Subvention
50 %igen Subventionierung für forstliche Zusammenschlüsse.
Die Streichung einer Rabattier-Stufe bei den sog. Steigerungsbeträgen für Dienstleistungen in Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen soll grundsätzlich der Erhöhung der Umsatzerlöse im Geschäftsfeld Dienstleistung dienen und damit das Betriebsergebnis in diesem Bereich verbessern. Es wird angenommen, dass der Waldbesitz diese Kostenerhöhung annimmt und der Umfang des Holzverkaufs durch den Landesbetrieb im bisherigen Umfang aufrecht gehalten wird. Die Holzpreise bewegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auf einem sehr hohen Niveau. Ein deutliches Absinken wird angesichts der vermuteten weiterhin hohen Nachfrage nicht erwartet.
Gemäß § 11 Abs. 3 hat die Anhörung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW stattgefunden. Dieser ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden ist. Das Einvernehmen mit dem Finanzministerium ist hergestellt worden. Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung 11) d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz- III-3 - 20-64-00.01 v. 20.8.
Gern. § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes werden hiermit die für die tätige Mithilfe ab dem Jahr 2009 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt.
Leistungen der tätigen Mithilfe 1.1
Zur tätigen Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Privat- und Kärperschaftswaldes zählen folgende Leistungen:
1. Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung)
2. Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfasslmg und ADV-Holzliste
3. Anbringen des Herkunftszeichens
4. Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufinaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes inc1. Datenerfassungu. ADV-Holzliste
5. Erstellen der ADV-Holzlisten
6. Holzverkauf
7. Beteiligung an Rahmenverkäufen
8. Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber)
9. Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle de.s Angebotsu. der Lieferung)
10. Monatslohnberechnung
11. Wirtschaftsplanerstellung
12. Kontrolle des Wirtschaftsplanvolliuges
13. Betriebsbuchführung
14. Analyse der Wirtschaftsergebnisse
15. Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug
16. Forstliche Innenvermessungsarbeiten
17. Waldwertschätzung
18. Hilfeleistung beim Aufmessen (pkt. 2) durch eine zweite, von der Forstbehörde bezahlte Kraft
19. Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die Forstbehärde erstellt ist
20. Forsteinrichtung
21. Motorsägenschulungen für Waldbesitzer
22. Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages im Rahmen von Färdermaßnahmen.
1.2
Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehärden für den Privat- und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung.
1.3
Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung zählen:
- Forstschutz i.S.
2.1
Übernahme von Einzelleistungen
Auf formlosen Antrag des Waldbesitzers kann jede Leistung nach Nummer 1.1 (außer Forsteinrichtung Nummer 1.1 Pkt. 20) im Einzelfall ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden.
Wünscht der Waldbesitzer die häufig wiederkehrende Erbringung einer oder mehrerer Einzelleistungen, ist dies in einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs zu vereinbaren.
Für die Übernahme der Forsteinrichtung (Nummer 1.1 Pkt. 20) ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.
2.2
Übernahme eines Leistungsbündels 2.2.1
Das Leistungsbündel Technische Betriebsleitung umfasst mindestens folgende Leistungen:
- Wirtschaftsplanerstellung (Nummer 1.1 Pkt. 11)
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nummer 1.1 Pkt. 12) und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nummer 1.1 Pkt. 14). Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als technische Betriebsleitung.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart.
2.2.2
Das Leistungsbündel Beförsterung umfasst mindestens folgende Leistungen:
- Auszeichnen (wahlweise mit.gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nunll11er 1.1 Pkt. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 1.1
Pkt.8)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer
Pkt. 2). und/ oder
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4)
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15). Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als Beförsterung.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.