Staatsbedienstetenwohnungsbau

Die Stadibau Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern durch Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1974 als Organ staatlicher Wohnungspolitik gegründet, unterstützt den Freistaat Bayern bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der staatlichen Wohnungsfürsorge. Der Gesellschaft, deren Gesellschaftsanteile sich bei einem Stammkapital von 6 Mio DM zu 100 % im Eigentum des Freistaates Bayern befinden, obliegen Bau und Bewirtschaftung von Wohnungen für Personen, die der staatlichen Wohnungsfürsorge unterliegen.

Das Staatsministerium der Finanzen ist nach Art. 8 Abs. 3, 3. Spiegelstrich des Haushaltsgesetzes 1991/1992 ermächtigt, der Stadibau die staatseigenen Grundstücke FIst. Nrn. 617/3 und 632, beide Gemarkung Obermenzing zu insgesamt 0,4920 ha an der Menterstraße in München, unentgeltlich auf 60 Jahre im Erbbaurecht für den Bau von Staatsbedienstetenwohnungen zu überlassen. Diese Ermächtigung gilt nach Art. 8 Abs. 1 Haushaltsgesetz 1995/1996 weiter fort.

Mit Vorbescheid vom 1.12.1993 hat die Landeshauptstadt München der Stadibau zugestanden, im vorgesehenen Baugebiet Wohnungsbauten mit einer Geschoßfläche von 2.262 m2 (ohne Dachgeschoß) zu errichten. Voraussetzung hierfür ist u.a. jedoch, dass in das Baugebiet auch eine Teilfläche von ca. 420 m² aus dem staatseigenen Grundstück FIst. Nr.608 der Gemarkung Obermenzing einbezogen und die östliche Teilfläche des der Stadibau unentgeltlich im Erbbaurecht zu überlassenden Grundstücks FIst. Nr.617/3 Gemarkung Obermenzing von jeglicher Bebauung freigehalten wird. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen können auf dem Baugelände ca. 40 im Raum München dringend benötigter Staatsbedienstetenwohnungen errichtet werden. Die gesetzlichen Ermächtigungen tragen deshalb den im Vorbescheid geforderten Voraussetzungen Rechnung.

Die betroffenen Grundstücke gehören zum Grundstockvermögen des Staates, das nach Art. 81 Satz 1 der Bayerischen Verfassung in seinem Wertbestand nur aufgrund eines Gesetzes vermindert werden darf. Die gesetzlichen Ermächtigungen für eine Erbbaurechtsbestellung ohne Wertansatz auf die Dauer von 60 Jahren an die zu 100 % im Staatsbesitz befindliche, rechtlich jedoch selbständige Gesellschaft sowie für die unentgeltliche Belastung staatlicher Flächen mit einem Bauverbot werden in Art. 8 Absätze 3 und 4 geschaffen.

Die Vorschrift umfaßt gleichzeitig die Einwilligung des Landtags nach Art. 64 Abs. 2 Bayerische Haushaltsordnung.

d) Zu Absatz 5:

Mit der Neufassung wird die im Haushaltsgesetz 1993/94 in Art. 8 Abs. 4 i.d.F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 1993/94 ausgebrachte Ermächtigung den inzwischen konkretisierten bauleitplanerischen und baulichen Absichten angepaßt.

Die Landeshauptstadt München wird für das Erbbaurechtsgrundstück ein höheres Baurecht (voraussichtlich 24.570 m2 Bruttogeschoßfläche) ausweisen, als für den Neubau der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft benötigt wird (ca. 18.600 m² Bruttogeschoßfläche).

Die Max-Planck-Gesellschaft beabsichtigt, den überwiegenden Teil der von der Generalverwaltung nicht beanspruchten Nutzfläche dem Max-Planck-lnstitut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht zur Verfügung zu stellen (ca. 4.600 m² Bruttogeschoßfläche). Das ausschließlich forschungsorientierte Institut ist derzeit in mehreren Gebäuden im Stadtbereich mietweise untergebracht. Eine dauerhafte Unterbringung ist damit nicht sichergestellt. Aufgrund der engen Kooperation mit der Ludwig-Maximilians-Universität besteht für den Freistaat Bayern ein besonderes Interesse, die Unterbringung des Instituts auf Dauer sicherzustellen. Dies ist mit der unentgeltlichen Flächenüberlassung gewährleistet.

Im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens beabsichtigt die Landeshauptstadt München ferner, der Max-Planck-Gesellschaft in geringerem Umfang (ca. 1.370 m² Bruttogeschoßfläche) eine - im wesentlichen wohl kulturell orientierte - urbane Drittnutzung aufzuerlegen. Da es sich hierbei um im Bebauungsverfahren auferlegte Verpflichtungen handelt, die der Max-Planck-Gesellschaft als Bauherrin Mehrbelastungen bringen, wird vorsorglich die gesetzliche Ermächtigung geschaffen, auch für diesen Pflichtnutzungsanteil auf die Erhebung von Erbbauzinsen verzichten zu können. Diese Ermächtigung darf aber nur insoweit beansprucht werden, als bei Einräumung des Erbbaurechts absehbar ist, dass aus der Vermietung dieser Flächen allenfalls die anteil igen Bauaufwendungen für diesen Nutzungsteil des Gebäudes abgedeckt werden können.

Entsprechend dem Beschluß des Bayer. Landtags vom 15. April 1994 (Drs. 12/15 165) werden im abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag entsprechende Regelungen getroffen für den Fall, dass die Max-Planck-Gesellschaft den Sitz der Generalverwaltung aus München verlegen sollte.

Die Grundstücke gehören zum Grundstockvermögen des Staates, das nach Art. 81 Satz 1 der Bayerischen Verfassung in seinem Wertbestand nur aufgrund eines Gesetzes verringert werden darf. Diese gesetzliche Ermächtigung für eine Erbbaurechtsbestellung ohne Wertansatz auf die

Dauer von 99 Jahren an die Max-Planck-Gesellschaft wird in Art. 8 Absatz 5 geschaffen. Die Vorschrift umfaßt gleichzeitig die Einwilligung des Landtags nach Art. 64 Abs. 2

e) Zu Absatz 6:

Die Spielbank Lindau ist derzeit in einem Gebäude untergebracht, das nach dem Krieg als Provisorium in Holzbauweise errichtet wurde. Die Unterbringung bedarf dringend einer Verbesserung. Als optimaler Standort bietet sich nach einvernehmlicher Auffassung das betreffende Grundstück an. In der unentgeltlichen Einräumung des Erbbaurechts kommt das originäre Interesse des Staates als Spielbankbetreiber an einem Neubau zum Ausdruck. Die Errichtung des Gebäudes durch die Kommune und Vermietung an die Spielbank zur ortsüblichen Miete entspricht der Praxis an anderen Spielbankstandorten und stellt sich für den Staat als wirtschaftlichste Lösung dar, weil der Staat bei Eigenbau den über der ortsüblichen Miete liegenden Zinsdienst tragen müßte. Daneben wird das Interesse der Kommune an einem ungehinderten Betrieb gesichert.

f) Zu Absatz 7:

Der Freistaat Bayern hat in einem Vertrag vom 14. April 1994 gegenüber dem Fonds des Nationalvermögens der Tschechischen Republik sowie der MERO CR AG seine Bereitschaft erklärt, mögliche Risiken bei Bau und Betrieb des bayerischen Streckenabschnitts der Mitteleuropäischen Rohölleitung abzusichern. § 1 dieses Vertrages sieht vor, dass der Freistaat Bayern die Haftung für den Ersatz aller durch höhere Gewalt verursachten Schäden bei Bau und Betrieb der Leitung übernimmt sowie für die der Betreiberin obliegende Haftung für Schäden und Aufwendungen bürgt, die durch schleichende Leckagen oder bei einer endgültigen Stillegung der Leitung entstehen können. Die Haftung des Freistaats ist auf einen Gesamtbetrag von 80 Millionen Deutsche Mark beschränkt. Sie erlischt ein Jahr nach Ablauf der in der ersten Betriebs-genehmigung festgelegten Befristung. Die tschechischen Vertragspartner haben sich in § 2 des Vertrages verpflichtet, dem Freistaat Bayern die in einem Haftungsfall entstehenden Aufwendungen zu erstatten.

Gemäß Art. 39 Abs. 1 bedarf die Übernahme der im Vertrag vom 14.4.1994 vorgesehenen Haftung des Freistaats Bayern einer Ermächtigung durch Landesgesetz. Diesem Zweck dient Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 1995/1996. Zugleich wird damit das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ermächtigt, etwaige Haftungsansprüche, die aus dem Vertrag entstehen könnten, zu erfüllen.

Zu Art. 9 (Änderung des Bayerischen Kostengesetzes):

Die Polizei ist derzeit insbesondere in Ballungsgebieten mit von fehlerhaften bzw. schlecht gewarteten Überfall- und Einbruchmeldeanlagen ausgelösten Falschalarmen stark belastet. So fallen allein im Bereich des Polizeipräsidiums München jährlich 10.000 Alarme an, von denen sich 99 O/o als Fehlalarme erweisen.

Mit der in Buchstabe b) vorgesehenen Normerung der Kostenpflicht soll erreicht werden, dass die Anlagenbetreiber bzw. die Uberwachungsfirmen, bei denen der Alarm eingeht und die ihn ungeprüft an die Polizei weitergeben, durch die Kostenerhebung zur besseren Wartung der Anlagen bzw. Prüfung der Alarme angehalten werden. Nach bisheriger Rechtslage ist Kostenerhebung nicht möglich, da der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Verfolgung von Alarmen generell als im überwiegend öffentlichen Interesse liegend beurteilt.

Nach Schätzungen des Staatsministeriums des Innern ist mit Mehreinnahmen von 2 bis 4 Mio DM zu rechnen.

Satz 1 und Buchstabe a) entsprechen der derzeitigen Rechtslage und wurden lediglich redaktionell an die Einfügung des Buchstaben b) angepaßt.

Zu Art. 10 (Anpassung von gesetzlichen Leistungen an die veränderte finanzwirtschaftliche Lage) A - Allgemein:

Die hohen Aufwendungen für den Aufbau der neuen Länder und die rückläufige Wirtschaftstätigkeit im Jahr 1993 haben die finanzwirtschaftliche Lage in Deutschland erheblich