Ausbildung

230 Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Nordrhein-Westfalcn - Nr. 9 vom 28. April 2011

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Verweis § ;:; Absatz 1 Satz 3 ersetzt durch den Verweis § 5 Absatz 1 Satz 2.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ergänzt: (3) Dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung steht für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen wöchentlich ein Tag zur Verfügung.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort vier durch das Wort sechs ersetzt.

b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 bis 11 angefügt: (9) Nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts wird die Ausbildung gemeinsam mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Absatz 2 bleibt unberührt.

Für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 werden Langzeitbeurteilungen gemäß § 16 der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung erstellt.

(10) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind.

(11) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand. Die Lehrkräfte in Ausbildung können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1:

Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, qualifizierte Nachwuchskräfte für den mittleren technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden.

§2

Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen:

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeobersekreiäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für den mittleren technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat.

§3

Bewerbungen:

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung oder an die mit dem Personalauswahlverfahren beauftragte Bezirksregierung zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (Ministerium) bestimmte Stelle durchgeführt wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Ein tabellarischer Lebenslauf,

2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten,

3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit und

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des letzten Schulzeugnisses der allgemeinbildenden oder sonstigen Schule, Zeugnisse über die Berufsabschlüsse sowie Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten.

§4

Auswahl

Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Sie trifft ihre Entscheidung auf Grund der schriftlichen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerber. Dic Auswahlmethode bestimmt die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.

§5

Einstellung:

(1) Die ausgewählten Bewerber werden von der ausbildenden Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:

1. Die Geburtsurkunde,

2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, ;3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, die nicht älter als drei Monate sein dürfen und

4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz wird hingewiesen.

§6

Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung:

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung Gewerbeobersekretäranwärterin oder Gewerbeobersekretäranwärter.

(2) Die Anwärter leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz, § 23 Absatz 2 Ar:beitsschutzgesetz, § 139 b Gewerbeordnung) umfasst. Uber die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2

Vorbereitungsdienst

§ 7:

Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1. Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.

§8

Praktische Ausbildung:

(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Anwärtern ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbstständig zu bearbeiten.