Finanzamt

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 12 vorn 20. Mai 2011 143

3.7

Zusammenarbeit bei Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand Werden von der Katasterbehörde Vermessungsunterlagenfür Liegenschaftsvermessungen oder Sonderungen im Verfahrensgebiet bereitgestellt, weist die Katasterbehörde die ausführende Vermessungsstelle darauf hin, dass vor Durchführung der Liegenschaftsvermessung oder der Sonderung das Einvernehmen der Flurbereinigungsbehörde einzuholen ist. Soll eine Grundstücksteilung im alten Bestand durchgeführt werden, trifft die Flurbereinigungsbehörde eine Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sonderung. Die Vermessungsstelle hat ihrem Antrag auf Ubernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster die Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde beizufügen.

Die von der Katasterbehörde im alten Bestand übernommenen Gebäudeeinmessungen werden von der Flurbereinigungsbehörde bis zur Aufstellung des Bodenordnungsplanes in den neuen Bestand integriert. Ab einem Datum, das zwischen beiden Behörden konkret abzustimmen ist, listet die Katasterbehörde die durchgeführten Gebäudeeinmessungen auf und übernimmt diese erst nach der Berichtigung des Liegenschaftskatasters in den neuen Bestand.

3.8

Mitteilung über Landverzichtserklärungen nach § 52

Unverzüglich nach der Annahme einer Landverzichtserklärung nach § 52 ersucht die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung eines Verfügungsverbotes nach § 52 Abs. 3 Das Grundbuchamt teilt der Flurbereinigungsbehörde die Eintragung mit.

Ferner übermittelt die Flurbereinigungsbehörde eine Mitteilung über den wirtschaftlichen Übergang des Grundstücks an das Finanzamt (Bewertungsstelle bzw. Grundstücksstelle). Nach Auszahlung einer Geldabfindung nach § 53 übersendet die Flurbereinigungsbehörde eine Mitteilung an das Finanzamt (Veranlagungsstelle). 3.9

Information über die vorläufige Besitzeinweisung und die Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes

Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 und die Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes nach § 59 mit.

Nach der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes stimmt sich die Flurbereinigungsbehörde frühzeitig mit der Katasterbehörde über den technischen Verfahrensablauf zur Vorbereitung der Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß Nr. 3.11 ab.

Information für die Bodenschätzung

Die Flurbereinigungsbehörde übersendet dem Finanzamt nach der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes nach § 59 die Zuteilungskarte in analoger Form, soweit dort eine Übernahme und Verarbeitung in einem geeigneten Datenformat noch nicht möglich ist (vgl. Anlage 1).

Hat das Finanzamt durch einen ALS bei der Wertermittlung mitgewirkt, erstellt es auf der Grundlage der Zuteilungskarte eine Schätzungskarte nach § 10 Bodenschätzungsgesetz und schließt die Nachschätzung (§ 11 formal ab.

Ist die Wertermittlung für das Bodenordnungsverfahren nicht durch das Finanzamt erfolgt, ist eine Nachschätzung durchzuführen (§ 11 3.

Information über den Erlass der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung

Mit Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 übersendet die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde zur Vorbereitung der Berichtigung des Liegenschaftskatasters

- die erforderlichen Bestandsdaten (einschl. Katasterund Pseudoblätter mit Eigentümerdaten) in einem geeigneten Datenformat (vgl. Anlage 1) und

- die Vermessungsschriften.

Der Umfang und die Ausgestaltung der Vermessungsschriften richten sich nach den Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Fortführungsvermessungen.

Hiervon ausgenommen sind die Vermessungsschriften für Neuvermessungsgebiete, die nach Anlagen 2-4 zu erstellen und zu übermitteln sind.

Sollte im Einzelfall die Bearbeitung der Daten und Schriften für die Neuvermessungsgebiete noch nicht abgeschlossen sein, informiert die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde und stimmt sich mit ihr über den Zeitpunkt der Übersendung der Daten und Vermessungsschriften ab. Das Abstimmungsergebnis ist den Vereinbarungen nach Nr. 3.2 hinzuzufügen.

Information über die Bestandskraft der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung Unverzüglich nach Bestandskraft der Ausführungsanordnung (§ 61 bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 übersendet die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde, dem Grundbuchamt und dem Finanzamt bzw. Grundstücksstelle) eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsaktes und teilt darin den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes mit.

Zusätzlich übermittelt die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt zur Kennzeichnung des Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuches die Kennzeichnung der Flurstücke des alten Bestandes in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl. Anlage 1).

Im Falle der vorzeitigen Ausführungsanordnung übermittelt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde zusätzlich die Flurstücksnummern der mit Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke.

Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes können rechtswirksame Verfügungen nur noch über die im Bodenordnungsplan ausgewiesenen neuen Grundstücke getroffen werden.

Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes 4.1

Berichtigung des Liegenschaftskatasters Unverzüglich nach Eintritt des neuen Rechtszustandes oder zum abgestimmten Termin nach 3.11 Abs. 3 ersucht die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde um Berichtigung des Liegenschaftskatasters auf Basis der unter 3.11 übermittelten Daten und bescheinigt mit dem Ersuchen die Eignung und Richtigkeit der Vermessungsschriften nach Nr. 6.2 Abs. 2 Liegenschaftskatastererlass

Nach Eingang des Ersuchens berichtigt die Katasterbehörde das Liegenschaftskataster und kennzeichnet ggf. die mit einem Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke (vgl. 3.12). Für diese Flurstücke erfolgt die Berichtigung des Liegenschaftskatasters nur vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf.

Die Katasterbehörde teilt dem Finanzamt die Berichtigung über Fortführungsmitteilungen (Nr. 10.4 Abs. 1 mit und bestätigt der Flurbereinigungsbehörde die Ubernahme.

4.2

Information des Finanzamtes und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Zur (vorzeitigen) Berichtigung der Grundbücher nach §§ 79 oder 82 übermittelt die Flurbereinigungsbehörde zunächst dem Finanzamt die nach den §§ 80 oder 82 erforderlichen Unterlagen, jedoch ohne Anga144 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 12 vom 20. Mai 2011 ben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches, in doppelter Ausführung (je ein Exemplar für die Grunderwerbsteuer- und für die Bewertungsstelle). Die Auszüge aus dem Bodenordnungsplan Grundstücke - sind durch folgende Angaben zu ergänzen:

- die Bezeichnung der für die Grunderwerbsteuer in Betracht kommenden Grundstücke (ggf. mit dem Vermerk teilweise)

- die Größe dieser Grundstücke, die Höhe des festgesetzten Geldbetrages und der evtl. Wert sonstiger Gegenleistungen und

- die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen).

Die Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen, Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge sind unsaldiert und ohne Abzug eventueller Flächenabgänge, Minderauswei.sungen u. ä. mitzuteilen. Ferner ist eine Auflistung nach Ordnungsnummern über die für die Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge beizufügen; diese Auflistung tritt an die Stelle der amtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige.

Ist die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Beteiligter, sind die Unterlagen um die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Bodenordnungsverfahren vertritt, zu ergänzen.

Das Finanzamt übersendet der Flurbereinigungsbehörde die Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

4.3

Berichtigung des Grundbuchs

Die Flurbereinigungsbehörde übermittelt dem Grundbuchamt mit dem Ersuchen zur Berichtigung des Grundbuches die Bestandsdaten in analoger Form und in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl. Anlage 1) sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Das Grundbuchamt übersendet der Flurbereinigungsbehörde die Eintragungsnachrichten und stellt der Katasterbehörde digitale Datensätze zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bereit. Danach übermittelt die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Kennzeichnung der Flurstücke in einem übernahmefähigen Datenformat (vgl. Anlage 1) zur Aufhebung der Flurbereinigungskennung.

4.4

Änderungen des Bodenordnungsplanes und Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren

Bei Änderungen des Bodenordnungsplanes nach §§ 64 oder 132 und nach Unanfechtbarkeit der Entscheidungen über die mit einem Rechtsbehelfsverfahren belegten Flurstücke handeln die Behörden entsprechend den vorherigen Abschnitten.

4.5

Information über die Schlussfeststellung

Die Flurbereinigungsbehörde informiert die Katasterbehörde, das Grundbuchamt, das Finanzamt und die Bezirksregierung Köln (Abteilung Geobasis.NRW) über die Bestandskraft der Schlussfeststellung.

Übergangs- und Schlussvorschriften 5.1

Übergangsregelung

In Bodenordnungsverfahren, in denen der Bodenordnungsplan bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits bekannt gegeben wurde, ist nach den bisher gültigen Verwaltungsvorschriften zu handeln.

Das Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters erfolgt für Bodenordnungsverfahren, die noch nicht im Lagebezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung bearbeitet werden, in dem der Bearbeitung zugrunde liegenden Bezugs- und Abbildungssystem. Zusätzlich stellt die Flurbereinigungsbehörde übernahmefähige Koordinaten im Lagebezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung zur Verfügung. Uber die technische Migration der Daten in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) stimmen sich die Katasterbehörde und die Flurbereinigungsbehörde ab.