Bau eines Golfplatzes westlich von Trennfurt in der Gemarkung Einsiedel

Südwestlich bzw. westlich von Trennfurt soll in der Gemarkung Einsiedel ein Golfplatzgelände entstehen.

Vorhabensträger ist der Golfclub Einsiedel. Die Stadt Klingenberg, deren Bürgermeister Siegmar Markert 2. Vorsitzender des Golfclubs ist, unterstützt das Vorhaben.

Der für ein Golfplatzgelände zur Verfügung stehende Planungsraum umfaßt ca. 180 Hektar Land mit einer Nord- und Südausdehnung von maximal 2,2 km und einer von maximal 1,2 km. Zunächst ist geplant, eine 18-Loch-Anlage zu errichten. Allerdings soll bei Bedarf eine 36-Loch-Anlage möglich sein.

Im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern sind für dieses Gebiet im Landkreis Miltenberg als Ziel und Maßnahme Erhalt, Pflege und Optimierung von Hecken und Streuobstflächen genannt.

Mitten im geplanten Golfplatz liegt die Springerbachquelle, die den niedrigsten Nitratgehalt aller Klingenberger Quellen, die alle knapp unter dem Grenzwert liegen, aufweist.

Da das Wasser aller Quellen gemischt wird, ist diese Quelle für die Senkung des Nitratgehaltes im Klingenberger Trinkwasser unentbehrlich.

Hierzu frage ich die Staatsregierung:

1. Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Gefahr ein, daß durch die Düngung des Golfplatzes die Springerbachquelle mit Nitrat und Pestiziden belastet wird?

2. Wie verbindlich sind die Ziele und Maßnahmen, die im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) aufgeführt werden?

3. Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass durch die Errichtung eines Golfplatzes den oben genannten Zielen und Maßnahmen Rechnung getragen werden kann?

a) Wenn ja unter welchen Auflagen für diese Golfplatzanlage kann der Golfplatz dann gebaut werden?

b) Wenn nein, welche speziellen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung dieses Projekt zu verhindern?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

Zu 1.: Die Springerbachquellen versorgen den Stadtteil Trennfurt der Stadt Klingenberg am Main- mit Trinkwasser. Deshalb hat die Stadt 1993 die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für dieses Quellengebiet beantragt. Das wasserrechtliche Verfahren läuft gegenwärtig.

Planungen für die Errichtung eines Golfplatzes liegen derzeit nicht vor. Ein Raumordnungsverfahren oder sonstige rechtliche Verfahren sind noch nicht beantragt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht können deshalb noch keine Angaben zu einer möglichen Gefährdung der Springerbachquellen durch die Errichtung eines Golfplatzes gemacht werden. Hierzu müssen zunächst Planungsunterlagen vorliegen.

Der ausreichende Schutz der Springerbachquellen kann in den notwendigen Verfahren (Raumordnungsverfahren, baurechtliche Verfahren, Wasserschutzgebietsausweisungen) voraussichtlich durch wasserwirtschaftliche Auflagen zum Bau und Betrieb des Golfplatzes erreicht werden.

Zu 2.: Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) besitzt grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit.

Es handelt sich um naturschutzfachliche Aussagen, die zunächst die fachlichen Ziele verdeutlichen, aber auch eine fachliche Hilfe für die Naturschutzbehörden darstellen sollen. Gleichzeitig sind diese Aussagen fachliche Handlungsanleitungen für die Arbeit der Naturschutzbehörden und insoweit auch zur naturschutzfachlichen Bewertung eines konkreten Einzelfalles mit heranzuziehen.

Zu 3.: Ob den Zielen des Arten- und Biotopschutzprogramms bei Errichtung eines Golfplatzes Rechnung getragen werden kann, lässt sich nur anhand der konkreten Pläne für ein bestimmtes Golfplatzprojekt beurteilen. Erst aufgrund konkreter, der Behörde vorgelegter Protektunterlagen kann dazu Stellung genommen werden, ob und ggf. welche Biotope von der Planung berührt werden und welche Ziele und Maßnahmen des ABSP einschlägig sind.

Die Überprüfung eines geplanten Golfplatzprojektes auf seine Genehmigungsfähigkeit erfolgt in der Regel in einem Raumordnungsverfahren und einem Baugenehmigungsverfahren.

Zunächst wird das Golfplatzprojekt als überörtlich raumbedeutsame Maßnahme im Raumordnungsverfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung überprüft. Im Raumordnungsverfahren werden neben anderen öffentlichen Belangen auch die Naturschutzbelange berücksichtigt. Dabei ist ein wesentlicher Gesichtspunkt die Naturverträglichkeit des geplanten Standorts. Zeigt die landesplanerische Überprüfung, dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht oder mit bestimmten Maßgaben entspricht, wird das Raumordnungsverfahren mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Durch konkrete Maßgaben kann dabei, soweit erforderlich, festgesetzt werden, wie den im Arten- und Biotopschutzprogramm genannten Zielen und Maßnahmen entsprochen werden kann. An die landesplanerische Beurteilung schließt sich in diesem Fall das Baugenehmigungsverfahren an. Hier wird das Golfplatzprojekt aufgrund seiner Detailplanung auf die Baugenehmigungsfähigkeit überprüft.

Ergibt die Überprüfung dagegen, dass das Golfplatzprojekt den Erfordernissen der Raumordnung nicht entspricht, wird das Raumordnungsverfahren mit einer negativen landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Ein Baugenehmigungsverfahren hat dann in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.