Dienstkleidung

Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses.

Die Mindestberufserfahrung für andere Bewerber, die eine Befähigungsfeststellung nach § 13 Absatz 3 LBG NRW anstreben, sollte in der Regel vier Jahre betragen.

Der gewählte Zeitraum liegt damit zwischen der regulären und maximalen beamtenrechtlichen Probezeit.

Obdachlosenerhebung Gern. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 78.31.05. v. 11. 4. 2011

Um einen Überblick über die Entwicklung der Zahl der Obdachlosen zu erhalten, erstellt der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zum 30. Juni eines jeden Jahres im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziale seine Zusammenstellung der von den örtlichen Ordnungsbehörden ausgefüllten Erhebungsbögen. Die Erhebungsbögen einschließlich Erläuterungen werden den örtlichen Ordnungsbehörden rechtzeitig zugesandt. Die Bögen sind sorgfältig auszufüllen und in einfacher Ausfertigung termingemäß unmittelbar an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zurückzusenden. Eine weitere Ausfertigung ist von den kreisangehörigen Gemeinden dem zuständigen Landrat 1 der zuständigen Landrätin zuzuleiten.

Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - I B 3 - n.B. 102.01v.7.3.

Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411) erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlands- und Auslandsdienstreisen durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten Auslandsdienstreisen zu genehmigen.

Allgemeine Grundsätze Dienstkleidung i. S. d. Erlasses umfasst alle Kleidungsstücke, die den Angehörigen der Polizei. des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (z.B. Uniform, Einsatzanzug).

Angehörige der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die mit Dienstkleidung ausgestattet sind, haben diese entsprechend der Aufgabenzuweisung während des Dienstes zu tragen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Dienstkleidung ist der Art der Dienstverrichtung, der Jahreszeit und der Witterung anzupassen.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen während des Dienstes Uniform, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist. Wird Uniform.getragen, ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Offentlichkeit sicherzustellen. Die Oberbekleidung ist grundsätzlich geschlossen mit Amtsabzeichen zu tragen. Teile der Uniform dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung getragen werden.

Das Tragen der Dienstmütze ist für die Erkennbarkeit der Polizei im öffentlichen Raum und zur Unterscheidung zu anderen Uniformträgern von besonderer Bedeutung. Vom Tragen der Dienstmütze kann innerhalb von Gebäuden und polizeilichen Liegenschaften, in Fahrzeugen sowie aus einsatztaktischen Gründen abgewichen werden. Bei Dienstgängen oder Dienstreisen kann auf das Tragen der Uniform verzichtet werden, wenn Anlass, Wahl der Transportmittel oder ähnliches es gebieten. Beamtinnen und Beamte in der Kriminalitätsbekämpfung tragen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zivilkleidung.

Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung:

Art und Umfang der Dienstkleidung richten sich nach den Anlagen 1, 1a und 2.

Zum Schutz vor Gefahren ist bei Tätigkeiten im Straßenverkehr grundsätzlich Warnbekleidung (Warnweste, Warnwetterschutzjacke) zu tragen, wenn die Aufgabenwahrnehmung dem nicht entgegensteht.

Bei besonderen repräsentativen Anlässen kann ein weißes Diensthemdleine weiße Dienstbluse mit Dienstkrawatte getragen werden. Ein einheitliches Erscheinungsbild ist abzustimmen.

Zulässige Kombinationsmöglichkeiten von Uniformbekleidungstücken sind in der Anlage 3 dargestellt.

Das Tragen von Einsatzanzügen ist anzuordnen, wenn Art und Anlass der Dienstverrichtung es erfordern. Solange keine Außenwirkung erzielt wird, kann auf Anordnung das T-Shirt in Verbindung mit dem Einsatzanzug als Oberbekleidung getragen werden.

Die ausgegebene Dienstkleidung bleibt Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Angehörigen der Polizei sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Dienstkleidung verantwortlich. Veränderungen sind unzulässig. Pflegeanleitungen sind zu beachten.

Die Dienstkleidung ist grundsiitzlich selbst zu pflegen und zu reinigen. Nach außergewöhnlicher einsatzbedingter Verschmuizung kann die Reinigung auf Kosten des Landes erfolgen.

Über Instandsetzung oder Aussonderung von Dienstkleidung entscheidet grundsätzlich das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Dürfen Dienstkleidungsstücke selbstständig ausgesondert werden, ist eine unbefugte IJutzung zu v(~rhindern.

Tragen der Dienstkleidung im Ausland

Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung im dienstlichen Interesse ist, entscheiden die Polizeibehörden, bei Reisen in außereuropiiische Liinder das Innenministerium.

Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen, Orden und Auszeichnungen der Länder und des Bundes

Das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern unterstützt die bürgernahe Polizeiarbeii.

An der Uniform ist das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern freigestellt, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen. An Einsatzanzügen ist kein Namensschild zu tragen.

Im Rahmen einer sind das Nationalitätenabzeichen (Deutschlandflagge) über dem Landeswappen NRW und die organisationstypischen Abzeichen (z.B. EU-, VN-Abzeichen) zu tragen.

Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. 1 S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBL I S. 334). Orden und Ehrenzeichen dürfen nur an der Uniformjacke sein.

Über die Zulässigkeit des Tragens von Auszeichnungen der Länder und des Bundes an der Uniform, die nicht unter Nr. 5.3 fallen, entscheidet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Es ist zu gewährleisten, dass durch das Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen, Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen der Länder und des Bunds die Uniform nicht beschiidigt wird.

Abzeichen für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen:

Allgemeiner Dienstanzug:

Am linken Ärmel der Oberbekleidung wird das Landeswappen mit der Aufschrift Polizei getragen. Dies gilt auch für sonstige Dienstkleidungsstücke, soweit Aufgabenerledigung und Material dies zulassen. An der Dienstmütze ist ein silbern/oxidierter Polizeistern mit Landeswappen angebracht (Anlage 4). Darunter wird eine schwarz-rotgoldene Kokarde getragen.