Arbeitgeber

Derzeit wird der Entwurf einer Rechtsverordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren erstellt. Hierbei soll datenschutzrechtlichen Aspekten dadurch Rechnung getragen werden, dass der Umfang der abrufbaren Daten und die Zugriffsberechtigung beschränkt wird. Das Justizministerium steht mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ständigem Kontakt, um auch weitere datenschutzrechtliche Bedenken angemessen zu berücksichtigen.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei der FIFA-Frauen-Fußball-WM 2011

Entgegen der Darstellung im Bericht liegt die Federführung für die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens nicht bei der Polizei in NRW. Die Akkreditierung wird vielmehr vom Veranstalter durchgeführt. Ein Teil des Akkreditierungsverfahrens besteht in der Zuverlässigkeitsprüfung für die Personen der Ordnungs- und Sicherheitsdienste sowie für Personen, die veranstaltungsbezogen in den VIP-Bereichen der Stadien tätig sind.

Ziel der polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Gewährleistung eines sicheren und störungsfreien Verlaufs der Veranstaltung. Es soll verhindert werden, dass Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werden können, bei denen zu befürchten ist, dass sie eine Gefährdung für die Gesamtveranstaltung darstellen können. Der in diesem Rahmen erforderliche Informationsaustausch mit dem Veranstalter verläuft über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) als Zentrale Stelle.

Die Bedenken des LDI können, insbesondere soweit sie recht allgemein auf Bedenken aus dem Bericht 2007 verweisen, nicht geteilt werden. So erfolgt entgegen der Verfahrensweise in 2006 keine generelle Zuverlässigkeitsüberprüfung aller akkreditierten Personen im Rahmen der FIFA Frauen-WM 2011. Weiterhin ist die Gefahrenvorsorge als Teil der Gefahrenabwehr, d.h. die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung und damit insbesondere die Verhütung von Straftaten, durchaus Teil der polizeilichen Aufgabenzuweisung. Es ist zudem anerkannt, dass Daten in zulässiger Form entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift oder der Einwilligung der Betroffenen erhoben, übermittelt und verarbeitet werden dürfen. Die Einwilligung kann dabei nicht als minderwertige

Grundlage oder gar als Umgehungslösung für gesetzliche Vorschriften betrachtet werden.

Zutreffend ist, dass die Freiwilligkeit der Einwilligung gegeben sein muss. Den entsprechenden Erfordernissen nach einer frühzeitigen und umfassenden Information der Interessenten im Vorfeld wird im Akkreditierungsverfahren für die FIFA-Frauen-Fußball-WM 2011 jedoch besonders entsprochen. In der Datenschutzinformation Akkreditierung mit Zuverlässigkeitsüberprüfung der FIFA werden detailliert Anlass, Ziel, genaues Verfahren, die beteiligten Behörden sowie die einzelnen Informationskategorien nebst abzufragenden Datenbeständen, Folgen der Verarbeitung sowie der Verweigerung, Löschungsfristen sowie Auskunfts- und Datenschutzrechte dargestellt, so das zweifellos eine fundierte Entscheidungsgrundlage für den Einzelnen gegeben ist. Die nicht näher belegte und insoweit sehr pauschale Annahme, dass jede nicht erteilte Akkreditierung in jedem Fall zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führe und daher die Freiwilligkeit der Einwilligungserklärungen per se zu bezweifeln sei, ist ebenfalls zurückzuweisen. Zunächst dürfte Personen, die im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe tätig sind, grundsätzlich bekannt sein, dass verstärkte Ansprüche an ihre Zuverlässigkeit gestellt werden. So unterliegen sie bereits vor Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit besonderen gesetzlichen Auskunftsverpflichtungen, z. B. nach der Gewerbeordnung, der Bewachungsverordnung oder dem Bundeszentralregistergesetz.

Ungeachtet dessen wird im Akkreditierungsverfahren für die FIFA-Frauen-Fußball-WM 2011 das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung dem Arbeitsgeber nicht unmittelbar eröffnet. Auch der Veranstalter erhält im Trefferfall nur den Hinweis, dass Eintragungen vorliegen, ohne dass die konkreten Gründe mitgeteilt werden. Parallel hierzu ergeht jedoch eine Information an den Antragsteller mit Gründen unter Benennung der entsprechenden Sicherheitsbehörde.

Da eine negative Zuverlässigkeitsüberprüfung nur ein Punkt neben anderen sachlichen/fachlichen Gründen für eine mögliche Akkreditierungsverweigerung darstellt, ist für den Arbeitgeber ein eindeutiger Rückschluss auf einen entsprechenden Eintrag nicht möglich.

Schließlich wird der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Eingabe hingewiesen, durch die etwaige Einwände geprüft und die Mitteilung an das Organisationskomitee gegebenenfalls korrigiert werden kann, sowie auf seine weiteren datenschutzrechtlichen 22 von 26 te. Das für die FIFA-Frauen-Fußball-WM 2011 gefundene Verfahren tariert bei einer Gesamtbetrachtung die berechtigten Sicherheitsinteressen und den Schutz der Selbstbestimmung in ausgewogener und gleichzeitig praktikabler Weise aus. in Gefangenensammelstellen

Auch wenn das Polizeigesetz bereits ein breiteres Spektrum von typisierten polizeilichen Eingriffsmaßnahmen beschreibt, wird nicht jedes erforderliche polizeiliche Handeln von den Standardmaßnahmen abgedeckt. Die entsprechende rechtliche Befugnis für solche nichttypisierten Maßnahmen kann - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen

- die polizeiliche Generalklausel vermitteln. Die hier zugrundeliegenden Fälle betreffen eine Sondersituation, in der eine sehr große Zahl von in Gewahrsam genommenen Personen zur Sicherstellung der polizeilichen Funktionsabläufe durch die Einsatzkräfte in eine Gefangenensammelstelle (GESA) verbracht werden musste. Die polizeiliche Tätigkeit erfolgt hierbei in einem Umfeld, in dem eine tendenziell aufgeheizte Atmosphäre herrscht und von einem Kooperationswillen der Betroffnen nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann. Ein geordnetes Verfahren innerhalb der GESA ist daher bereits zur Sicherstellung der Amtsausübung und des polizeilichen Schutzauftrages erforderlich. Um bei einer Vielzahl von Personen in einer solchen Situation dennoch sicherzustellen, dass keine notwendigen polizeilichen Schritte bezüglich einzelner in Gewahrsam genommener Personen zum Beispiel durch Verwechslung unterbleiben, wird daher im Rahmen der Ablauforganisation und sicheren Zuordnung erfolgter Verfahrensschritte ein Lichtbild von den Betroffenen angefertigt. Darüber hinaus erfüllt das Verfahren auch eine rechtsstaatliche Dokumentations- und Beweisfunktion, da anhand der individualisierten Dokumentation des Verfahrensablaufs in der GESA eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des polizeilichen Handeins in Bezug auf einzelne Personen aus dem Betroffenenkreis besser erfolgen kann.

Der mit der Lichtbildanfertigung verbundene Grundrechtseingriff ist dabei von nur sehr geringer Intensität. Ein durch das Lichtbild unterstützter Verfahrensablauf ist auch als milderes Mittel im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung zu betrachten, da eine länger beschränkte Bewegungsfreiheit aufgrund von Verwechslungen oder anderweitig vermeidbare Wiederholung von Verfahrensschritten als belastender wahrgenommen