Arbeitsplatzsicherungsvorschriften

1. Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, erneuter Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 70 und § 71 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Jahresfreistellung nach § 64 des Landesbeamtengesetzes bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit, Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverträgen

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, Ubertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort Tiitigkeit, werden die Wörter Stufenzuordnung und Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen, Bestimmung der Fallgruppen ipnerhalbeiner Entgeltgruppe, wesentliche Anderung von Arbeitsverträgen, eingefügt.

dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern Versetzung zu einer anderen Dienststelle, werden die Wörter Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, eingefügt.

ee) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6. Abordnung, Zuweisung von Beamtinnen und Beamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes, Zuweisung von Arbeitnehmerinnen und.Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften, für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer Aufhebung

ff) Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern 7 bis 9 eingefügt:

7. Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,

8. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Leoenszeit, auf Probe oder Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht selbst beantragt wurde,

9. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt gg) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 10 bis 13.

hh) In der neuen Nummer 10 werden vor dem Wort Beamten die Wörter Beamtinnen und und vor dem Wort Arbeitnehmer die Wörter Arbeitnehmerinnen und eingefügt.

.ii) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

13. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 63 bis 67 oder §§ 70, 71 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jj) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:

14. Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle.

b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Satz 1 gilt für die in § 8 Absatz 1 bis 3 und § 11 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigten und für Dozentinnen und Dozenten gemäß § 20

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst nur, wenn sie es beantragen; er gilt nicht

1. für die in § 37 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten,

2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleitung der Generalstaatsanwaltschaften sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts vergleichbares Entgelt erhalten,

3. für überwiegend und unmittelbar kün~tlerisch tätige Beschäftigte an Theatern, die unter den Geltungsbereich des Normalvertrages (NV) Bühne fallen,

4. für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,

5. für Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei

1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,

2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist, 3.1i1inführung grundlegend neuer, wesentlicher Anderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden,

4. Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeits.ablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Anderung der Arbeitsorganisation,

5. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informationsund Kommunikationsnetze,

6. Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort Wochentage, werden die Wörter Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit, eingefügt.7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstund Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art,

gg) In Nummer 11 werden nach dem Wort gegen die Wörter eine oder eingefügt.

hh) In Nummer 13 wird das Wort Arbeitnehmer durch das Wort Beschäftigten ersetzt.

ii) In Nummer 16 werden vor dem Wort Teilnehmer die Wörter Teilnehmerinnen und eingefügt.

jj) In Nummer 18 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

kk) Folgende neue Nummern 19 bis 22 werden angefügt:

19. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,

20. Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsoder Gestellungsverträgen,

21. Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation,

e) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:

4. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,

5. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung: 6. § 74 wird wie folgt neu gefasst: § 74

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Personalrat ist vor Abmahnungen, bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sieh die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.

(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.

(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.

(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Absatz 2 und 3 sinngemäß. Das weitere Verfahren regelt sieh nach § 66 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 und 2.

(6) Hat der gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung Einwendungen, gibt er diese binnen drei Arbeitstagen der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungsoder Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich der Dienststelle zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66 Absatz 4 und 6 entsprechend. 54. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: 1. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungs-plänen,

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,

c) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt: 5. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen. 55. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Satz 2 nach dem Wort beteiligen ein Punkt eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie gefolgt gefasst: (3) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Personalrat. Sofern in den Fällen des § 66 Absatz 5 oder des § 69 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Personalvertretung bei der nächstniedrigeren Dienststelle zu beteiligen.

e) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: (6) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden können eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

56. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort einen die Wörter eine Hechtsanwältin oder eingefügt.

b) In § 79 Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

e) In § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 Betriebs-verfassungsgesetz gilt entsprechend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz statt.

57. § 80 wird wie folgt geändert: Absatz 2 und :3 erhält folgende Fassung: 356 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 16 vom 15. Juli 2011

(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den genannten Beschäftigten vertretenen gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen und

2. der obersten Landesbehörden berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, von denen je eine oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen worden ist.

In § 82 werden hinter den Wörtern und Personalangelegenheiten der Polizei die Wörter und die Deutsche Hochschule der Polizei angefügt.

59. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort Polizeivollzugsbeamte die Wörter Polizeivollzugsbeamtinnen und eingefügt.

b) Absatz 2 bis 4 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert: aal Vor dem Wort Kommissaranwärter werden die Wörter Kommissaranwärterinnen und eingefügt.

bb)Die Zahl 8 wird durch die Zahl 11 ersetzt.

60. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aal. Das Wort Lehrer wird durch das Wort Lehrkräfte und die Angabe durch die Wörter Schulgesetz NRW ersetzt.

bb)Es wird folgender Satz angefügt: Für die nach dem Schulgesetz NRW gebildeten Lehrerräte gelten in den Fällen des § 69 Absatz 3 Schulgesetz NRW die §§ 7 Absatz 1, 33, 37, 62 bis 77 und 85 Absatz 4 entsprechend.

d) In Absatz 4 werden die Wörter der Leiter der durch das Wort die ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Zahl 300 durch die Zahl 199 ersetzt.

bb)Satz 2 erhält folgende Fassung: Auf Antrag kann die Dienststelle in den Fällen des § 42 Absatz 2 aus Gründen wegen der Teilnahme an Personalratssitzungen und der Erledigung der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufgaben eine dem durchschnittlichen Zeitaufwand entsprechende Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligen. 61. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort Lehrer durch das Wort Lehrkräfte ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

62. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort Schulleiter die Wörter Schulleiterinnen und eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort Lehrer durch das Wort Lehrkräfte ersetzt.

ce) Satz 3 wird aufgehoben.

dd)Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

ee) Im neuen Satz 4 wird die Zahl 4 durch die Zahl 3 ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aal. In Satz 1 werden vor dem Wort Mitarbeiter die Wörter Mitarbeiterinnen und eingefügt.

bb)In Satz 1, 2 und 3 wird das Wort Lehrer durch das Wort Lehrkräfte ersetzt.

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort Ausbilder die Wörter Ausbilderinnen und eingefügt.

63. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 20 Arbeitstage durch die Wörter ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort Schuljahres durch das Wort Schulhalbjahres ersetzt.

64. In § 92 Satz 3 wird das Wort Voraussichtlich durch das Wort voraussichtlich ersetzt.

65. In § 93 werden vor dem Wort Staatsanwälte die Wörter Staatsanwältinnen und eingefügt.

66. § 94 erhält folgende Fassung: § 94

(1) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar

1. bei den Staatsanwaltschaften Personalräte,

2. bei den Generalstaatsanwaltschaften Personalräte und Bezirkspersonalräte,

3. beim Justizministerium ein Hauptpersonalrat.

(2) Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. 67. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) In den Bezirkspersonalrat wird für jeweils bis zu 150 Referendarinnen und Referendare, für die das Landgericht zur Stammdienststelle bestimmt ist, eine Referendarin oder ein Referendar gewählt.

Wählbar sind Referendarinnen und Referendare, die dem Personalrat beim Landgericht als Mitglied oder als Ersatzmitglied angehören. 68. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammertext (§ 73

NI. 4) durch den Klammertext (§ 72 Absatz 4

Nummer 13) ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

In den zur Zuständigkeit der Bezirksregierung gehörenden Angelegenheiten ist nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 der Bezirkspersonalrat der Referendarinnen und Referendare bei dem Oberlandesgericht zu beteiligen, in dessen Bezirk die Bezirksregierung ihren Sitz hat. In diesen Angelegenheiten nimmt im Rahmen von IS 30 Absatz 4 auch eine Vertreterin oder ein der Bezirksregierung an der Sitzung teil.