Datenschutzgesetz Nordrhein Westfalen DSG NRW lege ich namens der Landesregierung die Stellungnahme

September 2011 die Stellungnahme zum 20. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschlossen.

Unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein Westfalen (DSG NRW) lege ich namens der Landesregierung die Stellungnahme vor. Vorbemerkung

Der 20. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht (Datenschutzbericht) des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010.

Der Bericht weist darauf hin, dass sich die Schwerpunkte der Probleme im Datenschutz vom öffentlichen Bereich zum Bereich der Wirtschaft verlagert haben. Er macht deutlich, dass die Bürgerinnen und Bürger das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eigenverantwortlich wahrnehmen sollen. In diesem Zusammenhang ist das Vorhandensein einer Medienkompetenz von wichtiger Bedeutung, damit der Einzelne beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gebotene Sorgfalt walten lässt.

Neben Rückblicken auf die im Berichtszeitraum durchgeführten Gesetzesänderungen mit datenschutzrechtlichem Bezug enthält der Bericht Vorschläge für künftige Gesetzesänderungen. In diesem Zusammenhang greift der Bericht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2010 (Rechtssache C-518/07) zur Problematik der Aufsichtsfreiheit des LDI im nicht-öffentlichen Bereich des Datenschutzes auf.

Zu dem breit angelegten Spektrum von datenschutzrechtlichen Themen finden sich im Bericht Ausführungen zu der Veröffentlichung von digitalen Gebäudeansichten im Internet, zu der so genannten Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten und zu der Entwicklung eines verbesserten Beschäftigtendatenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz. Soweit der öffentliche Bereich des Datenschutzes Erwähnung findet, liegen die Schwerpunkte in den Bereichen Polizei und Schule.

Wie auch in den Vorjahren, gibt der Bericht Hinweise über die dynamische Entwicklung der Daten verarbeitenden Technik. So nimmt er Stellung zu Cloud Computing, den Gefahren, die von Analysetools ausgehen können, und gibt Hinweise zu den Risiken, die bei Online-Spielen drohen können.

Im Bereich der Informationsfreiheit werden einzelne Sachverhalte geschildert, bei denen nach Einschätzung des LDI die jeweils betroffenen Behörden ihrer Auskunfts- bzw. ihrer Veröffentlichungspflicht nicht im gebotenen Maße nachgekommen sind. Es handelt sich hierbei schwerpunktmäßig um Vorgänge aus dem Bereich der Schule und dem kommunalen Sektor.

Die Landesregierung misst dem Datenschutz einen hohen Stellenwert zu. Sie begrüßt die einstimmige Verabschiedung des Gesetzes über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch den Landtag Mit dieser Vorschrift werden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der völligen Unabhängigkeit der Behörde des LDI erfüllt. Der LDI erhält eine solide Rechtsgrundlage, mit der er seine Aufgabe als Datenschutzbehörde auch im nicht-öffentlichen Bereich in völliger Unabhängigkeit erfüllen kann.

Unabhängig davon bestehen in Einzelfragen die nachfolgend dargelegten unterschiedlichen Bewertungen. In einigen Fällen wird ergänzend zu den Ausführungen des LDI Stellung genommen (die verwendeten Ordnungsnummern beziehen sich dabei jeweils auf die Gliederungspunkte im Datenschutzbericht).