Einrichtung einer Behörde und Verwaltungsverfahren

lung der Behördeneinrichtung verstanden werden, für Satz 3 (Diese kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern) und Satz 4 (Zur zweckmäßigen Sicherung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchsetzung der Aufgaben sicherzustellen) gilt das aber nicht. Jeweils ist das Wie betroffen, indem die Aufsichtsbefugnisse betreffend die Rechtmäßigkeit (Satz 3) bzw. Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Satz 4) präzisiert werden.

Die Auslegung der Begriffe Einrichtung einer Behörde und Verwaltungsverfahren durch den Senat wird gestützt durch weitere Erwägungen. Die Vorschrift des Art. 125b Abs. 2 GG stellt sicher, dass die Länder schon vor dem 01.01.2009 Behörden einrichten können, ohne allerdin,gs von den das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften des abweichen zu dürfen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Aufgabenzuweisung an andere Behörden als die bisher zuständigen Versorgungsämter führe zwingend dazu, dass die (Neu-) Organisation der Behördenstruktur gleichzeitig auch das Verfahren regele.

Dieser Gedanke trifft schon im Ansatz nicht zu. Er lässt unberücksichtigt, dass die rechtliche Problematik sich nachhaltig dadurch verschärft, dass das Land NRW die Durchführung des SER auf Kommunalverbände übertragen hat. Allein die Kommunalisierung der Aufgaben und damit deren Ausgliederung aus der allgemeinen Landesverwaltung bedingt, dass das mit dem kollidiert. Hätte der Landesgesetzgeber die Aufgaben anderen Behörden der allgemeinen Landesverwaltung zugewiesen, hätten die Vorgaben des § 3 unschwer übernommen werden können. Im Übrigen laufen Art. 84, 125b GG schon deswegen nicht leer, weil sie nicht nur das SER betreffen, sondern eine allgemeine und darüber hinausgehende Bedeutung haben (hierzu Försterling in: ZG 2007, 36-61; in: Sozialrecht aktuell 2006, 153-156, Henneke in: 2006, 158-163, Scheidler in: UPR 2006,423-429). Daher gilt: Die Übergangsregelung des Art. 125b Abs. 2 GG liefe bei einem anderen Verständnis der Norm als derjenigen des Senats jedenfalls für den Bereich des SER weitgehend leer. Dass der Verfassungsgeber dies gewollt hat, ist schwerlich anzunehmen. Werden alle Abweichungen des vom allein damit gerechtfertigt, dass nur die Behördeneinrichtung betroffen ist, dann hätte es der Differenzierung zwischen Verfahren und Einrichtung nicht bedurft, vielmehr hätte das zeitliche Abweichungsverbot sich schlicht auf allgemeine Verfahrensgesetze beschränken können. Diesen einfacheren Weg hat der Verfassungsgeber bewusst nicht gewählt, denn Art. 125b GG sollte dem Bund ge- 63 rade ermöglichen, den bisherigen Normenbestand zu überprüfen und ggf. das Verwaltungsverfahren im Sinn des Art. 84 Abs. 1 GG ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder (Art. 84 Abs. 1 S. 3 GG) zu regeln (BT-Drucks. 16/813, S. 21; BR-Drucks. 178/06, S. 52). Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn die Länder bereits vor dem 01.01.2009 von allen Regelungen des abweichen könnten. Das Land könnte dann bis zu einer Neuregelung durch den Bund nicht nur bestimmen, welche Behörde die Angelegenheiten des SER durchführt, sondern auch, dass diese Behörde nicht mehr den bisherigen weitgehenden Kontrollen unterliegt. Das Land wäre jedenfalls durch Bundesrecht nicht gehindert, jegliche Aufsichts- und Kontrollrechte.zu eliminieren. Damit aber wird das Anliegen des konterkariert. Die Vorgaben der §§. 3,4 sind kein Selbstzweck, sie sollen vielmehr die übergeordneten Ziele des sicherstellen. Diese werden in den Gesetzesmaterialien dahin fixiert, dass das die Einheitlichkeit der Anwendung des BVG im Bun;. desgebiet, die Qualität der Versorgungsverwaltung sowie einen sachgerechten und rationellen Verwaltungsaufbau wahren, eine besonders fürsorgliche Behandlung des betroffenen Personenkreises durch fachlich geschultes Personal sicherstellen und eine zentrale Koordination der Aufgaben nach umfassender Fachkompetenz gewährleisten soll (BTDrucks. 14/640 Begründung zu Artikel 33, S. 19 f; vgl. auch Straßfeld, a.a.O., 20). Das Erreichen dieser Ziele wäre gefährdet, wenn das beigeladene Land von den qualitätssichernden Vorgaben des (hierarchischer, dreigliedriger Verwaltungsaufbau, besondere Geeignetheit der Mitarbeiter) abweichen dürfte, ohne dem Bund die Möglichkeit zu ge-, ben, den Normenbestand zeitnah zu prüfen und ggf. eine Neuregelung ohne Abweichungsmöglichkeit gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 3 GG zu treffen (vgl. auch Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 125b Rdn. 8). Hierzu verweist die Beigeladene zu 2 darauf, dass der immer noch bedeutende Personenkreis, der unter das BVGfalle, einer besonders fürsorglichen Betreuung durch speziell geschultes Fachpersonal bedürfe; das gelte besonders vor dem Hintergrund zunehmender Auslandseinsätze deutscher Soldaten; die Effizienz der Versorgungsverwaltung mit ihrem hohen Technikstand und rationellen Verwaltungsablauf sei angesichts Auflösung der Versorgungsämter nicht mehr gewährleistet; höhere Fehlerquoten bei der Bearbeitung oder Leistungsverschlechterungen wären zu befürchten und eine wirtschaftliche, sparsame Verwendung der eingesetzten Haushaltsmittel nicht mehr gesichert.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das Land zur Überzeugung des Senats gegen den Grundsatz des bundestreuen Verhaltens verstoßen hat. Nach Art. 84 Abs. 1 GG steht den Ländern zwar grundsätzlich die Organisationsgewalt für die Landes-. eigenverwaltung zu (vgl. Dittmann in: Sachs, Art. 84 Rdn. 1). Sie haben das Recht, die für den Gesetzesvollzug erforderlichen Behörden einzurichten, müssen dabei aber die sachgerechte Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes sicherstellen 55, 274 ff.; 75, 108 ff.). Insoweit mag die Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine landesgesetzliche Regelung (hier: das geeignet ist, Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren unter Einbindung einer Vielzahl von Interessen zu optimieren, grundsätzlich bei den Ländern liegen. Vorliegend gilt das indessen nicht (mehr). Das Gebot effektiver Aufgabenerfüllung beinhaltet schon allgemein das Gebot loyaler Aufgabenerfüllung der Bundesgesetze. Im Rahmen der Abweichungskompetenz des Art. 84 GG ist, zumal angesichts des Zusammenhangs von materieller Regelung einerseits sowie Organisation und Verfahren andererseits, damit eine Grenze der Abweichungsgesetzgebung der Länder verbunden, als diese gehindert sind, durch Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens die Sachregelungskompetenz des Bundes zu konterkarieren (Trute, Fö. deralismusreform, Rdn. 158). So liegt es hier. Die Beigeladene zu 2 hat - wie dargelegt mehrfach versucht, die Aufhebung des zu verhindern. Sie spricht dem Land NRW mittels zum Verfahren gereichter Schriftsätze auch derzeit die Befugnis ab, von den Vorgaben des mittels landesrechtlicher Regelungen abzuweichen.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Entscheidung des Verfassungsgebers, die zuvor in der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes stehende Materie der Versorgung von Kriegsopfern ab 01.09.2006 der ausschließlichen Bundesgesetzgebung zuzuweisen(Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG Ld.F. von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes v. 28.08.2006, BGBI. I S. 2034), war es angesichts der dem Land NRW auferlegten Pflicht sich bundesloyal zu verhalten, zwingend, dem Bund zumindest die Möglichkeit zu geben, seine der Auffassung des Landes diametral entgegenstehende Position in das Landesgesetzgebungsverfahren einzubringen. Dies folgt schon daraus, dass der Bundesgesetzgeber nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht hat, in jedes einzelne vom erlassene Gesetz Verfahrensregelungen aufzunehmen, er im übrigen - im Rahmen seiner Sachkompetenz (hier Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG) - die Möglichkeit hat, das Verwaltungsverfahren bundeseinheitlich zu regeln (vgl. Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Art. 84 Rdn. 17; Hömig in: Art. 84 Rdn. 2 m.w.N. auf 22, 181). Dem Gebot des bundesloyalen Verhaltens ist das Land nicht gerecht geworden.