Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig

Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde.

Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung als ambulante hebammenhilfliehe Leistung als Beleghebamme als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung

Die Gebühr nach der Nummer 040x ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 0300 b) in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist.

Die Leistung nach der Nummer 040x ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde.

Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Beleghebamme als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung Dauert die Leistung nach den Nummern 050x und 051x länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.

Zuschlag nach § 1 Absatz 3 als ambulante hebammenhilfliehe Leistung als Beleghebamme als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung Dauert die Leistung nach den Nummern 050x und 051x länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinaus gehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.

Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 0700 als ambulante hebammenhilfliehe Leistung 5,71

Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0700 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.

Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten EI 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit 0800 als ambulante hebammenhilfliehe Leistung 7,50

Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.

a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 090x bis 131x umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 140x, 150x, 240x, und 250x. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der Nummer 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach der Nummer 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.

b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.

c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 090x, 0 91 x, 130x sowie 131 x können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.

d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 160x sowie 161x umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen.