Verpflichtungsermächtigungen

Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.

§ 14

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.

§ 15

Veräußerung und Überlassung der Nutzung

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen bleiben hiervon unberührt.

§ 16

Weiterbildungsgesetz

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Absatz 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (Gy. NRW S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nummer 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (Gy. NRW S. 102), werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51130 Euro,

2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (Gy. NRW S. 575), geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (Gy. NRW S. 274), hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro,

3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.

(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen

Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

(4) Konsolidierungsbeitrag

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 Weiterbildungsgesetz im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Absatz;) Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (Gy. NRW S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 vom Hundert reduziert.

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 19

Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.

§ 20

Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus 252 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 11 vom 27. Mai 2011 in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen, Bürgschaften bis zu einer Höhe von 46000000 Euro zu übernehmen.

(3) Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft Köln, bis zu 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) NRW.BANK; AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRWBANK den Wert der Beteiligung der NRWBANK an der AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2487 321 300 Euro zu garantieren.

(7) AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich vertraglich zu verpflichten, das Ausfallrisiko für näher zu bestimmende Risiken aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die AG am 31. Dezember 2007 trägt und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Der Haftungshöchstbetrag ist auf 5 000 000 000 Euro, die Laufzeit der Verpflichtung des Landes ist auf die Laufzeit der abzusichernden Finanzinstrumente zu begrenzen. Abgesichert werden dürfen alle Zahlungsausfälle (Kapital und Zinsen) auf die abgesicherten Finanzinstrumente beziehungsweise auf gegebenenfalls zur Refinanzierung der Finanzinstrumente ausgegebene Schuldverschreibungen bis zur Endfälligkeit der Finanzinstrumente.

(8) AG 11

Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags alle im Rahmen der Auslagerung der nicht-strategienotwendigen Geschäftsbereiche und Risikopositionen der AG auf eine Abwicklungsanstalt nach § 8 a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBL I S. 1982), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17. Juli 2009 (BGBL I S. 1980), erforderlichen Verpflichtungen für das Land einzugehen.

§ 21

Gewährleistungen

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBL I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 11 des Gesetzes vom 23. November 2007

(BGBL I S. 2631), sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBL I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBL I S. 2631),

1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) Jülich, zu übernehmen.

Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201 000 000 Euro und gegenüber der AVR auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2708700 Euro begrenzt,

2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (Gv. NRW S. 255), bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Stiftung Zollverein

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.

(3) Wertguthabenvereinbarungen

Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen gemäß § 105 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (Gv. NRW S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009

(Gv. NRW S. 863), übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (Gv. NRW S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009

(GV. NRW S. 863) unter Bezug auf § 7 e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (BGBL I S. 3845 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009

(BGBL I S. 3710, 3973), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBL I S. 1127), auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (BGBL I S. 3845 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBL I S. 3710, 3973), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBL I S. 1127), entstehen.

§ 22

Garantien

(1) Kunstausstellungen

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77 000 000 Euro und

2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,

1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 11 vom 27. Mai 2011 253 bern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhp von insgpsamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und

2. mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luftund Raumfahrt e. v., Köln, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt,

1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;

2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.

§ 23

Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Euro zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

Abschnitt 6

Weitere Ermächtigungen § 24

Weitere Ermächtigungen

(1) Influenza-Pandemie

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im Falle einer einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.

(2) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14

500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500 000 Euro zu übernehmen.

(3) Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bei der Flughafen Essen/ Mülheim Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

(4) Abrechnung der Einheitslasten

Das Ministerium für Inneres und Kommunales wird ermächtigt, Ansprüche des Landes aus der Abrechnung für das Jahr 2009 der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit bis zu einer Gesamthöhe von 170000000 Euro unverzinslich zu stunden.

Abschnitt 7

Haushaltsentwicklung § 25

Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Umsetzung des Programms EPOS.NRW

Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kostenund Leistungsrechung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest. Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.

(3) Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7 ades Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBL I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBL I S. 671) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.

(4) Ermächtigung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Abschnitt 8

Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen § 26

Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes

(1) Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 630 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 270 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.