Die Frage wovon die Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten im Unternehmen abhängt beantworten 9 Unternehmen

Unternehmen: 8 von 10 Unternehmen des filialisierten Lebensmitteleinzelhandels beantworteten die Frage, wie viele Geschäftsstellen der jeweiligen Unternehmensgruppe die erweiterten Ladenöffnungszeiten an Werktagen nutzen. Davon geben 2 Unternehmen an, die erweiterten Ladenöffnungszeiten in keiner Geschäftsstelle zu nutzen. 3 Unternehmen äußern, diese in allen Geschäftsstellen zu nutzen. Bei den übrigen Unternehmen variiert die Inanspruchnahme von 13% bis zu 88% der Geschäftsstellen.

Die Frage, wovon die Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten im Unternehmen abhängt, beantworten 9 Unternehmen. Ausschlaggebend für die Nutzung ist für 5 Unternehmen die Lage, für 7 Unternehmen die Nachfrage und für 4 Unternehmen die Konkurrenz. Mehrfachnennungen waren hier möglich.

6 Unternehmen stellen fest, dass Anzahl und Umfang der Nutzung angestiegen sind.

Ein Unternehmen gibt an, dass sie wieder eingeschränkt wurde, während 2 Unternehmen äußern, dass sich Anzahl und Umfang der Nutzung nicht verändert hat.

Die Frage, ob besondere Verkaufssituationen genutzt werden, beantworten 10 Unternehmen.3 Unternehmen geben an, besondere Verkaufssituationen in den Abendstunden (z.B. Night-Shopping) zu nutzen, während 7 Unternehmen aussagen, dies nicht zu tun.

Inanspruchnahme der Öffnungszeiten an 50nn- und Feiertagen

Laut § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Kommunen:

Die Frage nach der Inanspruchnahme haben 334 Kommunen beantwortet. In 92% der Kommunen wird von der Möglichkeit an bis zu vier Sonn- und Feiertagen pro Verkaufsstelle zu öffnen, Gebrauch gemacht. In Kleinstädten sind es knapp 83%, in Mittelstädten knapp 99%, in Großstädten alle.

Abb. 16: Frage: Wird von der Möglichkeit nach § 6 Abs.1 LÖG NRW Gebrauch gemacht?

(Näheres zur Inanspruchnahme der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen siehe unter 4.1.1.)

309 Kommunen antworten auf die Frage, ob sie für die Freigabe einen besonderen Anlass (z.B. Messen, Märkte) fordern. Davon geben 64% der Kommunen an, dass dies erforderlich sei, bei den Kleinstädten sind es 71 %, bei den Mittelstädten 62%, bei den Großstädten 41%. Abb. 17: Frage: Ist für die Freigabe ein besonderer Anlass erforderlich?

Bei etwa 87% der anlassbezogenen Sonn- und Feiertagsöffnungen handelt es sich um wiederkehrende Anlässe. Bei Kleinstädten sind es 91 %, bei Mittelstädten 86%, bei Großstädten 70%. Verbände / Institutionen:

Von der Möglichkeit an bis zu 4 Sonn- und Feiertagen im Jahr zu öffnen, machen laut Angaben der Verbände und Institutionen überwiegend Verkaufsstellen des Einzelhandels in zentralen Orts- und Stadt(teil)lagen sowie größere Möbelfach-, Bau- und Gartenmärkte Gebrauch. 6 von 13 Institutionen befürworten dabei die Regelung, die Sonntagsöffnungen stadtteilbezogen zuzulassen. 4 Institutionen präferieren eine Sonn- und Feiertagsöffnung auf Stadtbezirks- und nicht auf Stadtteilebene.

Die katholische und die evangelische Kirche plädieren in der gemeinsamen Stellungnahme dafür, die Freigabe der vier verkaufsoffenen Sonntage auf das Gesamtgebiet einer Kommune zu beziehen.

Auch Verdi kritisiert in der Stellungnahme den Stadtteilbezug und fordert höhere Anforderungen an den Sachgrund (Anlass-Bezug) für die Sonn- und Feiertagsöffnungen.

Besondere Regelungen für Kurorte / Erholungsorte / AUSflugsorte / Wallfahrtsorte

Laut § 6 Abs. 2 LÖG NRW dürfen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus an jährlich höchstens 40

Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

Unter den 334 Kommunen, die sich an der Fragebogenaktion beteiligt haben, sind 105 Kommunen, die sich als Kurort, Erholungsort, Ausflugsort oder Wallfahrtsort bezeichnen. Differenziert man nach Stadtgröße, sind davon 61 Kleinstädte, 37 und 7 Großstädte (Teile als Kur-/Ausflugs-/Erholungs- oder Wallfahrtsort).

Von diesen Orten eröffnen 55 ihren Geschäften die Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsöffnung an den gesamten 40 Sonn- und Feiertagen, 24 Orte dagegen an weniger als 40 Sonn- und Feiertagen. Die übrigen 26 beantworten die Frage nicht. Dagegen geben 27 Orte an, die erlaubten 8 Stunden pro Öffnungstag voll zu nutzen, 55

Orte schöpfen sie nach eigenen Angaben nur teilweise (4-6 Stunden) aus.

An der Öffnung beteiligen sich Verkaufsstellen aller oben genannter Warengruppen in unterschiedlicher Ausprägung.

13 Kommunen kontrollieren nach eigenen Angaben die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 2 und 4 LÖG NRW regelmäßig, 79 Kommunen unregelmäßig. 13 Kommunen beantworten die Frage nicht.

96 Kommunen äußern sich zu der Frage, ob die Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen einzukaufen, zu erhöhtem Gästeaufkommen geführt hat. Davon verneinen 15

Orte (16%) die Frage, während 11 Orte (11 %) angeben, dass sich die Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen einzukaufen, touristisch ausgewirkt habe. 70 Orte (73%) geben an, diesbezüglich keine Angaben machen zu können.

Die Frage, ob die Sonn- und Feiertagsöffnung zu Problemen mit benachbarten Gemeinden/Städten bzw. mit dem dortigen Einzelhandel geführt hat, beantworten 90

Kommunen. Davon geben alle an, dass es zu keinen Problemen gekommen sei.

91 Kommunen äu ßern sich dazu, ob die Sonn- und Feiertagsöffnung nach § 6 Abs. 2 LÖG NRW zu Problemen im Vollzug, der Überwachung bzw. Auslegung der Rechtslage geführt hat. Während 92% dieser Orte angeben, dass dies nicht der Fall sei, benennen 7 Orte (8%) konkrete Probleme, die zusammengefasst die Abgrenzung des erlaubten Warensortiments und den Verkauf von nicht erlaubten Warengruppen betreffen.

Sonntagsöffnung bestimmter Verkaufsstellen

Laut § 5 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:

1. Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden,

2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen.

3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauervon fünf Stunden.

Kommunen:

Die Frage, ob die Möglichkeit der Sonntagsöffnung nach § 5 Abs. 1 LÖG NRW für bestimmte Verkaufsstellen in Anspruch genommen wird, beantworten 328 Kommunen. Davon geben 99% der Kommunen an, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. 3 Kleinstädte (1 %) geben an, dass sie nicht genutzt werde.