Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes N ordrhein-Westfalen 231

10. 4.2011 Verordnung zur Reform der Vorbereitungsdienste für Lehrämter an Schulen.

11. 4.2011 Verordnung zur Änderung der Gesellschaftsrecht.

Seit 1. Januar 2007 ist die CD-ROM neu gestaltet und preisgünstiger.

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Das Bestellformular mit den Preisen befindet sich im GV-Blatt 2006 Nr. 29, S. 472.

Informationen zur CD-ROM finden Sie auch im Internet über das Portal: https:l/recht.nrw.de.

Hinweis:

Die Gesetz- und Verordnungsblätter, die Ministerialblätter, die Sammlung aller Gesetze und Verordnungen des Landes NRW (SGV. NRW.) sowie die Sammlung der in Teil I des MBl. NRW. veröffentlichten Erlasse (SMBl. NRW.) stehen im Intranet des Landes NRW zur Verfügung.

Dasselbe wird auch im Internet angeboten. Die Adresse ist: https://recht.nrw.de. Hingewiesen wird auf die kostenlosen Angebote im Internet unter der genannten Adresse. Dort finden Sie Links zu vielen qualitativ hochwertigen Rechtsangeboten.

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 9 vom 28. April 2011

Verordnung zur Reform für Lehrämter an Schulen

Vom 10. Außerkrafttreten; Berichtspflicht Teil 1

Vorbereitungsdienst § 1

Ziel des Vorbereitungsdienstes bereitet Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer.

Dabei ist Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion besonders zu berücksichtigen. Den genannten Zielen dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule gemeinsam verantworten. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst (Anlage 1) und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs.

§2

Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen:

(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer Anlage 2

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhcin-Wcstfalen - Nr. 9 vom 28. April 2011 219

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2.

a) einen Abschluss als Master of Edueation gemäß der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (Gv. NRW. S. 344) oder die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder

b) eine Prüfung bestanden hat, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt (§ 14 Absatz 1 Lehrerausbildungsgesetz) oder als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist und

3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

Der Nachweis, dass in Nordrhein-Westfalen erworbene Masterabschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung und des Lehrerausbildungsgesetzes erfüllen, wird in der Regel durch die vorlaufende i\kkreditierung der Studiengänge erbracht (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Lehramtszugangsverordnung). Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen.

(2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des gehobenen Dienstes anstreben, führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des höheren Dienstes anstreben, führen die Dienstbezeichnung Studienreferendarin oder Studienreferendar für das entsprechende Lehramt.

§3

Ausbildungsbehörde Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu.

§4

Einstellungsantrag:

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. November vor dem Einstellungstermin vorliegen. Fällt der 15. November auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in Anlage 2 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt, die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht und der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung können nachgereicht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen.

(4) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§5

Einstellung:

(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Mai eines jeden Jahres.

Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen. Zum Einstellungstermin 1. Mai und zu anderen Einstellungsterminen, die auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Ernennungsurkunde als Wirkungsurkunde an einem vorausgehenden Werktag ausgehändigt.

(2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Ausbildung in einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung fachlich möglich und durchführbar ist. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Hahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vor bereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes; ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten, kann die Einstellung nur erfolgen, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 4 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gelten als entsprechendes Lehramt auch nordrhein-westfälische Lehrämter nach früherem Recht:

1. für das Lehramt an Grundschulen: das Lehramt für die Primarstufe und das Lehramt an Grund-, Hauptund Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule),

2. für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden.Jahrgangsstufen der Gesarütschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Heal- und Gesamtschule),

3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II,

4. für das Lehramt an 13erufskollegs: das Lehramt für die Sekundarstufe II und

5. für das Lehramt für sonderpädagogische Forderung: das Lehramt für Sonderpädagogik.

Soweit noch Wiedereinstellungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen beantragt werden, gelten Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entsprechend.

§6

Dienstverhältnis:

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksregierungen sind Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

(2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann insbesondere dann entlassen werden, wenn

1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder