Dienstvorgesetzte Stelle

Allgemeines:

(1) Dienstvorgesetzte Stelle der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist.

(2) Soweit es die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand betrifft, wird die Zuständigkeit nur für die Beamtinnen und Beamten übertragen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird. Bevor Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 ergehen, ist mir, soweit ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen ist oder wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§2

Klagen aus dem Beamtenverhältnis:

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtin oder des früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird den nach § 1 Absatz 1 zuständigen Leiterinnen und Leitern sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet. Satz 1 gilt für Verfahren nach §§ 80, 80 a oder § 123 entsprechend.

§3

Disziplinarbefugnisse:

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, sind die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei denen die Beamtin oder der Beamte beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.

(2) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

(3) Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrages wird auf die in Absatz 1 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

(4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.

§4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten:

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten vom 11. Mai 2006 (Gv. NRW. S. 334) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (Gv. NRW. S. 765), wird verordnet:

Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen vom 5. Oktober 2005 (Gv. NRW. S. 818) wird wie folgt geändert:

In § 2 wird die Angabe 2010 durch die Angabe 2015 ersetzt.

Artikel 2

Auf Grund des § 11 Absatz 4, des § 18 Absatz 4, des § 22 Absatz 3 und des § 30 Absatz 4 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (Gv. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (Gv.

NRW. S. 765), wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2006 (GV. NRW. S. 76) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Soweit die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 2 MG NRW durch Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - NI. 36 vom 21. Dezember 2010 663 einen vorausgefüllten Meldeschein übermittelt wurden, ist es zulässig, einen entsprechenden Datenausdruck als amtliche Meldebestätigung auszuhändigen.

2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW werden ersetzt durch die Wörter Landesbetrieb für Information und Technologie Nordrhein-Westfalen (IT.NRW):

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe 2010 wird durch die Angabe 2015 ersetzt. März 1974 (BGBL I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBL I S. 2288), wird verordnet: § 1

Allgemeines:

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige - oder vergleichbare (z.B. bei Berufsverbänden erfolgende) - unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.

§2

Antragsverfahren:

(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Strafvollstreckungsbehörde die verurteilte Person in der Regel zugleich mit der Mitteilung über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hin, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Absatz 1 stellen kann. Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die verurteilte Person sich nicht auf freiem fuß befindet oder unbekannten Aufenthalts ist.

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.

§3

Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde:

(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Absatz 1).

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,

2. ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt oder

3. die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist.

§4

Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe:

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

§5

Weisungen:

Die verurteilte Person hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.

§6

Widerruf, Beendigung:

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn sie

1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint, die Arbeit abbricht oder arbeitsunfähig ist,

2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,

3. gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder

4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.

(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person den Wegfall der Gestattung mit.

(3) Die Anhörung nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 unterbleiben, wenn die verurteilte Person unbekannten Aufenthalts ist.