Geschieht das nicht tragen die Arbeitnehmer die Beiträge in voller Höhe also auch den

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage A) Problem

Die Finanzierung der ersten Stufe der Pflegeversicherung ist von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte aufzubringen. Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft ist in Art. 1 § 58 Abs. 2 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) vorgesehen, dass die für das Feiertagsrecht zuständigen Länder einen landesweiten gesetzlichen Feiertag aufheben.

Geschieht das nicht, tragen die Arbeitnehmer die Beiträge in voller Höhe, also auch den Arbeitgeberanteil.

B. Lösung:

Durch den vorliegenden Entwurf soll Art. 1 § 58 Abs. 2 Pflege-Versicherungsgesetz umgesetzt und ein landesweiter gesetzlicher Feiertag aufgehoben werden.

Der Buß- und Bettag soll künftig nicht mehr gesetzlicher Feiertag sein, sondern als nicht gesetzlicher Feiertag staatlich geschützt werden.

C. Alternativen:

Die Bayer. Staatsregierung bedauert, dass ihr Modell flexibler Kompensationsarbeit nicht aufgenommen wurde. Ohne Streichung eines Feiertages würden aufgrund der zwingenden Vorgaben des Pflege-Versicherungsgesetzes die Beschäftigten die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe zu tragen haben. Die von der Bayer. Staatsregierung auf Bundesebene vorgeschlagenen Alternativen eines Mehrarbeitsmodells oder der Streichung eines Urlaubstages, können mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers in Bayern nicht eingeführt werden.

D. Kosten:

Dem Freistaat Bayern entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Durch den Gesetzentwurf werden die Beschäftigten einerseits durch Streichung eines Feiertages belastet, andererseits von der Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils entlastet. Dezember 1991 (GVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte Buß- und Bettag gestrichen.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettages

b) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: Es werden das Fest Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und der Buß- und Bettag wie folgt geschützt:

§ 2:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines:

Im Pflege-Versicherungsgesetz ist in Art. 1 § 58 Abs. 2 geregelt, dass zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag aufheben, der stets auf einen Werktag fällt. Wenn ein Land seine Feiertage nicht entsprechend vermindert, tragen die Beschäftigten nach Art. 1 § 58 Abs. 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes die Beiträge in voller Höhe.

In Bayern gibt es bisher 13 landesweite gesetzliche Feiertage und einen gesetzlichen Feiertag in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung am Fest Mariä Himmelfahrt (15. August). 67,2 % der Einwohner Bayerns sind katholisch, 23,9 % evangelisch, die in 1.696 Gemeinden mit überwiegend katholischer und 355 Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung leben (Stand Volkszählung 1987). Alle landesweiten bayerischen Feiertage außer den katholischen Feiertagen Heilige Drei Könige, Fronleichnam und Allerheiligen sind bundesweit gesetzliche Feiertage.

Für Bayern kann für die erste Stufe der Pflegeversicherung eine angemessene Lösung nicht die völlige Abschaffung des staatlichen Schutzes eines kirchlichen Feiertages sein. Diese Feiertage sind gewachsene Kultur und gehören zu den immateriellen Werten eines Volkes, die in seiner Geschichte verwurzelt sind. Die Staatsregierung hat sich in der Frage der notwendigen Kompensation des Arbeitgeberanteils der Pflegeversicherung deshalb von Anfang an gegen zusätzliche Lohneinbußen, aber auch gegen die Streichung von Feiertagen gewandt. Hierbei wurde betont, dass die Staatsregierung es für bedenklich hält, wenn kirchliche Feiertage, die auch traditionelle geistige Orientierungspunkte im Jahresablauf sind, politische Verfügungsmasse werden. Die Staatsregierung hat daher Alternativen, wie etwa das Mehrarbeitsmodell oder die Streichung eines Urlaubstages vorgeschlagen. Auf Bundesebene konnten sich diese Alternativen jedoch nicht durchsetzen.

Es soll deshalb der staatliche Schutz nicht ganz entzogen, sondern ein gesetzlicher Feiertag in einen landesweit staatlich geschützten Feiertag umgewandelt werden, wie er, ohne ausdrücklich so genannt zu werden, am Fest Mariä Himmelfahrt in Gemeinden mit überwiegend evangelischen Einwohnern besteht (vgl. Art. 4 FTG). Darüber hinaus soll der Buß- und Bettag in ganz Bayern den zusätzlichen Schutz als stiller Tag behalten (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 FTG). Dadurch ist gewährleistet, dass wie bisher an diesem Tag keine Sportveranstaltungen und keine öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen stattfinden, die den ernsten Charakter des stillen Tages zuwiderlaufen.

Staatlich geschützte Feiertage sind keine gesetzlichen Feiertage im Sinne der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften (z.B. Ladenschlußgesetz, Gewerbeordnung, Gesetz zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen, Vorschriften über Fristen, Termine und Zustellung). Durch den staatlichen Schutz ist gewährleistet, dass die bekenntniszugehörigen Arbeitnehmer das Seite 4 Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Drucksache 13/38

Recht haben, von der Arbeit fernzubleiben, dass an Schulen aller Gattungen der Unterricht entfällt und dass während der Hauptgottesdienstzeit störende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten sind.

Die Vorgaben des Pflege-Versicherungsgesetzes stehen der Abschaffung eines gesetzlichen Feiertags und Einführung dieses Tages als staatlich geschützter Feiertag nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn an den gesetzlich geschützten Feiertagen nach dem Feiertagsrecht eines Landes allgemein der Unterricht entfällt. § 58 Abs. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes sieht die Aufhebung eines landesweiten gesetzlichen Feiertages als ausreichende Kompensation an und enthält keine weiteren Vorgaben für den Landesgesetzgeber. Daß an staatlich geschützten kirchlichen Feiertagen an den Schulen aller Gattungen der Unterricht entfällt, hat eine lange Tradition. Aus schulorganisatorischen Gründen ist ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht durchführbar, wenn den bekenntniszugehörigen Lehrkräften und Schülern das Recht eingeräumt wird, von der Arbeit fern zu bleiben. Die Lehrkräfte sind durch diese Regelung nicht von der Kompensationsleistung ausgenommen.

Alle Beamten in Bayern erbringen infolge der Arbeitszeitverlängerung von 38 1/2 auf 40 Stunden wöchentlich seit dem Inkrafttreten der letzten Änderung der Arbeitszeitverordnung eine zusätzliche Arbeitsleistung ohne gesonderte Vergütung. Sie beträgt jährlich insgesamt etwa das 9-fache an Arbeitsleistung im Verhältnis zur Streichung eines Feiertages. Dies gilt auch für die beamteten Lehrer an öffentlichen Schulen in Bayern. Ihre Arbeitszeit wurde wie bei den anderen Beamten um 1 1/2 Stunden erhöht, was einer Erhöhung ihrer Unterrichtspflichtzeit grundsätzlich um eine Wochenstunde entspricht. Dasselbe gilt für die angestellten Lehrer an öffentlichen Schulen, da sich deren Unterrichtspflichtzeit nach den Bestimmungen über die Arbeitszeit der beamteten Lehrer richtet. Die Lehrer an nichtöffentlichen Schulen (Privatschulen) unterliegen zwar keinen tarifvertraglichen Vereinbarungen.

Aufgrund des Art. 97 und des Schulfinanzierungsgesetzes kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer an privaten Schulen mindestens denen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechen. Dies bedeutet, dass an den privaten Schulen hinsichtlich der Pflegeversicherung die Kompensationslage der an öffentlichen Schulen entspricht.

Wegen des Zusammentreffens der Belastungen durch wöchentliche zusätzliche Arbeitsleistung ohne gesonderte Vergütung mit der Kompensationsleistung für den Arbeitgeberanteil der Pflegeversicherung würden Beamte und Lehrer benachteiligt. Sie sollen deshalb im Zusammenhang mit der jetzt für die Pflegeversicherung zu erbringenden Kompensationsleistung entsprechend entlastet werden. Während die Beamten, die nicht Lehrer sind, durch eine Änderung der Arbeitszeitverordnung entlastet werden, erhalten die Lehrkräfte einen Ausgleich durch Entfallen des Unterrichts am Buß- und Bettag.

Nach den gegebenen Rahmenbedingungen ist die Umwandlung des Bußund Bettages vom gesetzlichen Feiertag in einen staatlich geschützten Feiertag eine Lösung, mit der einerseits das gewünschte bundeseinheitliche Ergebnis erreicht wird und andererseits so weitgehend wie möglich sowohl die religiösen Anliegen als auch die Interessen der Wirtschaft berücksichtigt werden. Der staatliche Schutz für den Buß- und Bettag entsprechend § 4 FTG kann zwar in Betrieben, die keine Betriebsvereinbarung haben, zu Koordinierungsproblemen und Belastungen führen. Diese halten sich jedoch in vertretbarem Umfang und sind lösbar, wie die Erfahrungen mit dem Fest Mariä Himmelfahrt zeigen.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 Nr. 1

Mit der Änderung des Art. 1 wird der Buß- und Bettag, der in Bayern seit 1980 gesetzlicher Feiertag ist, als landesweiter gesetzlicher Feiertag aufgehoben.

Zu § 1 Nr. 2

Der Buß- und Bettag wird neben dem Fest Mariä Himmelfahrt, das staatlich geschützter Feiertag in Gemeinden mit evangelischer Bevölkerungsmehrheit ist, landesweit als staatlich geschützter Feiertag eingeführt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.