Der Finanzminister des Landes Nordrhein Westfalen

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz - - des Finanzministeriums v. 22.12.1998 (MBl. NRW. S. 1376), zuletzt geändert durch v. 15.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S.

Der Abschluss und die Verlängerung eines Mietvertrags sowie die Anderung eines bestehenden Mietvertrags in Bezug auf die Mietfläche muss dabei auf der Grundlage eines von mir genehmigten Gesamtraumprogramms erfolgen, welches nicht älter als 3 Jahre ist.

Vor der Neuanmietung einer Liegenschaft mit einer Jahresmiete von mehr als 50.000 EUR und/oder einer Nutzfläche gemäß Raumprogramm von mehr als 350 m2 muss ein Interessebekundungsverfahren durchgeführt worden sein.

Meine Zustimmung gilt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in folgenden Fällen als erteilt:

- Absclüuss, Verlängerung und Kündigung sowie sonstige Anderungen eines Vertrags über Anmietungen Tüit einer von nicht mehr als 50.000 EUR,

- Verlängerung eines Mietverhältnisses zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit unabhängig von der vereinbarten Jahresrniete, soweit die Mietdauer um nicht mehr als 5 Jahre verlängert wird.

Die Vorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sind zu beachten.

Dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD) sind der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung von Mietverträgen sowie sonstige Mietvertragsänderungen der Kreispolizeibehörden (KPB) anzuzeigen.

Musterraumprogramm

Die Raumbedarfsermittlung erfolgt auf Grundlage des Musterraumprogramms. Dieses orientiert sich an Organisationseinheiten der KPB, ist jedoch entsprechend bei der Feststellung von Raumbedarfen anderer Polizeibehörden anzuwenden. Es gewährleistet eine hinreichende Flexibilität im Hinblick auf unterschiedliche Organisationsformen.

Raumprogramme werden durch mich genehmigt, KPB legen diese zunächst dem LZPD zur Prüfung vor.

Die bauliche und technische Ausstattung der Räume ist in Zusammenarbeit mit dem LZPD gesondert zu beschreiben; Größe und Anzahl der Technikräume legt das LZPD im Einzelfall fest.

Soweit sich ein Raumbedarf aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist dieser nicht im Musterraumprogramm ausgewiesen. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind Stellplätze für Beschäftigte.

Das Musterraumprogramm ist auf der Intranetseite der Polizei NRW veröffentlicht.

Interessebekundungsverfahren

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist bei der Anmietung von Liegenschaften eine Wettbewerbssituation zu schaffen, die eine Transparenz der Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 33 vom 19. Oktober 2010 767

Angebote gewährleistet. Hierzu ist ein zweistufiges Interessebekundungsverfahren durchzuführen.

In einer ersten Stufe erfolgt die Veröffentlichung eines an örtliche Gegebenheiten angepassten standardisierten Textes. Dieser beinhaltet u. a. die grundsätzlichen Auswahlkriterien und ist in geeigneten örtlichen sowie überörtlichen Medien zu veröffentlichen.

In der zweiten Stufe erhalten Interessenten, deren Liegenschaft geeignet ist, standardisierte Angaben zu polizeispezifischen Anforderungen an die Liegenschaft.

Auf dieser Grundlage erstellte Mietangebote werden im Hinblick auf Preis (70 %) sowie Umsetzung des Raumprogramms und der funktionalen Anordnung der Räumlichkeiten (insgesamt 30 %) bewertet.

Die Standardtexte sind auf der Intranetseite der Polizei NRW veröffentlicht.

Meldungen an die Aufsichtsund Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung des Ministeriums für Inneres und Kommunales- 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 1

Allgemeines vom 20.9.

Die Aufsichtsbehörden (§ 32 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)) können sich gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 FSHG jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten.

Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen hat die Leitstelle für Feuerschutz (§ 21 FSHG), Rettungsdienst (§ 8 des Rettungsgesetzes NRW NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. s. 750)) und Katastrophenschutz durch den Lagedienstführer die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) unverzüglich und unaufgefordert über Art und Umfang des außergewöhnlichen Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Durch den nach § 26 FSHG bestellten Einsatzleiter der Gemeinde oder den nach § 22 Absatz 2 FSHG benannten Einsatzleiter des Kreises / der kreisfreien Stadt werden erforderlichenfalls im Einsatzverlauf Folgemeldungen sowie die Schlussmeldung veranlasst.

Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises / der kreisfreien Stadt gehen die Melde- und Berichtspflichten auf den Krisenstab über.

Der Einsatzleiter hat zu entscheiden, ob eine großräumige Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen besteht und gegebenenfalls eine Information oder Warnung der Bevölkerung durch die Medien zu veranlassen ist.

Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden Außergewöhnliche Ereignisse, die an die Aufsichtsbehörden und andere ggf. betroffene Behörden zu melden sind, sind in Anlage 1 aufgelistet. Anlage 1

Meldearten und -wege

Um eine qualifizierte und zeitnahe Information der Aufsichts- und Ordnungsbehörden sicherzustellen, werden die nachfolgend aufgeführten Meldearten und -wege festgelegt.

Grundsätzlich erfolgen nur Meldungen. werden nur im Einzelfall und auf Anforderung der Aufsichtbehörde(n) erstellt.

3.1

Meldewege Meldungen sind grundsätzlich formgebunden zu erstellen (Anlage 2). Eine entsprechende elektronische Doku- Anlage 2 mentenvorlage steht auch unter www.idf.nrw.de zur Verfügung.

Die Meldungen erfolgen durch den Lagedienstführer der jeweiligen Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst unverzüglich und gleichzeitig als elektronische Post an die zuständige Bezirksregierung (Meldekopf) und an das für das Aufgabengebiet Inneres zuständige Ministerium (Lagezentrum) sowie bei großflächigen (Schadens-)Lagen auch an vom (Schadens-)Ereignis ebenfalls betroffene (Nachbar-)Leitstellen.

Der jeweilige Absender hat die vollständige und fehlerfreie Ubertragung der Meldungen sicherzustellen.

Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgen die Meldungen per Telefax.

3.2

Meldungen

Die Sofortmeldung wird durch die jeweilige Leitstelle als schnelle Sofortinformation (Erstinformation) abgesetzt.

Folgemeldung(en) und Schlussmeldung werden vom Einsatzleiter über die Leitstelle abgesetzt.

3.2.1

Sofortmeldung

Die Sofortmeldung ist spätestens 30 Minuten nach dem Eintreffen des Einsatzleiters am Einsatzort auf Grundlage dessen erster qualifizierter Rückmeldung abzusetzen.

Die Sofortmeldung erfolgt wie unter Nummer 3.1 beschrieben.