Ausnahmen sind soweit dies die wirtschaftliche und sparsame Mittelbewirtschaftung fördert möglich nach Art

Würde nämlich in größerem Umfang die Absetzung von Einnahmen bei Ausgabeansätzen bzw. der Zufluß von Mehreinnahmen zu einer bestimmten Ausgabebefugnis zugelassen, führte dies zwangsläufig im Ergebnis zu einer finanz- und ordnungspolitisch unerwünschten Versteinerung von Haushaltsstrukturen. Ein Reagieren der Politik auf geänderte Prioritäten würde erschwert. Auch würde die Globalsteuerung des Haushalts erheblich beeinträchtigt. Die mittelalterliche Fondswirtschaft ist hierfür das abschreckende Beispiel.

Aber auch das Bruttoprinzip wird nicht um seiner selbst willen starr und bürokratisch gehandhabt.

Ausnahmen sind - soweit dies die wirtschaftliche und sparsame Mittelbewirtschaftung fördert möglich nach Art. 18 Nr.7 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz, der VV zu Art. 35 und wiederum zahlreichen Haushaltsvermerken.

B - Im einzelnen Innerhalb des von der Verfassung garantierten Etatbewilligungsrechts des Landtags sollen zur weiteren Stärkung einer kostenbewußten und entscheidungsfreudigen Verwaltung im operativen Bereich Erfahrungen bei der Fortentwicklung der globalen, flexiblen und dezentralen Mittelbewirtschaftung gewonnen werden.

Nr.12.1 der schafft daher die Möglichkeit, bei abgegrenzten Verwaltungseinheiten Pilotprojekte zur dezentralen Budgetverantwortung durchzuführen. Die Steigerung der Befugnisse der Behörde vor Ort wird dabei verknüpft mit der höheren Verantwortung für die Einhaltung des Budgets.

Ziel ist, die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung während der Laufzeit des Pilotprojekts, die im einzelnen von den obersten Staatsbehörden mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen festzulegen ist, um 10 v.H. zu verbessern.

Nr.12.2 erweitert die Flexibilität bei der Bewirtschaftung der eigentlichen Verwaltungsausgaben. Ziel ist dabei im Erprobungszeitraum der im einzelnen von den obersten Staatsbehörden mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen festzulegen ist, eine Mitteleinsparung bei den Personal- und Sachmitteln des betroffenen Kapitels in Höhe von mindestens 2 v.H. der vom Deckungskreis betroffenen Haushaltsansätze zu erreichen. Die erweiterte Deckungsfähigkeit erstreckt sich auf folgende Gruppen der sächlichen Verwaltungsausgaben: 511 (Geschäftsbedarf), 512 (Bücher, Zeitschriften), 513 (Post- und Femmeldegebühren), 514 (Haltung von Fahrzeugen), 515 (Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände - jedoch ohne Sonderfälle Selbstschutz), 516 (Dienst- und Schutzkleidung), 517 (Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume), 518 (Mieten und Pachten), 521

(Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens), 522 (Verbrauchsmittel), 527 (Dienstreisen) und 546 (Sonstiges).

Nicht aufgenommen werden insbesondere die Ansätze für den Gebäudeunterhalt, für die Aus- und Fortbildung, für Verfügungsmittel und für Veröffentlichungen, weil es sich hier um Sonderfälle handelt, die mit den üblichen Verwaltungsausgaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Globalisierung und Flexibilisierung der Haushaltsmittelbewirtschaftung können aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen sowie aus der staatlichen Gesamtverantwortung für den sparsamen Umgang mit dem Geld der Steuerzahler nur gerechtfertigt werden, wenn hiermit eine monetär meßbare und durch geeignete Erfassungsmethoden (wie z. B. einer Kosten- und Leistungsrechnung) nachgewiesene Verbesserung der Wirtschaftlichkeit verbunden ist. Wesentlicher Faktor der neuen Managementmethoden muß, wie in der Wirtschaft, auch in der staatlichen Verwaltung ein ständiges begleitendes Finanzcontrolling sein. Aus diesem Grunde müssen die Regelungen einer strikten Erfolgskontrolle unterliegen. Nr.12.3 beinhaltet daher eine Berichtspflicht gegenüber dem Ausschuß für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags bis spätestens 30. April 1998. Von den gewonnenen Erfahrungen hängt die Fortentwicklung der dezentralen Budgetverantwortung ab.

Die Einzelheiten zur Bildung und zum Vollzug des Budgets werden von den obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und - soweit erforderlich - mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof geregelt.

Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Drucksache 13/231

11.01.

Berichtigung Art 12 des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 (Haushaltsgesetz 1995/1996) lautet wie folgt: Art 12

Inkrafttreten, Geltungsdauer 1 2:

(1) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in

Kraft. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 1996 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Art. 9 und 10 gelten unbefristet.