Arbeitgeber

766 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 33 vom 19. Oktober 2010

I. 2000

Änderung der Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) - d. Finanzministeriums - VV 4430 - 6.1 - III A 5v. 23.9.

Mein vom 20.12.2000 (MBl. NRW. 2001, S. 48) geändert mit d. FM vom 30.10.2002 (MBl. NRW. S. 1224) wird wie folgt geändert:

Ziffer 3.1 Satz 4 der Anweisungen erhält folgende Fassung: Weiter gehören ihm an ein weiteres Mitglied des Finanzministeriums sechs Mitglieder aus den übrigen Ministerien sowie

d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.93 IV 1 v.29.9.

Der d. Finanzministeriums Durchführung des Bundeselterngeld- und Elte=eitgesetzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Landesdienst vom 7.5.2007 (MBl.

NRW. S. 332) wird aufgehoben.

Auf das Rundschreiben des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2010 B 4000 - 1.93 - mit dem die aktuelle Fassung der Hinweise zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersandt wurde, wird hingewiesen.

203205

- MBl. NRW. 2010 S. 766

Aufhebung von Verwaltungsvorschriften d. Finanzministeriums - B 2905 - 0.1 - IV A 2 v.28.9.

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz - - des Finanzministeriums v. 22.12.1998 (MBl. NRW. S. 1376), zuletzt geändert durch v. 15.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S.

Der Abschluss und die Verlängerung eines Mietvertrags sowie die Anderung eines bestehenden Mietvertrags in Bezug auf die Mietfläche muss dabei auf der Grundlage eines von mir genehmigten Gesamtraumprogramms erfolgen, welches nicht älter als 3 Jahre ist.

Vor der Neuanmietung einer Liegenschaft mit einer Jahresmiete von mehr als 50.000 EUR und/oder einer Nutzfläche gemäß Raumprogramm von mehr als 350 m2 muss ein Interessebekundungsverfahren durchgeführt worden sein.

Meine Zustimmung gilt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in folgenden Fällen als erteilt:

- Absclüuss, Verlängerung und Kündigung sowie sonstige Anderungen eines Vertrags über Anmietungen Tüit einer von nicht mehr als 50.000 EUR,

- Verlängerung eines Mietverhältnisses zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit unabhängig von der vereinbarten Jahresrniete, soweit die Mietdauer um nicht mehr als 5 Jahre verlängert wird.

Die Vorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sind zu beachten.

Dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD) sind der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung von Mietverträgen sowie sonstige Mietvertragsänderungen der Kreispolizeibehörden (KPB) anzuzeigen.

Musterraumprogramm

Die Raumbedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage des Musterraumprogramms. Dieses orientiert sich an Organisationseinheiten der KPB, ist jedoch entsprechend bei der Feststellung von Raumbedarfen anderer Polizeibehörden anzuwenden. Es gewährleistet eine hinreichende Flexibilität im Hinblick auf unterschiedliche Organisationsformen.

Raumprogramme werden durch mich genehmigt, KPB legen diese zunächst dem LZPD zur Prüfung vor.

Die bauliche und technische Ausstattung der Räume ist in Zusammenarbeit mit dem LZPD gesondert zu beschreiben; Größe und Anzahl der Technikräume legt das LZPD im Einzelfall fest.

Soweit sich ein Raumbedarf aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist dieser nicht im Musterraumprogramm ausgewiesen. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind Stellplätze für Beschäftigte.

Das Musterraumprogramm ist auf der Intranetseite der Polizei NRW veröffentlicht.

Interessebekundungsverfahren

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist bei der Anmietung von Liegenschaften eine Wettbewerbssituation zu schaffen.