Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24 c des abweichend. hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 Die Großen kreisangehörigen Gemeinden i. S. von § 4 der Gemeindeordnung sind neben den Kreisordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Uberwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr, soweit sie die Ordnungswidrigkeiten selbst festgestellt haben (Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden v. 25.9.1979 SGV. NRW. 45 c-). Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt unberührt.

Die Zuständigkeit. der örtlichen Ordnungsbehörden für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der Uberwachung.des ruhenden Straßenverkehrs, der und der Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtz.eichen~ anlagenim Straßenverkehr an Gefahrenstellen nach § 48 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bleibt unberührt.

Die Ordnungsbehörden regeln das. Zahlungs- und Abrechnungsverfahren in eigener Zuständigkeit. Die nachfolgend erwähnten Vordrucke sind als Anlagen 1 bis 11 diesem beigefügt. Sie sind ihrem materiellen Inhalt nach verbindlich. In der Form können sie - insbesondere im Hinblick auf eine IT-gerechte Vordruckgestaltung - verändert werden.

Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Verfolgungund Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen an die zuständige Ordnungsbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. 5.). Werden zur Beweissicherung technische Geräteverwendet, so ist dabei der v. 19.10.2009 (SMBl. NRW. 2055) Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei zu beachten.

Örtliche Zuständigkeit - Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist.

Auf Grund übereinstimmender Verwaltungspraxis in den Ländern sieht die gemäß § 37 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Ordnungsbehörde bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel davon ab, tätig zu werden. § 39 bleibt unberührt.

Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung:

Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen dient dem Ziel, Verkehrsunfälle zu vermeiden und die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein zu fördern.

Macht der Betroffene Gründe für sein Verhalten glaubhaft, die zwar nicht die Rechtswidrigkeit beseitigen, aber das Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände noch als entschuldbar erscheinen lassen (z.B. Menschen mit Behinderung, Hilfsbedürftige, .besonders schwierige Verkehrsverhältnisse, Ortsfremde), ist Nachsicht angebracht.

Der Betroffene ist, soweit.möglich, . nach einem Verstoß anzusprechen und über die mit seinem Fehlverhalten verbundenen Gefahren aufzuklären.

Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann nach pflichtgemäßem Ermessen

- von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht, der Betroffene ohne Verwarnungsgeld verwarnt werden, weil der Verstoß unbedeutend ist und zu erwarten ist, dass bereits die Verwarnung ihren Zweck erfüllt,

- der Betroffene mit Verwarnungsgeld verwarnt werden, weil die Gefährdung oder Schädigung des.geschützten Rechtsgutes und der Verstoß des Betroffenen geringfügig sind,

- eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet werden, weil die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ermessen wird auch durch die Bestimmungen der Bußgeldkatalog,-Verordnung und des Bundeseinheitlichen.Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) begrenzt; vgl. Nr. 1.4. bei Vetkehrsordnungswidrigkeiten kann das im Allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.

Für Heranwachsende, d. h. Personen, die Zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, gelten keine Besonderheiten. Sie stehen nach dem materiellen Ordnungswidrigkeitenrecht den Erwachsenen gleich.

Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans Verkehrsordnungswidrigkeiten von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans (z. B. Europäisches Parlament, Bundestag, Landtag) können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit verfolgt werden.

Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte Verkehrsordnungswidrigkeiten von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte vom 26.1, 1982 [MBL NRW. S. 266], zuletzt geändert durch vom 5.8.2009, [MBL NRW. S. 426]), des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige können ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit verfolgt werden und zwar auch dann, wenn ein Dienstfahrzeug gefahren wird.

Im Bußgeldverfahren nehmen die Ordnungsbehörden die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach Art. 3 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut.vom 18. August 1961 (BGBl.II S. 1183) wahr.

Ordnungswidrigkeitsanzeigen gegen Personen, die der Militärgerichtsbarkeit.unterliegen, sind zusammen mit dem Bußgeldbescheid den einzelnen Verbindungsstellen zuzuleiten.

Hält die Militärbehörde ihre Zuständigkeit für gegeben, so unterrichtet sie die Bußgeldbehörde hiervon unter Rücksendung des Bußgeldbescheids;. andernfalls leitet sie den Bescheid an den Betroffenen weiter.

Bei der Berechnung eines Fahrverbots ist eine Entziehung des Führerscheins oder einer Zusatzbescheinigung durch die Behörden der Truppe zu berücksichtigen, sofern die Militärbehörde diese gern. Art. 9 Absatz 6ades Zusatzabkommens zum NATOTruppenstatut mitgeteilt hat.

Der Militärgerichtsbarkeit unterliegen nicht

- Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

- Angehörige der Mitglieder des zivilen Gefolges der kanadischen Stationierungsstreitkräfte,

- Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige der Stationierungsstreitkräfte der Niederlande und der USA,

- Jugendliche der

- Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen oder türkischen Stationierungsstreitkräfte.

Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen:

Allgemeine Grundsätze:

Gegen eine diplomatische Mission dürfen behördliche Zwangsmaßnahmen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Rechtsvorschriften weder angedroht noch durchgeführt werden.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Diplomaten und.der anderen Mitglieder einer diplomatischen Mission und ihrer Familienangehörigen, soweit diese gerichtliche Immunitätgenießen(§§ 18ff.GVG). Daher sind vor allem unzulässig:

a) Maßnahmen. der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Blutentnahme, Vernehmung gegen den Willen des Betroffenen);

b) Maßnahmen auf Grundlage des insbesondere die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld.

Die Anwendung von Gewalt gegen eine bevorrechtigte Person ist ausnahmsweise zulässig zum eigenen Schutz des Betroffenen oder bei konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Personen.

Einzelheiten zur Rechtslage ergeben sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.9.2008 (GMBl 2008, S. 1154) Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigen Personen in der Bundesrepublik Deutschland.

Sind bevorrechtigte Personen an Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten beteiligt, ist unverzüglich das Auswärtige Amt - Protokoll -, Berlin (Telefon: 03018-17-2911) über das Lagezentrum MIK NRW zu benachrichtigen.

Bei Abgabe der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft ist auf die Vorabunterrichtung hinzuweisen.

Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten:

Die Verfolgungsbehörden sehen bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich von einer Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ab, es sei denn, sie erscheint im Interesse deröffentlichen Sicherheit infolge einer Häufung derartiger Verstöße(z. B. Parkverstöße) geboten.

Bei Verkehrsverstößen von Kraftfahrzeugen, die als Diplomatenkraftfahrzeug erkennbar sind, sind die beigefügten Formblätter nach Anlage 10 und 11 zu verwenden.

Bei Verkehrsvergehen von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen siehe Nr. 3.2.6.

Die Bußgeldbehörden der Städte Bonn, Köln und des Rhein-Sieg-Kreises erfassen herkunftsbezogen alle Verkehrsverstöße der in ihrem Raum ansässigen Diplomaten, um diese ggf. halbjährig der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat Protokoll, Konsularwesen, Empfang MP - mitzuteilen.

Bei Mitgliedern konsularischer Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen genießen Abschnitt VIIB. des in Nr. 1,3.4,1 tritt an die Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzler des jeweiligen.Landes. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein.,Westfalen - Protokoll und Konsularwesen - ist über das Lagezentrum MIK NRW wie folgt zu erreichen: Telefon (0211) 837 - 01, 837 - 1137,837 -1558, Telefax 837,1150 oder 837 - 1349; E-Mail an:Poststelle@stk.nrw.de.

Hinweise zur Klärung der Bevorrechtigung:

Bei Zweifeln über den Status einer Person können Namen und Anschrift festgestellt werden, sofern dies sachlich notwendig ist. Beruft sich eine Person auf Vorrechte und Befreiungen,lcann verlangt werden, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, insbesondere des Diplomatenpasses eines Protokollausweises (Abschnitt VI des in Nr.1,3.4.1 zitierten Rundschreibens) oder auf andere Weise geführt wird. Es ist jedoch unerlässlich, die bet~offene Person in jedem Fall ausgesprochen höflich zu behandeln und die politischen Folgen einer Maßnahme zu bedenken.

In eiligen Zweifelsfällen kann unmittelbar beim - Auswärtigen Amt (unter der Rufnummer 030-18-17:3411, 9 bis 16 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter der Rufnummer 030-18-17-2911) über Mitglieder diplomatischer Missionen, über Angehörige der konsularischen Vertretungen und über Bedienstete internationaler Organisationen, und hilfsweise auch bei den Staats-/Senatskanzleien der Länder über Angehörige der konsularischen Vertretungen Auskunft eingeholt werden. Anhaltspunkte, die für oder gegen die Zugehörigkeit der Person zu einer in Deutschland errichteten diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer zwischenstaatliehen oder überstaatlichen Organisation sprechen, sind hierbei mitzuteilen.