In einigen Fällen gab es sogar gesundheitliche Schäden bei den

In einigen Fällen gab es sogar gesundheitliche Schäden bei den Bewohnern.

Ich frage deshalb die Staatsregierung:

1. Wie viele Dienstanwesen wurden nach bekanntwerden der Giftbelastungen bayernweit untersucht (aufgeteilt nach Verwaltungen)?

2. Wo liegt nach Meinung der Sachverständigen die Belastungsgrenze bei den bekanntesten Giftstoffen?

3. In wie vielen Gebäuden müssen die Belastungswerte als überhöht betrachtet werden?

Wie hoch sind diese Werte aufgeschlüsselt nach den betroffenen Gebäuden?

4. Was hat die Staatsregierung nach dem PCP-Verbot von 1989 unternommen, um einerseits weitere Anwendungen zu unterbinden und andererseits Altlasten zu bereinigen?

5. Stimmt es, dass die Entsorgung einer einzigen Forstdienststelle (z.B. Reupelsdorf) mehrere 100.000.­ DM gekostet hat.

6. Wie stellt sich die Staatsregierung die Entsorgung anderer hochbelasteter Gebäude vor und wie hoch ist der Betrag, der dafür in den neuen Haushalt eingestellt werden muß?

7. Dem Vernehmen nach gibt es allein in Unterfranken weitere 40 Familien in Forsthäusern, die überproportionale Belastungen durch Holzschutzmittel ausgesetzt sein sollen.

a) Wer zahlt die in diesem Zusammenhang fälligen Untersuchungen der Menschen?

b) Wie werden kontaminierter Hausrat und Kleidungsgegenstände entschädigt?

c) Wer entscheidet, ob solche Gegenstände nur gereinigt oder total entschädigt werden?

8. Warum machen Beihilfestellen Schwierigkeiten, wenn gesundheitlich Geschädigte zur Behandlung zu weiter entfernten Toxikologen fahren (z.B. von Unterfranken zum Bodensee)? Bekanntlich gibt es für eine entsprechende Therapie nicht allzu viele Spezialisten.

9. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat einen durch Holzschutzmittel schwer vergifteten Förster in diesem Monat eine hohe Entschädigung zugesprochen.

Warum geht die Staatsregierung trotz des eindeutigen Sachverhalts in die Revision?

10. Ist der Staatsregierung bewußt, dass sie damit zum gesundheitlichen Ruin des Försters auch den finanziellen Ruin voll in Kauf nimmt?

Bekanntlich ist die gesamte Habe des Betroffenen mit Schadstoffen voll kontaminiert, so dass ihm von seiner persönlichen Habe nichts mehr bleibt!

11. Nachdem über die Revision erfahrungsgemäß nicht vor einem Jahr entschieden wird, bitte ich um Auskunft, wie die Staatsregierung in der Zwischenzeit der betroffenen Familie helfen will.

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt:

Zu 1. und 3.:

Es werden derzeit alle staatlichen Gebäude auf die Verwendung von PCP- und Lindan-haltigen Holzschutzmitteln überprüft. Zwischenergebnisse habe ich am 10.11.1994 und hat Herr Staatssekretär Sauter am 23.11.1994 dem Landtag bereits mitgeteilt. Einzelergebnisse liegen erst nach Abschluß der Erhebungen vor.

Zu 2.: Im Vordergrund der Diskussion über Holzschutzmittel in Forsthäusern steht vor allem auch im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen der Stoff Pentachlorphenol (PCP).

Bei Meßwerten in Holz- und Staubproben bis zu 5 mg PCP/kg sind aus gesundheitlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen veranlaßt.

Zur Frage der Belastung im Körper teilte das Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (bgvv) mit Schreiben vom 06.10.1994 folgendes mit: Als Referenzwerte für eine interne Grundbelastung lassen sich derzeit für Serum ca. 15 bis 25 µg/l und für den Harn etwa 10 bis 15 µg/g Kreatinin angeben. Die Tendenz ist fallend.

Überschreitungen der o.g. Referenzwerte, z. B. auf etwa 50 bis 70 µg/l Serum, lassen in der Regel auf eine erhöhte PCPExposition schließen. Nachforschungen nach den Quellen und Maßnahmen zur Reduktion der Exposition sollten dann veranlaßt werden.

Das bgvv empfiehlt ferner, den Richtwert von 1 µg PCP/m3 für die Innenraumluft als Beurteilungsmaßstab zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen.

Zu 4.: Nach der Pentachlorphenolverbotsverordnung (PCP-V) vom 12.12.1989 durften PCP, PCP-haltige Zubereitungen und Erzeugnisse nach Maßgabe der in der Verordnung angegebenen Konzentrationsgrenzen nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen wurden inzwischen in die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14.10.

1993 und diejenigen über den Umgang (Herstellen und Verwenden) in die Gefahrstoffverordnung vom 26.10. 1993 übernommen.

Um das Inverkehrbringen PCP-haltiger Erzeugnisse zu überprüfen, haben die Gewerbeaufsichtsämter seit 1989 in mehreren Sonderaktionen möglicherweise PCP-verarbeitende Betriebe, Handelsbetriebe mit Lederwaren, Textilien und in Einzelfällen auch bestimmte Holzerzeugnisse im Hinblick auf die Vorschriften der und der hin überprüft. Die Ergebnisse sind in den Antworten auf die schriftlichen Anfragen der Abgeordneten Heinrich vom 01.02.1991 (Drs. 11/1616) und Franzke vom 25.05. (Drs. 11/12379) näher dargelegt.

O.g. Vorschriften beinhalten kein Handlungsgebot zur Sanierung belasteter Gebäude ­ also kein Gebot zur Altfallsanierung ­. So gilt die nicht für Holzbestandteile von Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten der PCPV, also vor 1989 mit PCP-haltigen Zubereitungen behandelt wurden. Auch durch die Vorschriften der wird ein Sanierungsgebot bei Überschreiten des Wertes vom 5 mg/kg nicht ausgelöst, da diese Verordnung auf den Umgang mit Stoffen abstellt; ein Umgang i.S. der Gefahrstoffverordnung liegt jedoch nicht vor, wenn Bauteile mit PCP behandelt worden sind. Unabhängig von der Tatsache, dass aus der und der keine gesetzliche Handlungspflicht abgeleitet werden kann, werden alle staatlichen Gebäude, die durch eine Behandlung mit PCP- bzw. Lindanhaltigen Holzschutzmitteln belastet sind, überprüft und erforderlichenfalls saniert (vgl. Antwort zu Frage 6).

Zu 5.: Die Höhe der Sanierungskosten hängt jeweils vom Einzelfall ab. So kostet z. B. die kontaminierungsbedingte Sanierung der Forstdienststelle Reupelsdorf rund 330.000 DM, die Sanierung des Forstdienstanwesens Kist ca. 3.000 DM.

Zu 6.: Die Erhebung und Sanierung der belasteten Gebäude vollzieht sich ­ unter vorrangiger Berücksichtigung von Beschwerden ­ nach einer vierstufigen Vorgehensweise, die Herr Staatssekretär Sauter in der Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 23.11. dem Landtag vorgestellt hat:

­ Erhebung der staatlichen Gebäude, in denen PCP- und Lindan-haltige Holzschutzmittel angewendet worden sein könnten

­ Entnahme und Analyse von Holz- bzw. Staubproben ­ Bewertung der Analyseergebnisse durch die Gesundheitsverwaltung einschließlich notwendiger weiterer Untersuchungen

­ Erarbeitung eines Sanierungskonzepts.

Das Maßnahmenpaket wird in jedem Einzelfall bestimmt und entzieht sich generalisierender Aussagen. Die anfallenden Sanierungskosten werden bei den jeweiligen Ansätzen für den Bauunterhalt abgewickelt.

Zu 7. und 8.: Der Freistaat Bayern wird betroffenen Bediensteten und Familien, soweit geboten, finanzielle Unterstützung gewähren.

Ein Konzept wird derzeit erarbeitet.

Zu 9.: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg enthält grundsätzliche Aussagen zum Staatshaftungsrecht, deren obergerichtliche Klärung unumgänglich ist.

Zu 10. und 11.:

Der Staat hat der betroffenen Familie seit August 1993 eine Ersatzwohnung zu Dienstwohnungsbedingungen zur Verfügung gestellt.

Unabhängig von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird dem betroffenen Förster ­ genauso wie auch anderen Betroffenen ­, soweit geboten, finanzielle Unterstützung gewährt (vgl. Antwort zu Fragen 7 und 8).