Förderprogramm

Münster (Abteilung 10) als allgemeine staatliche Verwaltungsbehörde übertragen worden sind, wollte die Landesregierung NRW auch die Versorgungsämter als untere Ebene der Versorgungsverwaltung in den allgemeinen Verwaltungsaufbau des Landes NRW überführen und dabei die Versorgungsverwaltung insgesamt kommunalisieren. In der Landtagsdrucksache 14/4342, mit der das als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (2. Straffungsgesetz) in den Landtag eingebracht wurde, heißt es insoweit: A. Problem

Nach dem Koalitionsvertrag vom 20. Juni 2005 stellt die Verwaltungsstrukturreform einen Schwerpunkt der Landespolitik dar. Zu den vorrangigen Zielen der Verwaltungsstrukturreformen gehört es, die Verwaltung des Landes zu verschlanken. Hierzu sind Sonderbehörden soweit als möglich aufzulösen und ihre Aufgaben zu kommunalisieren oder in die allgemeine Verwaltung zu integrieren.

Die staatliche Versorgungsverwaltung als untere staatliche Sonderverwaltung in Nordrhein-Westfalen ist heute nicht mehr notwendig und nicht mehr zeitgemäß. Versorgungsdienststellen wurden - als militärische Dienststellen - ursprünglich im 19. Jahrhundert (vor allem anlässlich des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/71) zur Kriegsopferversorgung eingerichtet. Eigenständige zivile Versorgungsämter wurden durch das Reichsgesetz über die Versorgungsbehörden vom 15. Mai 1920 zur Durchführung des Reichsversorgungsgesetzes begründet. Über 60 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges muss das Land an dieser eigenständigen Verwaltung zur Versorgung von Kriegsopfern und Hinterbliebenen nicht mehr festhalten.

Das Aufgabenspektrum der 11 staatlichen Versorgungsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist äußerst heterogen und betrifft vier unterschiedliche, voneinander unabhängige Aufgabenbereiche. Neben den ursprünglichen Aufgaben der Kriegsopferversorgung nehmen die Versorgungsämter Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, des sozialen Entschädigungsrechts, des Erziehungsgeld- sowie Elterngeld/Elternzeitrechts wahr und führen arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme durch.

B. Lösung, wird mit dem vorliegenden Gesetz nun auch die untere Ebene der Versorgungsverwaltung in den allgemeinen Verwaltungsaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen überführt und neu organisiert. Die bislang als staatliche dreizügige Verwaltung eingerichtete Versorgungsverwaltung wird damit aufgelöst. Die Aufgaben der Versorgungsämter werden weitgehend kommunalisiert.

Die (großen) Aufgabenbereiche des Schwerbehindertenrechts und des am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Elterngeld- und Elternzeitgesetzes werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

Die von zurückgehenden beziehungsweise geringen Fallzahlen mit gleichzeitig hoher Komplexität der Materie geprägten kleineren Aufgabenbereich der Kriegsopferversorgung und des sozialen Entschädigungsrechtes werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen. Gleichzeitig werden bislang bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten angesiedelter Aufgaben der Kriegsopferfürsorge mit den Aufgaben der Kriegsopferversorgung bei den Landschaftsverbänden gebündelt.

Die Aufgabenbereiche der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme werden mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 auf die Bezirksregierung übertragen.

Das trifft zur Umsetzung dieser Ziele folgende Regelung: I~Artikel1

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

I. Auflösung der Versorgungsämter und übertragung der Aufgabenbereich § 1 Auflösung der Versorgungsämter:

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien.Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über beziehungsweise werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2 Aufgaben des Schwerbehindertenrechts § 3 Aufgaben der Kriegsopferfürsorge § 4 Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechtes einschließlich der Kriegsopferversorgung:

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechtes einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

Diese kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Sicherung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchsetzung der Aufgaben zu sichern. Dementsprechend existieren in NRW seit dem 01.01.2008 keine Versorgungsämter in Gestalt besonderer Verwaltungsbehörden mehr. Auch die bislang als Landesversorgungsamt tätige Abteilung 10 der Bezirksregierung Münster wurde aufgelöst. Gesetzgebungstechnisch erfolgte dies allerdings nicht durch das Vielmehr wurde mittels Art. 2 des Straffungsgesetzes die Regelung des Art. 1 § 3 des 2. gestrichen. Die Aufgaben der Versorgungsämter haben seit dem 01.01.2008 die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe übernommen, soweit es um Angelegenheiten des SER geht (§ 4 Abs. 1 Es handelt sich bei ihnen um öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht zur Selbstverwaltung (§ 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (Gv.

NRW. S. 306). Die Landschaftsverbände werden durch die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Kreise und kreisfreien Städte gebildet (§ 1 NRW). Sie sind zwar einerseits Teil des Landes NRW, andererseits aber auch Träger eigener Selbstverwaltungsrechte (Art. 28 Abs. 2 GG). Hierzu heißt es in Art. 78 Landesverfassung (LV) NRW: (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

Das Land kann die Landschaftsverbände gem. Art. 78 Abs. 3 LV NRW und § 17 LOG NRW durch Gesetz (hier durch § 4 zur übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden, vorliegend in 111. Kostenfolgen des C Auswirkung des Zuständigkeitswechsels auf laufende Verfahren

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und-des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Wechsel der Behördenzuständigkeit in laufenden Gerichtsverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes, wenn es sich - wie hier - um Behörden verschiedener Rechtsträger handelt beruht dies darauf, dass zwischenzeitlich § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung geändert worden ist (BSG, Beschluss vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S -).

Die Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung einer Schädigungsfolge hat.