In offener Form erhielten die Befragten Gelegenheit Wünsche und Vorschläge zu den gegenwärtigen Ladenöffnungszeiten zu äußern

3 % von allen Befragten.

In offener Form erhielten die Befragten Gelegenheit, Wünsche und Vorschläge zu den gegenwärtigen Ladenöffnungszeiten zu äußern. Knapp die Hälfte der Befragten haben hierzu Angaben gemacht. Davon waren 105 für eine Ausweitung der Öffnungszeiten bzw. eine weitere Flexibilisierung, 158 z~igten sich mit dem status quo zufrieden und 190 forderten eine Reduzierung der Offnungszeiten bzw. keine Offnung an Sonntagen.

In Bezug auf die Wünsche und. Vorschläge zu den Ladenöffnungszeiten ergeben sich nur sehr wenige Signifikanzen: Berufstätige, die die (späten) Abendstunden des Samstags nutzen, um Kleidung zu kaufen, wünschen sich eine weitere Ausdehnung der Öffnungszeiten. Weitere Signifikanzen z. B. zu Berufstätigkeit, Schicht- und Wochenendarbeit, Haushaltseinkommen lassen sich nicht belegen.

Ergebnisse der Analyse ausgewählter Regelungsbereiche des LÖG NRW und der Erfahrungen der Verwaltungsbehörden im Vollzug des LÖG NRW

Das LÖG NRW hat die Werktage vollständig für die Ladenöffnung frei gegeben. Daher beziehen sich die nachfolgenden Anmerkungen ausschließlich auf die Regelungen zur Sonntagsöffnung.

Die Regelung in § 5 Abs. 1 LÖG NRW sieht vor, dass Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden öffnen dürfen. Zum Einen wurde von Bau- und Heimwerkermärkten, die Blumen und Pflanzen in ihrem Sortiment haben, angefragt, ob für sie eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen zulässig sei. Zum Anderen wurde von Verbandsseite nachgefragt, wie der Begriff Blumen und Pflanzen definiert sei. Erläuternde Regelungen zu diesen Fragen sind bisher im Erlasswege ergangen. In einem zivilrechtlichen Verfahren wurde entschieden, dass nach dem Gesetzeszusammenhang davon auszugehen sei, dass grundsätzlich dann, wenn eine Verkaufsstelle geöffnet werden darf, auch das gesamte Sortiment verkauft werden dürfe. Dieses entspricht jedoch nicht der Gesetzesintention.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LÖG NRW legt fest, dass Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe an Sonn- und Feiertagen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von 5 Stunden öffnen dürfen. Der Verkauf anderer Produkte ist damit untersagt. Von einzelnen Hoflädenbetreibern und den Landwirtschaftsverbänden wurde angeregt, diese Regelung weiter zu fassen, um den Erzeugern auch an Sonnund Feiertagen die Möglichkeit zu bieten, z. B. Waren anderer Höfe und Randsortimente anzubieten.

§ 5 Abs. 4 LÖG NRW regelt, dass die Verkaufsstellen von Blumen und Pflanzen, Back- und Konditorwaren und Zeitungen und Zeitschriften u.a. nicht am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag geöffnet sein dürfen. Die Regelungen des zuvor geltenden Ladenschlussgesetzes erlaubten dies, untersagten jedoch die Öffnung an den zweiten Feiertagen. Dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfah65 rens vorgenommene Tausch wurde damit begründet, dass die 1. Feiertage schützenswerter seien. Die Regelung war Gegenstand von parlamentarischen Anfragen und Beratungen, da die Vertreter der Floristen- und Bäckerbranche der Neuregelung sehr kritisch gegenüber standen. Argumentiert wurde insbesondere damit, dass an den 1. Feiertagen die Umsätze stärker seien als an den 2. Feiertagen und im Übrigen die Kunden an die vormaligen Öffnungszeiten gewöhnt seien. Die Regelung hat zu Versuchen seitens einzelner Unternehmer geführt, diese zu umgehen.

Bei Inkrafttreten der Ladenöffnungsverordnung (LÖVO) NRW Ende November 2006 umfasste die Ladenöffnungsverordnung 127 Orte, teilweise komplett, teilweise mit Stadt- oder Ortsteilen. Hierbei handelte es sich um Kurorte, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte. Heute umfasst die Liste 134 Orte, davon 27 Orte (20%) mit dem gesamten Stadtgebiet und 107 Orte (80%) mit Ortsteilen. Die Festlegung der maximal 40 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufsstellen ein begrenztes Warensortiment anbieten dürfen, erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Diese Regelung hat sich bewährt, da vor Ort die Kenntnisse über die Besucherströme eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellen, auf der dann auch die Kontrolle stattfindet.

Der obersten Landesbehörde wurden Fälle zugetragen, in denen die zum Teil jahrelange Praxis offenkundig, wurde, in diesen Orten an Sonn- und Feiertagen nahezu alle Geschäfte zu öffnen und das gesamte Warensortiment anzubieten. Das Sonnund Feiertagsöffnungsprivileg wurde damit über den rechtlichen Rahmen hinaus genutzt. Kurorte und weitere Orte nach der LÖVO NRW verstanden die Regelung als Möglichkeit, sich an Sonn- und Feiertagen als Einkaufsstandort zu präsentieren und damit Wettbewerbsvorteile gegenüber nicht-privilegierten Gemeinden zu erzielen.

Aus Sicht der obersten Landesbehörde ist dieses mit dem Grundverständnis des Gesetzes, das auch wettbewerbsrechtliche Gleichbehandlung von Standorten im Auge haben muss, nicht vereinbar.

Problematisch zeigte sich die Regelung im Hinblick auf den Zielkonflikt der Kommunen zwischen Wirtschaftsförderung und Aufsichtsfunktion. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Vollzugsdefizit auf kommunaler Ebene, das durch gesetzliche Regelungen nicht zu lösen ist.

In der LÖVO NRW wurden auch die zulässigen Verkaufsflächen auf den internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück festgelegt.

Neu war die Vorschrift, die eine Aufteilung der Verkaufsflächen danach vornahm, ob diese vor oder hinter dem Sicherheitsbereich liegen. Damit sollten die Flughäfen aufgrund ihrer privilegierten Position an Sonn- und Feiertagen nicht in die Lage versetzt werden sollten, den Innenstädten mit ihrem Angebot an Jedermann (= vor dem Sicherheitsbereich) Konkurrenz zu machen. Festgelegt wurde, dass höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen au ßerhalb des Sicherheitsbereiches liegen darf. Diese Regelung hat sich bewährt.

Seit Inkrafttreten des LÖG NRW ist die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW (max. 4 pro Verkaufsstelle) in 43% der 396 Städte und Gemeinden angestiegen, in 44% unverändert geblieben und in 13% zurückgegangen. 21 der 29 Großstädte (72%) haben die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage erhöht. In 2 Großstädten (7%) wurde keine Veränderung festgestellt, in 6

Großstädten (21%) ist die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage zurückgegangen. In 89 der 186 Mittelstädte (48%) ist eine Zunahme, in 78 (42%) keine Ver66 änderung und in 19 (10%) ein Rückgang (10%) zu verzeichnen. Der geringste Zuwachs wurde in den 181 Kleinstädten festgestellt (34%). Hier überwiegen die Kategorien keine Veränderung (52%) bzw. Rückgang (14%).

Aufgrund des Wegfalls des Anlassbezugs im LÖG NRW war es möglich, einen ver.kaufsoffenen Sonn- oder Feiertag ohne einen Anlass wie Markt/Messe o.ä. zu erlauben. Gleichwohl haben zahlreiche Kommunen den Anlassbezug aufrechterhalten (s. hierzu auch die Ergebnisse der Befragung - Kapitel 3.2.2). Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Berliner Ladenöffnungsgesetz wurde durch Erlass vom 17.12.2009 festgelegt, dass die Kommunen bei der Festlegung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Gesetzes vornehmen müssen.

In § 6 Abs. 4 LÖG NRW werden die Tage aufgelistet, an denen kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf. Dies sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und die stillen Feiertage nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW. Gegenüber den obersten Landesbehörden wurde von verschiedenen Gruppen gefordert, Z.8. den Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) oder den Tag der Arbeit (1. Mai) in das Öffnungsverbot mit aufzunehmen.

In den Jahren 2007 bis 2011 wurden insgesamt 10 befristete Ausnahmen in Einzelfällen von herausragender Bedeutung nach § 10 LÖG NRW bewilligt. Mit Ausnahme des Muttertages 2008 - hier fiel der Muttertag auf den Pfingstsonntag, an dem der Verkauf von Blumen und Backwaren nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW untersagt gewesen wäre - waren die Öffnungen lokal begrenzt. Erkennbar ist, dass mit der Ausnahmeregelung maßvoll umgegangen wurde. Es hat sich im Sinne des einheitlichen Verwaltungshandelns bewährt, die Entscheidung auf Ebene der obersten Landesbehörde zu treffen.

Erörterungsbedarf

Aus den Befragungen und den Erfahrungen im Gesetzesvollzug ergibt sich Erörterungsbedarf zu folgenden Punkten:

Zu § 4 Abs. 1 - Ladenöffnungszeit: Frage der Ladenöffnungszeit an Werktagen.

Zu § 5 Abs.1 - Verkauf von Blumen und Backwaren: Frage einer Schärfung der Regelungen zu den Warensortimenten, da sich im Vollzug ergeben hat, dass diese nicht eindeutig sind.

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 - Hofläden: Frage der Erweiterung des Warensortiments über die selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte hinaus. Probleme: Fragen der Abgrenzung des Warensortiments, Wettbewerbsverzerrung.

Zu § 5 Abs. 4 - Öffnungsverbote am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag: Frage der Wiederherstellung des Zustands vor Inkrafttreten des LÖG NRW oder Aufhebung des Verkaufsverbots an beiden Tagen. Geringe Akzeptanz der jetzigen Regelung.