Weiterbildung

Eine Stellungnahme zu den im Bericht aufgeführten fiktiven Beispielen hat sich naturgemäß auf die daran anknüpfenden rechtlichen Ausführungen zu beschränken. Hier werden die Ausführungen des Berichts zur schulischen Auftragsdatenverarbeitung (§§ 2 Abs. 3 VO-DV I, 11 DSG NRW) und zur Datenübermittlung zwischen Schule und Schulträger (§ 120 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz) geteilt.

Bezüglich der Frage, inwieweit es Aufgabe der Schulträger ist, die Schulpflicht zu überwachen, ist unstreitig, dass den Schulträgern diese Aufgabe nicht ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen ist. Ebenfalls dürfte unstreitig sein, dass die Kommunen seit Bestehen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer gemeindlichen Allzuständigkeit und als Schulträger Aufgaben bei der Schulpflichtüberwachung wahrgenommen haben.

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 5 VO-DV 1 den Schulträgern die Aufgabe zuweist, den Übergang in ein Berufskolleg, in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in eine andere Schule der Sekundarstufe 11 zu koordinieren, und insoweit ausdrücklich Datenübermittlungen von der abgebenden Schule an den Schulträger vorsieht.

Die Frage, inwieweit der im Bericht angesprochene Runderlass Überwachung der Schulpflicht ergänzt oder überarbeitet werden sollte, war Gegenstand einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, des LDI sowie der oberen und unteren Schulaufsicht. Letztlich hat die Arbeitsgruppe aufgrund der eindeutigen Verweisung in Nummer 1.5 des Runderlasses auf § 7 VO-DV 1 von einer Änderung des Runderlasses in der Frage der Übermittlung von Daten abgesehen.

Datenverarbeitung durch externe Unternehmen

Das Thema Datenverarbeitung im Auftrag von Schulen war - auf Anregung des LDI

- Gegenstand der diesjährigen Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch der Datenschutzbeauftragten an Schulen mit Vertretern der Bezirksregierungen und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung.

Dabei ist festgestellt worden, dass Schulen bisher weder bei den Datenschutzbeauftragten noch bei der Schulaufsicht in nennenswertem Umfang Beratungsbedarf zu diesem

Thema signalisiert haben. Da auch im MSW weder Schulen noch Datenschutzbeauftragte an Schulen noch Schulaufsichtsbehörden um Beratung zu diesem Punkt nachgefragt haben, wurde hier bislang auch keine Veranlassung für besondere Maßnahmen gesehen.

Um gleichwohl auszuschließen, dass es den verantwortlichen Schulleitungen zu dieser Frage an Problembewusstsein fehlt, ist vereinbart worden, die Schulleitungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Auftragsdatenverarbeitung hinzuweisen und Unterstützung durch Beratung in Einzelfällen anzubieten. In diesem Zusammenhang werden die Schulleitungen besonders auf die von Datenschutzbeauftragten anderer Länder bereitgestellten Musterverträge zur Auftragsdatenverarbeitung hingewiesen, die auch zur Frage der Auftragsdatenverarbeitung nach nordrhein-westfälischem Recht wertvolle Orientierungshilfen bieten.

13 Polizei und Justiz

Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt - Kommt nun Quick-Freeze?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 2. März 2010 die nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Zur Begründung hat es hervorgehoben, dass es sich bei der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten um einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger handele, die Aussagekraft der Daten weitreichend sei und sich hieraus tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen ließen. Eine Verwendung von Verkehrsdaten könne nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie besonders hochrangigen Gemeinwohlbelangen diene.

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass eine verfassungskonforme und mit dem EU-Recht in Einklang stehende Ausgestaltung der Vorgaben, unter welchen Bedingungen staatliche Stellen die Daten der Telekommunikationsunternehmen zur Erfüllung ihrer rechtsstaatlichen Aufgaben verwenden dürfen, notwendig und möglich ist. Sie sieht die Bundesregierung als gefordert, in einem ersten Schritt zumindest Eckpunkte einer verfassungsgemäßen Neuregelung vorzulegen. Ob es sich bei dem vom Bundesjustizministerium favorisierten so genannten Quick-Freeze-Verfahren um ein geeignetes Instrument für eine wirksame Strafverfolgung und eine hinreichende Alternative zur Vorratsdatenspeicherung handelt, ist hierbei mehr als fraglich.

Land regelt den Justizvollzug - Zentrale Haftdatei soll errichtet werden

Das am 01.01.2008 in Kraft getretene Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen NRW) und das am 01.03.2010 in Kraft getretene Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen NRW) sehen jeweils die Möglichkeit vor, eine zentrale Haftdatei zu errichten.

Bei der Erarbeitung eines Entwurfs eines Landesstrafvollzugsgesetzes ist ebenfalls die Aufnahme einer Regelung zur Errichtung einer zentralen Haftdatei geplant.

Der zentralisierte Zugriff auf den bereits heute vorhandenen Datenbestand erleichtert den Vollzugsbehörden die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erheblich.

Entscheidungen der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Vollzuges, aber auch konzeptionelle und koordinierende Maßnahmen erfolgen auf der Grundlage sicherer Basisdaten, die mit minimalem Aufwand regelmäßig und individuell ausgewertet können.

Die gleichlautenden Regelungen in § 100 Absatz 4 NRW und § 67 Absatz 4

NRW ermächtigen die Landesregierung, die Einzelheiten automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Normen entsprechen den Anforderungen des Artikel 80 Absatz 1 GG, der zur Entlastung des parlamentarischen Gesetzgebers eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive vorsieht. Entgegen der Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die Benennung konkreter Dateninhalte in der Ermächtigungsnorm weder unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes noch im Hinblick auf eine erhöhte Grundrechtsrelevanz geboten.