Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für AUlsichtspersonen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Absatz 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Prüfern/ innen und zwar

a) der/dem Vorsitzenden

b) einer/einem des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung in vergleichbarer Stellung als Beisitzerlin

c) einer/einem Geschäftsführerlin eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer Stellung als Beisitzerlin.

(3) I\ir die/den Vorsitzende/n werden ständige Stellvertreterlinnen berufen, die die/den Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Die/Der Vorsitzende und ihre/seine ständigen Vertreter/innen werden vom Vorstand der DGUV berufen

(5) Die Beisitzerlinnen werden für jede Prüfung von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von Personen nach Absatz 2 Buchstabe bund c berufen, und von der DGUV auf Vorschlag des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt.

(6) Im Verhinderungsfall von Prüfernlinnen entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über Vertretung.

(7) Die Amtszeit der Prüferlinnen des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 beträgt sechs Jahre. Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung von Nachfolgernlinnen im Amt. Wiederberufungen sind möglich.

(8) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV

(9) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§6

Aufgaben der/des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle

(1) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt sie/er Prüfungstcrmine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel.

Hierbei wird sie/er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Prüferlinnen ein.

111.

Durchführung der Prüfung § 7

Gegenstand der Prüfung Gegenstand der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.

(3) An einem Prüfungstermin können bis zu zwei AP i. V. ihre praktische und mündliche Prüfung ablegen.

§9

Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über ein Thema zu Fragen der Prävention. Der Prüfungssausschuss wählt auf Vorschlag der/ des Prüfungsausschussvorsitzenden das Thema aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 eingereichten Themenvorschlägen aus. Die Ausarbeitung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Themas bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

(2) Der Ausarbeitung ist eine unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die AP i. V. sie selbständig und ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Satz 3 kann von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

(4) Wird die Ausarbeitung nicht innerhalb der nach Absatz 1 oder Absatz 3 dieser Vorschrift vorgegebenen Fristen abgegeben, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

(5) Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Durchführung des praktischen und mündlichen Teils.

§ 10

Praktischer Prüfungsteil

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Besichtigung in einem Unternehmen, für das der Unfallversicherungsträger zuständig ist. In dem ausgewählten Unternehmensteil darf die AP noch nicht tätig geworden sein. Die Besichtigung dauert in der Regel je A.P 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachgespräch. das der Besichtigung hat die AP einen schriftlichen Bericht zu fertigen, der dem Prüfungsausschuss vorzulegen ist.

§11

Mündlicher Prüfungsteil (l) Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch zusammen.

(2) Der frei zu haltende Vortrag behandelt Aufgaben der Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht

Gcsetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Wrestfalen - NI. :l~ vom 10. Dezember 2010 657

(3) Das Vortragsthema, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, sind der AP i. V drei Arheitstage vor der mündlichen Prüfung zuzustellen.

(4) Das Prüfungsgespräch wird von den drei Prüfern/ innen des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgehiete. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte nach § 3 Absatz 1 sowie auf aktuelle Fragen zur Prävention und zur gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Das Prüfungsgespräch soll bei einer Einzelprüfung nicht länger als 90 Minuten, bei einer Doppelprüfung nicht länger als 120 Minuten dauern.

§ 12

Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

(1) Der Termin für die praktische und mündliche Prüfung wird in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger durch des Prüfungsausschusses festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der AP i. V besteht Anspruch auf die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins.

(2) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Der Unfallversicherungsträger stimmt sich hinsichtlich der Organisation des Prüfungsablaufes mit der/ dem Vorsitzenden ab.

(3) Die/Der Vorsitzende kann Vertreterlinnen des Unfallversicherungsträgcrs als Zuhörer/innen an der Prüfung zulassen. Die Teilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

IV. Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung §1:l Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis setzt sich aus einer Gesamtbewertung und den Noten der einzelnen Prüfungsteile (§ 8) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis in allen Prüfungsteilen mindestens mit ausreichend bewertet.

(2) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

- sehr gut (Note 1) Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut (Note 2) Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend (Note 3) Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung ausreichend (Note 4) Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht mangelhaft (Note 5) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt in ganzen Noten.

(3) Die Gesamtbewertung setzt sich aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zusammen und wird wie folgt gewichtet: Schriftlicher Prüfungsteil (§ 9): :)0 %, Praktischer Prüfungsteil (§ 10): 30 %, Mündlicher Prüfungsteil (§ 11): 40 %.

Die Gesamtbewertung wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(4) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der AP i. V. im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis mit. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. wird hierüber informiert.

(5) Wird der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet, teilt der Prüfungsausschuss seine Entscheidung der Al i. V. schriftlich mit. Dabei sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben.

§ 14

Niederschrift und Befähigungsnachweis

(1) Über die praktische und mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt der AI i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.

§ 15

Wiederholung von Prüfungsteilen

(1) Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsteils kann dieser einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist grundsätzlich vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Erstprüfung nicht bestanden wurde.

(2) Wird der praktische oder mündliche Teil als nicht bestanden bewertet, kann er erst nach einer sechsmonatigen weiteren Ausbildung wiederholt werden.

(3) Die Wiederholung der Prüfung muss von dem Unfallversicherungsträger der AP i. V. befürwortet werden. Der Antrag ist von der AP i. V. binnen sechs Wochen nach Bestandskraft der Entscheidung nach § 13 Absatz 5 zu stellen.

(4) Bestandene Prüfungsteile müssen nicht wiederholt zu werden.

V. Schlussbestimmungen § 16

Befähigungsnachweis in anderen Fällen

(1) Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die/der Bewerberlin die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger einzureichen. Die/Der Vorsitzende bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die/der Antragsteller/in den Nachweis führt, dass sie/cr gleichwertige fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss on dc~m Unfallversicherungsträger, bei dem die/der Antragstellerlin tätig ist, befürwortet sein.

§ 17

Widerspruch zu Entscheidungen des Prüfungsausschusses

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann bei der DGUV Widerspruch eingelegt werden. Hilft bei einem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung der Prüfungsausschuss diesem nicht ab, entscheidet der Vorstand der DGUV. 658 Gcsctz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - 1\;r. :15 om IO. Dezemlwr 2010

§ 18

Prüfungsgebühr

Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind vom Unfallversicherungsträger der AP i. V an die DGUV Früfungsgebühren zu bezahlen. Die nöhe wird dureh die DGUV festgesetzt.

§ 19

Übergangsregelung

(1) Soweit die AP die Vorbereitungszeit vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen hat, gilt

a) für Bewerberlinnen der Berufsgenossenschaften die vom zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen

b) für Bewerberlinnen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die von dem zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersemen nach § 18 SGB VII.

(2) Zeugnisse gemäß § lti Absatz 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Absatz 1 Sab~ 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 14 Absatz 2 dieser Prüfungsord nung.

(3) Der Antrag nach § 16 Absatz 2 kann im Zeitraum von drci Jahren nach Inkrafttreten dicser Prüfungsordnung bei dem Prüfungsausschuss gestellt werden.

(4) Abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 5 gelten für die erste Amtszeit nach dieser Prülungsordnung die nach der Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII ausgesprochenen Berufungen der Beisitzer/ innen weiter.

§ 20

Inkrafttrctcn

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Prüfungsordnungen für Aulsichtspersonen nach § 18 SGB VII der fusionierten Unfallversicherungsträger der Unfallkasse NRW des Gemeindeunlallversicherungsverbandes Westfalen Lippe vom 12. Juni 1997 (GV NRW S. Mai 2010 - 17/08wird folgende Entscheidungsformd veröffentlicht: Anlage A zu § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesctzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NHW) i.d.F des Ersten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB II NRW vom 19. Juni 2007 (GV NRW S. 207f. sowie GV NRW S. 237ff.) ist mit Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Abs. 1 AG-KJHG, in Kraft getreten am 11. November 2008, vorgenommene Ubertragung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG) vom 10. Dezember 2008 verletze das Konnexitätsgebot des Art. 78 Abs. 3 LV NRW und die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung