Auszubildenden

Ziel des Vorbereitungsdienstes bereitet Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer.

Dabei ist Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion besonders zu berücksichtigen. Den genannten Zielen dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule gemeinsam verantworten. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst (Anlage 1) und eines von dem für Schu- Anlage 1 len zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs.

§2

Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen:

(1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann eingestellt werden, wer Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhcin-Wcstfalen - Nr. 9 vom 28. April 2011 219

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2.

a) einen Abschluss als Master of Edueation gemäß der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (Gv.

NRW. S. 344) oder die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden hat oder

b) eine Prüfung bestanden hat, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt (§ 14 Absatz 1 Lehrerausbildungsgesetz) oder als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist und

3. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

Der Nachweis, dass in Nordrhein-Westfalen erworbene Masterabschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 die Anforderungen der Lehramtszugangsverordnung und des Lehrerausbildungsgesetzes erfüllen, wird in der Regel durch die vorlaufende i\kkreditierung der Studiengänge erbracht (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Lehramtszugangsverordnung). Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzungen noch entsprechen.

(2) Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des gehobenen Dienstes anstreben, führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des höheren Dienstes anstreben, führen die Dienstbezeichnung Studienreferendarin oder Studienreferendar für das entsprechende Lehramt.

§3

Ausbildungsbehörde Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu.

§4

Einstellungsantrag:

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. November vor dem Einstellungstermin vorliegen. Fällt der 15. November auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in Anlage 2 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt, die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht und der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung können nachgereicht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen.

(4) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§5

Einstellung:

(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Mai eines jeden Jahres.

Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen. Zum Einstellungstermin 1. Mai und zu anderen Einstellungsterminen, die auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Ernennungsurkunde als Wirkungsurkunde an einem vorausgehenden Werktag ausgehändigt.

(2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Ausbildung in einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung fachlich möglich und durchführbar ist. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Hahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vor bereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes; ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten, kann die Einstellung nur erfolgen, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 4 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gelten als entsprechendes Lehramt auch nordrhein-westfälische Lehrämter nach früherem Recht:

1. für das Lehramt an Grundschulen: das Lehramt für die Primarstufe und das Lehramt an Grund-, Hauptund Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule),

2. für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden.Jahrgangsstufen der Gesarütschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Heal- und Gesamtschule),

3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II,

4. für das Lehramt an 13erufskollegs: das Lehramt für die Sekundarstufe II und

5. für das Lehramt für sonderpädagogische Forderung: das Lehramt für Sonderpädagogik.

Soweit noch Wiedereinstellungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen beantragt werden, gelten Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entsprechend.

§6

Dienstverhältnis:

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksregierungen sind Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

(2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann insbesondere dann entlassen werden, wenn

1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder

2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten HäUte ihrer oder seiner Ausbildung nicht 220 Gesetz- und Verorclnungsblatt für das Land Nordrhein-Wcstfalen - NI. 9 vom 28. April 2011 kontinuierlich selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.

(4) Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4 im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.

§7

Dauer des Vorbereitungsdienstes:

(1) dauert 18 Monate.

(2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, aue den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten. Ein Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.

(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen.

§ 8:

Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem Unterrichtsfach durchgeführt, sofern die Prüfung nach Satz 1 in Nordrhein-Westfalen in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte. An die Stelle eines der beiden Fächer kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwarter das Fach einer treten. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer modernen Fremdsprache und einem geeigneten Sachfaeh ausgebildet werden, können besondere Ausbildungsangebote für den bilingualen Unterricht geschaffen werden.

§9

Verantwortung für die Ausbildung

Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die L(itungen von Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.

§ 10:

Aushildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung:

(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Zentrum für Lehrerausbildung und den zugeordneten Schulen sind möglich.

(3) Die Zentren für schulpraktische nehmen die Ausbildungsaufgaben auf der Grundlage des Kerncurriculums (§ 1) in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen wahr. Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und durch. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

(4) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlic:her Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 16 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind.

(5) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. Diese können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten.

(6) Die Zentren für schulpraktische legen in einem Ausbildungsprogramm Ziele und Handlungskonzepte für die Ausbildung sowie Verfahren der Evaluation fest.

§11

Ausbildung an Schulen:

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Schulen auf der Grundlage des Kerncurriculums (§ 1) statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Bezirksregierung ordnet sie Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung und Lehramtsanwärter einer Schule zu. Zuweisungen an eine Ersatzschule erfolgen nur nach Zustimmung des Schulträgers, der Schulleitung und der oder des Lehramtsanwärters.

(3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht). Sie erstreckt sich auf alle Handlungsfelder des Lehrerberufs. Die und Seminarausbilder besuchen die und Lehramtsanwärter im Unterricht. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung, Unterstützung und Beurteilung. Die Ausbildung umfasst auch Unterrichtshospitationen bei Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie bei Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen im Benehmen mit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter die Termine für die Besuche fest. In den beiden Fächern finden, auch im Rahmen des selbstständigen Unterrichts, in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche statt, zu denen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine kurzgefasste Planung vorzulegen hat.

(4) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden.

(5) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich 14 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in zwei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden.

(6) Von den im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts erhält die Schule für Ausbildungszwecke insgesamt zwei Anrechnungsstunden.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der oder dem Seminarlciter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärtehnnen und angemessen zu berücksichtigen.