Wassernutzungsgebühren

Der Wegfall kleinerer Wassernutzungsgebühren insbesondere für die Wasserentnahme aus staatlichen Gewässern und für das Befahren staatseigener Gewässer, wurde dabei als Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung in Kauf genommen.

Eine nochmalige Überprüfung hat ergeben, dass die jetzt noch erhobenen Nutzungsgebühren für Wasserkraftnutzung nur wenige größere Energieerzeuger betreffen, weil gem. Art. 4 Abs. 5 des Bayerischen Wasserkraftgesetzes in der bisher geltenden Fassung sowie § 2 und Anlage Nr.1 der Verordnung über Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer - 753-1-2-1 Wasserkraftwerke mit einer mittleren Leistung von unter 1.100 schon jetzt nicht mehr gebührenpflichtig sind. Eine Abschaffung dieser Gebühren würde einen jährlichen Einnahmeausfall von rd. 7,5 Mio DM verursachen; ein Verzicht auf diese Einnahmen ist angesichts der Haushaltslage nicht vertretbar, zumal der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand (jährlich rund 100 Zahlfälle) gering ist.

Mit der Gesetzesänderung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die bisherigen Wassernutzungsgebühren für größere Kraftwerke weiter erhoben werden können. Unbeschadet davon soll als Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung die Wasserentnahme sowie das Befahren staatseigener Gewässer etc. künftig gebührenfrei sein (durch eine Änderung der

Zu Nr.Da die voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 1995 geändert werden kann, wird als Übergangsregelung vorsorglich bestimmt, dass die bisherige Rechtsgrundlage für Entgelte für den Wasserkraftausbau bis zum 31. Dezember 1995 fortgilt.

Zu Art. 11 (Durchführungsbestimmungen)

Die Vorschrift entspricht der Regelung des Vorjahres.

Zu Art. 12 (Inkrafttreten, Geltungsdauer)

Die Vorschrift regelt Inkrafttreten und Geltungsdauer des Haushaltsgesetzes. Durch das rückwirkende Inkrafttreten von Art. 10, § 5 wird sichergestellt, dass die Gebührenerhebung im Rahmen des Bayer.

Wassergesetzes nicht unterbrochen wird; im Interesse des Vertrauensschutzes wurden die Unternehmen hiervon durch die Staatsregierung rechtzeitig unterrichtet.

III. Zu den Durchführungsbestimmungen 1995/1996)

Zu Nr.1 (Deckungsfähigkeit)

Die Vorschrift entspricht der Regelung des Vorjahres.

Zu Nr.2 (Bewirtschaftung der Personalausgaben)

Die Vorschrift entspricht der Regelung des Vorjahres (gemeinsame Personalkostenbewirtschaftung des Absatzes 2 bereits seit dem HG 1968, Regelung des Absatzes 3 - Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen - seit dem HG 1977/1978).

Zu Nr.3 (Besetzung von Planstellen und Stellen)

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen der Regelung des Vorjahres. Auf folgendes ist hinzuweisen: Nr.3.

a) Satz 2

Nach § 37a der Laufbahnverordnung und § 4a der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Fassung der (geplanten) Änderungsverordnung vom können Beamte des mittleren Dienstes im Rahmen eines Aufstiegs für besondere Verwendungen (sog. Verwendungsaufstieg) in den gehobenen Dienst aufsteigen. Die Regelung ist vergleichbar mit dem Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst nach § 42 Abs. 2 Laufbahnverordnung. Die bisher in Nr.3.2 Satz 2 zugelassene Verrechnung von Beamten des gehobenen Dienstes, die die für den Aufstieg vorgeschriebene Bewährungszeit ableisten, wird daher auf die Aufstiegsbeamten des mittleren Dienstes ausgedehnt.

Die Übergangsregelung in Satz 6 ist entfallen, weil die entsprechenden Stellenumwandlungen im Stellenplan 1995/1996 vorgenommen worden sind.

Nr. 3.

Die Änderung in Satz 2 (neu) ermöglicht eine Zusammenfassung der bei Teilzeitbeschäftigungen innerhalb einer gesamten Laufbahngruppe entstehenden Stellenreste. Damit wird die Flexibilität der Personalverwaltungen erhöht und die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigungen erleichtert.

Nr. 3.

Angestellte können nach Nr.3.6 Satz 1 im Fall eines tarifrechtlich vorgeschriebenen Zeit- oder Bewährungsaufstiegs erforderlichenfalls auf Stellen der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe verrechnet werden. Mit der Ergänzung in Satz 3 wird eine entsprechende Verrechnung auch dann zugelassen, wenn Angestellte nach Nr.3.1 auf Beamtenplanstellen geführt werden. Um zu vermeiden, dass dies zu einer Uberschreitung der besoldungsrechtlichen Stellenobergrenzen führt, wird diese Verrechnungsmöglichkeit auf die Zeit bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes beschränkt.

Zu Nr.4 (Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen)

Die Bestimmung entspricht der Regelung des Vorjahres.

Ab 1. Januar 1994 unterliegen die in Nr.4.3 aufgeführten Nebentätigkeitsvergütungen der vollen Ablieferungspflicht soweit nicht die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 1 Nr.11 zugelassen hat. Damit verliert die Regelung in Nr.4.3 zwar erheblich an Bedeutung; wegen der vorstehend genannten Ausnahmeregelungen wird diese Vorschrift aber weiterhin benötigt.

Zu Nr.5 (Prüfungskosten Personalausgaben aus anderen Haushaltsansätzen)

Die Vorschrift entspricht der Regelung des Vorjahres (Absatz 1 eingeführt durch HG 1953, Absatz 2 durch HG 1963).

Zu Nrn. 6 Anlagen zum Haushaltsplan), 7 Ausnahmen vom Bruttonachweis), 9 (Zweckgebundene Einnahmen) und 10 (Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen)

Die Vorschriften entsprechen den Regelungen des Vorjahres.

Zu Nr.8 (Kosten der Planung und Bauüberwachung)

Die Bestimmung entspricht im wesentlichen der Regelung des Vorjahres; in Nrn. 8.1.1 und 8.1. wurden die Kostenanteile der Staatsbauverwaltung dem gestiegenen Aufwand für Planung und Bauüberwachung angepaßt. Bisher galten in Nr.8.1.1 bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme bis 1 Mio DM 5 % und über 1 Mio DM 4,5 % und in Nr.8.1.2 0,9 O/o bzw. 0,4 % der anrechenbaren Herstellungssumme.

Zu Nr.11 (Weitergabe von Zuwendungen)

Mit der Einführung des Art. 44 Abs. 3 ist eine allgemeine Regelung für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen geschaffen worden. Die bisherigen Ermächtigungen in Nr.11 sind daher künftig entbehrlich. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird aber in der Neufassung von Nr.11 klargestellt, dass mit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der

Zuwendungen nicht nur juristische Personen des privaten Rechts, sondern weiterhin auch öffentlichrechtlich organisierte Stellen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung betraut werden können.

Zu Nr.12 (Stärkung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit) A - Allgemein

Die Etatbewilligung ist in einem demokratischen Staatswesen Recht und Pflicht des Parlaments.

Der Landtag bestimmt Zweck, Höhe und zeitliche Verfügbarkeit der Staatsausgaben. Vollständigkeit, Einheit und Gesetzmäßigkeit des Staatshaushalts genießen Verfassungsrang (Art. 78 BV, Art. 110 ff. GG). Bruttoprinzip und Spezialitätsgrundsatz (sachliche und zeitliche Bindung) sind Ausfluß der parlamentarischen Etatbewilligung und dürfen nicht ausgehöhlt werden.

Der Zwang zu verstärkter Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das notwendige rasche Reagieren auf sich wandelnde Anforderungen an das öffentliche Gemeinwesen erfordern aber zunehmende Flexibilität bei der Bewirtschaftung der bewilligten Haushaltsmittel. Kostenbewußtsein und mehr Eigenverantwortung der mittelbewirtschaftenden Stellen rücken in der modernen Finanzwirtschaft mehr und mehr in den Vordergrund. Nicht allein die Anordnung der übergeordneten Behörde, sondern das kostenbewußte Denken des Bearbeiters vor Ort kann der Staatsverwaltung zu mehr Wirtschaftlichkeit verhelfen. Diesen Anforderungen darf sich die Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht verschließen.

Im Zuge einer globalen und flexiblen Mittelbewirtschaftung enthält der Staatshaushalt daher schon eine Reihe von Sonderregelungen; insbesondere

- die Personalausgaben eines Einzelplans werden (soweit Stellenbindung besteht) in einer Summe zusammengefaßt und bewirtschaftet,

- die sächlichen Verwaltungsausgaben sind nach Nr.1.1 der und aufgrund der Möglichkeit für die Ressorts, die haushaltsgesetzliche Minderausgabe eigenverantwortlich umzuschichten, weitgehend gegenseitig deckungsfähig,

- die Hochbauausgaben (Anlage 5) können von den obersten Staatsbehörden eigenverantwortlich innerhalb der veranschlagten Baumaßnahmen umgeschichtet werden (Nr.1.2 über die Hälfte aller Titel des Staatshaushalts enthalten einen besonderen Deckungsvermerk

- Straßenbau und Wasserwirtschaft haben durch entsprechende Haushaltsvermerke im Ergebnis faktisch schon ein Budget, in dem bedarfsweise Personal aus Investitionsmitteln (und auch umgekehrt) verstärkt und in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können,

- bei den Hochschulkliniken erscheinen nur noch die Verlustabdeckung und die Investitionsfinanzierung als Titel im Haushalt, so dass auch hier der Grundgedanke der aufgabengerechten Budgetierung schon verwirklicht ist. Bei einem Universitätsklinikum wird in einem Modellversuch die einseitige Deckungsfähigkeit der Sachausgaben zulasten der Personalaufwendungen erprobt; bis zur Höhe von 10 v.H. der Sachausgaben können auch Personalansätze verstärkt werden.

- bei den Universitäten und ist durch Haushaltsvermerk ein flexibler Mitteleinsatz in einem hohen Maß verwirklicht; z. B. ist die Mehrzahl der Ansätze für die sächlichen Verwaltungsausgaben deckungsfähig; Personalmittel sind zum Teil deckungsfähig mit den Ausgaben für Lehre und Forschung; die Ausgaben für die Ersteinrichtung können aus Mitteln für Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen verstärkt werden;

- alle Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermittel sind bereits kraft Gesetz übertragbar; das sind rund 4 000 Titel mit einem Gesamtvolumen von 11 Mrd DM; darüber hinaus ist bei etwa 2

000 weiteren Titeln (sächliche Verwaltungsausgaben und Zuschüsse für laufende Zwecke) die Übertragbarkeit durch Haushaltsvermerk zugelassen; im Interesse einer wirtschaftlichen Mittelverwendung und eines sparsamen Mitteleinsatzes (Vermeidung Dezember-fieber) werden die Reste nahezu voll übertragen (im Jahr 1993 über 2 Mrd DM),

- staatliche Förderprogramme werden bei Titelgruppen, die i.d.R. deckungsfähig und übertragbar sind, veranschlagt; die Ziele einer globalen Programmveranschlagung sind daher verwirklicht,

- zurückhaltend werden dagegen Ausnahmen vom Bruttoprinzip und die Koppelung von Einnahmen mit Ausgaben betrachtet.