Landwirtschaftliche Betriebe

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LÖG NRW legt fest, dass Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe an Sonn- und Feiertagen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von 5 Stunden öffnen dürfen. Der Verkauf anderer Produkte ist damit untersagt.

Von einzelnen Hoflädenbetreibern und den Landwirtschaftsverbänden wurde angeregt, diese Regelung weiter zu fassen. Begründet wird dies mit liberaleren Ausführungen anderer Landesgesetze (Rheinland-Pfalz, Niedersachsen) und dem Umstand, dass ein gesetzeskonformer Umgang nahezu unmöglich sei. So wurde angeregt, die Warengruppen zu erweitern, um den Erzeugern auch an Sonn- und Feiertagen die Möglichkeit zu bieten, z. B. Waren anderer Höfe und Randsortimente anzubieten.

Verkaufsverbot an Doppelfeiertagen (§ 5 Abs. 4 LÖG NRW) § 5 Absatz 4 LÖG NRW regelt, dass die Verkaufsstellen von Blumen und Pflanzen, Back- und Konditorwaren und Zeitungen und Zeitschriften u.a. nicht am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag geöffnet sein dürfen. Die Regelungen des zuvor geltenden Ladenschlussgesetzes erlaubten dies, untersagten jedoch die Öffnung an den zweiten Feiertagen.

Dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene Tausch wurde damit begründet, dass die 1. Feiertage schützenswerter seien. Die Regelung war Gegenstand von parlamentarischen Anfragen und Beratungen, da die Vertreter der Floristen- und Bäckerbranche der Neuregelung sehr kritisch gegenüber standen. Argumentiert wurde insbesondere damit, dass an den 1. Feiertagen die Umsätze stärker seien als an den 2. Feiertagen und im Übrigen die Kunden an die vormaligen Öffnungszeiten gewöhnt seien.

Die Regelung hat zu Versuchen seitens einzelner Unternehmer geführt, diese zu umgehen. So wurde z. B. die Ware im Vorfeld bestellt und bezahlt und am 1. Feiertag ausgehändigt.

Zusatzanmerkung: Im Jahr 2008 fielen der Pfingstsonntag und der Muttertag, der traditionell am 2. Sonntag im Mai stattfindet, zusammen. Die oberste Landesbehörde hat, um den Floristen einen Verkauf an diesem traditionell umsatzstarken Tag zu ermöglichen, eine Öffnung der Geschäfte nach § 10 LÖG NRW ermöglicht.

Regelungen des § 6 LÖG NRW - (Weitere Verkaufssonntage und -feiertage)

In § 6 LÖG NRW werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage geregelt.

Im Unterschied zur Regelung des Ladenschlussgesetzes wurde im LÖG NRW auf den Anlassbezug verzichtet, d.h. ein verkaufsoffener Sonntag kann ohne Angaben von Gründen für die Ladenöffnung von der Kommune festgesetzt werden. Darüber hinaus erlaubt die Vorschrift, dass sich die Freigabe auf bestimmte Ortsteile, Bezirke oder Handelszweige beschränken kann. Diese Regelung war bereits Gegenstand des Ladenschlussgesetzes. Beide Sachverhalte wurden im parlamentarischen Raum diskutiert und von Seiten der Kirchen und Gewerkschaften kritisiert.

In § 6 LÖG NRW werden ebenfalls die Öffnungen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungsund Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus geregelt. Die Festschreibung der Sortimente, die an Sonntagen verkauft werden dürfen, wurde insbesondere von den Kommunen kritisiert, die privilegiert sind. Im Folgenden werden diese Erfahrungen dargelegt.

Sortimente in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (§ 6 Abs. 2 LÖG NRW) §6 Abs. 2 LÖG NRW regelt den Verkauf in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus an Sonn- und Feiertagen. Hiernach dürfen Verkaufsstellen in den festgesetzten Orten an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden öffnen, um ein begrenztes Warensortiment anzubieten. Hierzu zählen Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen.

Der obersten Landesbehörde wurden Fälle zugetragen, in denen die zum Teil jahrelange Praxis offenkundig wurde, in diesen Orten an Sonn- und Feiertagen nahezu alle Geschäfte zu öffnen und das gesamte Warensortiment anzubieten. Das Sonntagsöffnungsprivileg wurde damit über den rechtlichen Rahmen hinaus genutzt. Kurorte verstanden die Regelung als Möglichkeit, sich an Sonntagen als Einkaufsstandort zu präsentieren und damit Wettbewerbsvorteile gegenüber nicht-privilegierten Gemeinden zu erzielen. Aus Sicht der obersten Landesbehörde ist dieses mit dem Grundverständnis des Gesetzes, das auch wettbewerbsrechtliche Gleichbehandlung von Standorten im Auge haben muss, nicht vereinbar.

Problematisch zeigte sich die Regelung im Hinblick auf den Zielkonflikt der Kommunen zwischen Wirtschaftsförderung und Aufsichtsfunktion.

Entwicklung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage -

Die Regelung des § 6 Absatz 1 LÖG NRW erlaubt Verkaufsstellen die Öffnung an maximal 4 Sonn- oder Feiertagen. Auch erlaubt es den Kommunen, die verkaufsoffenen Sonntage stadtteilbezogen festzulegen, wobei die Obergrenze pro Geschäftsstelle hiervon nicht berührt ist.

In der Folge dieser Regelung, die es bereits im Ladenschlussgesetz gab, haben insbesondere größere Kommunen mit funktionierenden Stadtteilzentren hiervon Gebrauch gemacht (siehe hierzu auch 4.1.1). Ziel war es, die Stadtteilzentren zu stärken, die - anders als bei einer flächendeckenden Sonntagsöffnung - hinter den Stadtzentren in der Attraktivität zurückfallen.

Diese Regelung wurde von Seiten der Kirchen und Gewerkschaften kritisiert und im parlamentarischen Raum diskutiert. Angeführt wurde, dass insbesondere der grundgesetzliche Schutz der Sonntagsruhe durch diese Regelung gefährdet sei.

Der Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen formuliert daher: Wir werden die Regelungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen an die Größe und Struktur knüpfen sowie einen Anlassbezug konkret ausgestalten.

Ausnahmen von der Sonntagsöffnung (§ 6 Abs. 4 LÖG NRW)

In § 6 Absatz 4 LÖG NRW werden die Tage aufgelistet, an denen kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf. Dies sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und die stillen Feiertage nach dem Sonnund Feiertagsgesetz NRW. Gegenüber den obersten Landesbehörden wurde von verschiedenen Gruppen kritisch ausgeführt, dass z. B. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) oder der Tag der Arbeit (1. Mai) nicht in dieser Auflistung enthalten sind.

Urteil des Bundesverlassungsgerichts zum Berliner LÖG

Das Bundesverfassungsgericht hat sich aufgrund von Klagen der evangelischen und katholischen Kirchen mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz auseinander gesetzt.

Der Interministerielle Ausschuss für Verfassungsfragen hat das Urteil auf mögliche Konsequenzen für das LÖG NRW untersucht. Im Ergebnis hat der Ausschuss vorgeschlagen, bei der anstehenden Novellierung des LÖG NRW eine klarstellende Änderung des § 6 vorzunehmen, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen deutlich macht und sicherstellt, dass die erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes vorgenommen wird.

Zunächst wird festgestellt, dass das Urteil vom 01. Dezember 2009 (1 2857/07, 1 2585/07) im Wesentlichen die Ladenöffnun.9 an den Sonntagen im Advent betrifft. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz erlaubt unmittelbar durch Gesetz (§ 3 Abs. 1) die Öffnung von Verkaufsstellen an allen Adventssonntagen für sieben Stunden (13.00 bis 20.00 Uhr). Mit dem genannten Urteil hat das festgestellt, dass diese Regelung mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht in Einklang steht.

Eine entsprechende Regelung zu den Adventssonntagen ist im nordrheinwestfälischen Recht nicht vorhanden. Vielmehr sind drei von vier Adventssonntagen nach §.6 Abs. 4 Satz 4 LÖG NRW ausdrücklich geschützt, d.h. von der Ausnahmemöglichkeit des § 6 Abs. 1 LÖG NRW ausgenommen. Au ßerdem ist eine Sonntagsöffnung in NRW generell auf fünf Stunden beschränkt.

Das hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (nur) die Regelung zu den vier Adventssonntagen als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die übrigen Beschwerden zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung werden jedoch zu den Handhabungen Ausführungen gemacht.

Im Einzelnen:

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, seiner Schutzpflicht - hier dem Schutz der Sonnund Feiertagsruhe - nachzukommen. Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er dieser Schutzpflicht nachkommt. Ihm kommt dabei ein weiter