Erhebung eines besonderen Kirchgeldes

Zuge der Rechtsbereinigung vollständig zu streichen. Im Hinblick auf die endgültige Einführung des EURO zum 1. Januar 2002 werden bereits jetzt die notwendigen Übergangsregelungen geschaffen, damit das Kirchensteuergesetz auch nach diesem Stichtag der dann geltenden Währung angepasst ist.

2) Neu ist die ausdrückliche Nennung einer Möglichkeit zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe. Bisher ist in § 5 Abs. 1 geregelt, dass Kirchensteuern in Form der Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer und als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen erhoben werden können. Das in dieser Vorschrift bisher genannte Kirchgeld umfasst sowohl das sog. allgemeine Kirchgeld, das i. d. R. als Ortskirchensteuer durch die Kirchengemeinden erhoben werden kann, als auch das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Die zusätzliche und ausdrückliche Aufnahme des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe hat insofern präzisierenden und klarstellenden Charakter. Das allgemeine Kirchgeld wird nach derzeitigem Kenntnisstand von keiner Kirchengemeinde erhoben.

Durch die neue Regelung des besonderen Kirchgeldes soll gewährleistet werden, dass auch derjenige Mitgliederkreis in angemessenem Umfang zur Tragung kirchlicher Lasten herangezogen werden kann, bei dem dies durch Anknüpfung an die staatliche Steuer nicht in einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechendem Maße zu erreichen ist. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Unterfall des Kirchgeldes erfasst den einer steuererhebenden Kirche angehörigen Ehegatten, wenn der andere Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Verfügt der kirchenangehörige Ehegatte über kein oder nur über ein geringes Einkommen, kann keine oder nur eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unzureichend berücksichtigende Kirchenlohn- (einkommen-) steuer erhoben werden. Das besondere Kirchgeld knüpft in diesen Fällen für die Festsetzung der Steuer an den Lebensführungsaufwand des Kirchenangehörigen an. Als Hilfsmaßstab wird das gemeinsame Einkommen der Ehegatten ermittelt und darauf eine einheitliche Kirchgeldtabelle angewandt. Es sind dies die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Das besondere Kirchgeld ist verfassungsrechtlich abgesichert und im Hinblick auf eine dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung tragende Erhebung der Kirchensteuer auch sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 606/60, 1966 I S. 196) ausdrücklich den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe als geeignetes Besteuerungsmerkmal anerkannt, sofern bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes ein angemessenes Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten gewahrt bleibt. Infolge dieser Verfassungsrechtsprechung ist das besondere Kirchgeld seit seiner Einführung in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden.

Das besondere Kirchgeld soll wie die Kirchensteuer vom Einkommen von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

B. Einzelbegründung zu Artikel 1 (Änderung des Kirchensteuergesetzes)

zu Nr. 1 § 2:

Die Änderung hat lediglich redaktionellen Charakter. Lt. Mitteilung der ev.-ref. Kirche handelt es sich bei der Neufassung um die korrekte offizielle Bezeichnung der Kirche. Die Streichung der Klammer um das Wort Kirchenkreisen soll verdeutlichen, das die Kirchenkreise als eigenständige Organisationsform innerhalb der Landeskirchen gilt.

zu Nr. 2 § 4:

Die Neufassung dient der klarstellenden Regelung. Nach bisheriger Rechtslage konnte folgender Fall eintreten: Aufgabe des Wohnsitzes im Bundesland A zum Ende eines Monats; Begründung des Wohnsitzes im Bundesland Bremen zum Beginn des darauf folgenden Monats.

In diesen Fällen endete die Kirchensteuerpflicht im Bundesland A mit Ende des Monats der Wohnsitzaufgabe und begann im Bundesland Bremen erst mit Beginn des auf die Wohnsitzbegründung folgenden Monats. Es trat mithin ein Monat der Kirchensteuerfreiheit ein. Um diesen nicht gewollten Effekt zu verhindern, ist die bezeichnete Änderung notwendig.

zu Nr. 3 (§ 5 zu a):

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass die Kirchen berechtigt sind, neben dem in Nr. 2 der Vorschrift genannten (allgemeinen) Kirchgeld ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu erheben. Die Ausgestaltung des Kirchgeldes bleibt den Kirchen im Rahmen ihrer Regelungskompetenz überlassen.

Nach dieser (neuen) Vorschrift werden die Kirchen auch dann zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes ermächtigt, wenn der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen zwar einer nach diesem Gesetz kirchensteuererhebenden Kirche angehört, diese Kirchensteuer aber nicht durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Diese Regelung ist notwendig, da für die Finanzverwaltung nicht erkennbar ist, ob der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen überhaupt keiner steuererhebenden Kirche angehört, oder ob er Mitglied einer Kirche ist, die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer selbst übernommen hat. (Dies trifft gegenwärtig nur auf die israelitische Gemeinde in Bremen zu.) Da die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes den Finanzbehörden übertragen werden soll, ist es unumgänglich, dass die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes ohne Rücksicht auf eine eventuelle Kirchensteuerzahlung an anderer Stelle erfolgt. Durch die Anfügung des Abs. 5 in dieser Vorschrift werden die Kirchen jedoch verpflichtet, eine Regelung im Rahmen ihrer Kirchensteuerordnung zu schaffen, die die betroffenen Ehepaare so stellt, wie dies das Gesetz für konfessionsverschiedene Ehepaare vorsieht (vgl. auch Begründung zu Buchst. d)).

zu b)

Die Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 machte eine Änderung des § 51 a Einkommensteuergesetz erforderlich.

Während die bisherige Regelung als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer die festgesetzte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer abzüglich eines Festbetrages von 150 DM/300 DM jährlich für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wurde, heranzog, schreibt die ab 1996 geltende Fassung als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer eine gesondert zu ermittelnde Einkommensteuer vor, und zwar die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Abzug von Kinderfreibeträgen festzusetzen wäre.

Die Verweisungsnorm auf § 51 a im Kirchensteuergesetz alter Fassung bestimmt zwar, dass die festgesetzte Einkommensteuer im Falle der Berücksichtigung von Kindern um die nach der jeweils geltenden Fassung des § 51 a bestimmten Beträge zu kürzen ist. Da die aktuelle Fassung des § 51 a jedoch keine Kürzungsbeträge mehr ausweist, ist nicht auszuschließen, dass in gerichtlichen Verfahren die Tatbestandmäßigkeit der Kirchensteuererhebung in Frage gestellt werden könnte. Insofern erscheint die - klarstellende - Änderung angezeigt.

Zur Wahrung der Rechtseinheit haben die Kirchen ihre Kirchsteuer-Ordnungen bzw. -beschlüsse bereits ab 1996 entsprechend geändert.

zu c)

Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist § 46 Abs. 1 weggefallen. Dies hat zur Folge, dass verheiratete Arbeitnehmer, die neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine weiteren einkommensteuerpflichtigen Einnahmen erzielen, eine Einkommensteuererklärung auch dann nicht mehr abgeben müssen, wenn ihr Einkommen den Betrag von 54.000 DM übersteigt. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass dieser Personenkreis auch in Zukunft auch aus anderen Gründen regelmäßig zur Einkommensteuer veranlagt werden wird. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Besteuerungsdefizite entstehen, weil dem Finanzamt Fälle, in denen nach der Kirchgeldtabelle (beginnend ab einem zu versteuernden Einkommen von 54.001 DM) im Hinblick auf die Höhe des Einkommens eine Festsetzung der Kirchensteuer (in Form des besonderen Kirchgeldes) erfolgen müsste, nicht bekannt werden. Ein solcher Mangel im Verwaltungsvollzug, der in Kauf nimmt, dass in gleichgelagerten Fällen nicht immer die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gewährleistet ist, könnte in gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Folge haben, dass die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung als nicht ausreichend verworfen werden. Gleichwohl bleibt es den das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhebenden Kirchen unbenommen, diese Fälle in eigener Zuständigkeit zur Zahlung des Kirchgeldes heranzuziehen.

Daher wird im Kirchensteuergesetz geregelt, dass das besondere Kirchgeld nur in den Fällen einer Antrags- oder Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer erhoben wird.

Mit dieser Vorschrift werden die Kirchen verpflichtet, Regelungen zu schaffen, die die Fälle berücksichtigen, in denen ein Ehegatte einer der beiden großen Konfessionen (evangelisch oder katholisch) angehört, der andere Ehegatte jedoch einer steuererhebenden Kirche, deren Kirchensteuer nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Dieser Ehegatte wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer so behandelt, als gehöre er keiner steuererhebenden Kirche an, da für die Finanzverwaltung die Kirchenzugehörigkeit in diesen Fällen nicht erkennbar ist.

Das hat zur Folge, dass für den erkennbar einer Kirche angehörenden Ehegatten das besondere Kirchgeld festgesetzt wird. Dieser Effekt ist jedoch weder von den Kirchen gewollt, noch ist er mit den Grundsätzen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes zu vereinbaren - aus Gründen der verwaltungsmäßigen Vollziehbarkeit jedoch unvermeidbar. Durch die Verpflichtung der Kirchen zur Schaffung einer Anrechnungsregelung hinsichtlich der auf Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften gezahlten Kirchensteuer vom Einkommen ist sichergestellt, dass die betroffenen Ehepaare (deren Anzahl als äußerst gering geschätzt wird) denen gleichgestellt werden, die konfessionsverschieden im Sinne des sind und die bereits im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer entsprechend behandelt werden. Eine Verpflichtung zur Anrechnung ergibt sich aus dieser Vorschrift nur für die Kirchensteuer vom Einkommen, die auf der Grundlage landesgesetzlicher (auch anderer Bundesländer) Vorschriften erhoben worden ist. Soweit von den Kirchen beabsichtigt ist, sonstige Kirchensteuern, Beiträge o. ä. an Kirchen auf die Kirchensteuer nach diesem Gesetz anzurechnen, sind sie aufgrund des § 9 Abs. 5 letzter Satz dazu ermächtigt (vgl. auch Begründung zu Nr. 6 Buchst. d.b)).

Es ist beabsichtigt, die von der Festsetzung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe betroffenen Steuerpflichtigen im Rahmen des Einkommensteuerbescheides mittels eines Erläuterungstextes auf die Anrechnungsmöglichkeit der an anderer Stelle gezahlten Kirchensteuer vom Einkommen hinzuweisen.