis vorgelegen, auch wenn sie in subjektiver Sicht eine andere Ausprägung erhalten habe.

Mit Bescheid vom 05.02.2001 stellte das Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 60 für die Funktionsstörungen: seelisches Leiden, psychosomatisches Syndrom 40)

Wirbelsäulenfunktionseinschränkung,Lendenwirbelsäulenversteifungsoperation, sensible Störungen 40) -7nach dem vormaligen Schwerbehindertengesetz fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2001 lehnte es das Versorgungsamt ab, den Bescheid vom 13.04.2000 zurückzunehmen, denn dieser sei rechtmäßig. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002).

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 24.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, bei ihm über die bereits anerkannten Gesundheitsstörungen durch das Ereignis vom 07.03.1999 hinausgehend psychische Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihm unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2000 Entschädigung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG in Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. zu gewähren.

Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Vorverfahren verwiesen und ein von ihm in Auftrag gegebenes nervenärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapievom 19.11.2002 vorgelegt, ausweislich dessen die anhaltenden Beschwerden auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge des Angriffs vom 07.03.1999 zurückzuführen sind.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Insbesondere sei der Kläger bereits vor dem schädigenden Ereignis stationär psychiatrisch behandelt worden. Eine weitere Behandlung sei geplant gewesen. Aus den vorliegenden ärztlichen Bsrichten lasse sich eine Belastungsstörung nicht ableiten. Eine solche sei bisher nicht diagnostiziert worden, vor allem nicht anlässlich der stationären Behandlungen im Jahre 1999; sie sei nunmehr erstmals im Nachhinein vom Neurologen Ha& benannt worden.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat Beweis erhoben und hierzu ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vohefarzt des Instituts für Neurologie und Psychiatrie